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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen

1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.

2 Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.

Case law2022-10-11
art. 153 (2) ZPO

in

4A 367/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 153 Abs. 2 ZPO im Kontext eines Ausweisungsverfahrens nach Art. 257 ZPO. Es bestätigte, dass das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben kann, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache bestehen. Diese Zweifel müssen ernsthaft und von besonderer Intensität sein, um die Verhandlungsmaxime nicht zu unterlaufen. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht solche erheblichen Zweifel an der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Mietzinse nicht innert der gesetzten Frist bezahlt wurden, und hob die Verfügung der Vorinstanz auf, da die Sachverhaltsdarstellung unbestritten blieb und die Rechtslage klar war.

art.257_d (1) OR art.641 (2) ZGB art.257_d (2) OR art.257 (1) ZPO art.271 OR art.273 OR art.261 (1) OR
Beweiserhebung
Verhandlungsmaxime
Zahlungsverzug
Mietrecht
Ausweisungsverfahren
Treu und Glauben
Rechtsschutz in klaren Fällen
Case law2022-02-09
art. 153 (2) ZPO

in

4A 196/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 153 Abs. 2 ZPO im Kontext der Säumnis der Beschwerdegegnerin, die keine Klageantwort eingereicht hatte. Das Gericht stellte fest, dass auch bei einer Säumnis das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben kann, wenn erhebliche Zweifel an unbestrittenen Tatsachen bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hatte berechtigte Zweifel an den Behauptungen der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund der neu eingereichten Krankengeschichte, und durfte daher Beweis erheben. Das Gericht betonte, dass die Säumnis keine Anerkennungswirkung hat und die beklagte Partei in ihrer zweiten Äusserungsmöglichkeit neue Tatsachen und Bestreitungen vorbringen kann, solange dies nicht prozessual missbräuchlich ist.

art.147 (1) ZPO art.192 ZPO art.157 ZPO art.306 StGB art.223 (2) ZPO
Säumnis
Beweiserhebung
Krankengeschichte
Prozessrecht
Zivilprozessordnung
Beweiswürdigung
hypothetische Kausalität
Case law2019-03-13
art. 153 (1) ZPO

in

4A 601/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Taggeldleistungen ab 1. November 2016 durch die Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, da sie die Gutachten von Dr. C.________ als schlüssig erachtete und die Beweislast für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als erfüllt ansah. Das Bundesgericht prüfte, ob die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich waren, und kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt hatte, warum die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein sollte, und dass die von ihr vorgelegten Arztberichte als Privatgutachten zu werten seien. Zudem wurde die Rüge der Verletzung des Beweisführungsanspruchs und des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen, da die Vorinstanz die schriftlichen Berichte berücksichtigt hatte und keine Willkür in der antizipierten Beweiswürdigung feststellbar war.

art.243 (2) ZPO art.95 BGG art.29 (2) BV art.96 BGG art.153 (1) ZPO art.152 ZPO art.8 ZGB art.247 (2) ZPO art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG
Beweiswürdigung
Willkür
Arbeitsunfähigkeit
Privatgutachten
Beweisführungsanspruch
Rechtliches Gehör
Antizipierte Beweiswürdigung
Case law2017-08-02
art. 153 (2) ZPO

in

4A 375/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 153 Abs. 2 ZPO im Kontext der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Berufung. Die Vorinstanz hatte die Berufung als aussichtslos eingestuft, da sie die prozessualen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als erfolgversprechend ansah. Das Bundesgericht kritisierte jedoch, dass die Vorinstanz die konkreten Behauptungen der Parteien nicht ausreichend berücksichtigte und die Frage der Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO nicht geprüft hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Berufung weder im Falle einer strikten Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes noch bei einer möglichen Durchbrechung desselben als aussichtslos angesehen werden könne, da die erforderliche Beweisabnahme von Amtes wegen unterblieben war und das Ergebnis einer solchen Beweisabnahme ungewiss sei. Daher hob das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz auf und gewährte den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

art.229 ZPO art.55 OR art.41 OR art.106 (2) BGG art.117 ZPO art.105 (1) BGG art.107 (2) BGG
unentgeltliche Rechtspflege
Verhandlungsgrundsatz
Beweisabnahme
Erfolgsaussichten
Berufungsverfahren
Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes
freie Beweiswürdigung
Case law2016-07-27
art. 153 (2) ZPO

in

5A 125/2016

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit der Ermittlung des Einkommens des Beschwerdegegners im Rahmen von Eheschutzmassnahmen. Es stellte fest, dass das Gericht im summarischen Verfahren zwar von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen muss, jedoch telefonische Eingaben und mündliche Auskünfte nicht als zulässige Beweismittel gemäss Art. 168 Abs. 1 ZPO gelten. Die Vorinstanz hatte diese unzulässigen Beweismittel berücksichtigt, was zu einer Verletzung von Art. 9 BV führte. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich waren.

art.130 ZPO art.106 (2) BGG art.271 (a) ZPO art.234 ZPO art.168 (1) ZPO art.273 (1) ZPO art.98 BGG art.272 ZPO
Eheschutzmassnahmen
Untersuchungsmaxime
Beweismittel
Zulässigkeit
Zivilprozessrecht
Verfahrensrecht
Willkür
Case law2015-09-06
art. 153 (2) ZPO

in

4A 33/2015

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO und stellte fest, dass das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben kann, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer nicht strittigen Tatsache bestehen. Im vorliegenden Fall war der Unfallhergang jedoch strittig, und es mangelte an hinreichenden Behauptungen der Beschwerdeführerin zu den normrelevanten Tatsachen. Daher kam Art. 153 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung. Die Vorinstanzen hatten zu Recht auf die Durchführung des beantragten Gutachtens verzichtet, da die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Behauptungen zum Unfallhergang vorgebracht hatte, die für die Annahme eines Schleudertraumas erforderlich gewesen wären.

art.52 ZPO art.229 ZPO art.243 (1) ZPO art.55 (1) ZPO art.247 (1) ZPO art.9 BV art.8 (1) BV
Beweisrecht
Verhandlungsmaxime
Beweislast
Schleudertrauma
Prozessverhalten
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Case law2009-05-29
art. 153 (4) ZPO

in

5A 153/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 153 Abs. 4 ZPO/BE, welcher die Klagefrist für Ansprüche mit kürzeren als sechsmonatigen Verwirkungsfristen auf die Dauer dieser Fristen verkürzt. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin eine Anfechtungsklage gemäss Art. 75 ZGB eingereicht, die einer Monatsfrist unterliegt. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Klagebewilligung am 7. Juni 2006 erhalten hatte und die Klage gemäss Art. 153 Abs. 4 ZPO/BE binnen Monatsfrist hätte einreichen müssen. Da die Klage erst am 6. Dezember 2006 eingereicht wurde, war die Frist versäumt. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da weder der bundesrechtliche Begriff der Klageanhebung verkannt noch kantonales Recht willkürlich angewendet wurde.

art.29 (1) BV art.75 ZGB art.9 BV art.72 BGG
Klagefrist
Verwirkungsfrist
Anfechtungsklage
Aussöhnungsverfahren
Vertrauensschutz
kantonales Prozessrecht
Bundesrecht