Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 153 Abs. 2 ZPO im Kontext der Säumnis der Beschwerdegegnerin, die keine Klageantwort eingereicht hatte. Das Gericht stellte fest, dass auch bei einer Säumnis das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben kann, wenn erhebliche Zweifel an unbestrittenen Tatsachen bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hatte berechtigte Zweifel an den Behauptungen der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund der neu eingereichten Krankengeschichte, und durfte daher Beweis erheben. Das Gericht betonte, dass die Säumnis keine Anerkennungswirkung hat und die beklagte Partei in ihrer zweiten Äusserungsmöglichkeit neue Tatsachen und Bestreitungen vorbringen kann, solange dies nicht prozessual missbräuchlich ist.
Säumnis
Beweiserhebung
Krankengeschichte
Prozessrecht
Zivilprozessordnung
Beweiswürdigung
hypothetische Kausalität