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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

2. Abschnitt: Säumnis und Wiederherstellung

Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen

1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.

2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3 Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.

Case law2022-08-02
art. 147 (3) ZPO

in

5A 545/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 147 Abs. 3 ZPO im Kontext eines Scheidungsverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin die Säumnisfolgen nicht beachtet hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO den gesetzlichen Anforderungen genügte, da die Vorinstanz explizit darauf hingewiesen hatte, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde. Das Gericht betonte, dass die Pflicht, auf die Säumnisfolgen hinzuweisen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliesst und bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien umfassender ist. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch nicht dargelegt, wie ein anders formulierter Hinweis den Verfahrensausgang beeinflusst hätte, weshalb keine Verletzung von Art. 147 Abs. 3 ZPO festgestellt wurde.

art.153 (2) ZPO art.223 (2) ZPO art.29 (2) BV art.9 BV art.6 EMRK art.56 ZPO
Säumnisfolgen
Treu und Glauben
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Verhandlungsmaxime
Untersuchungsmaxime
Spruchreife
Case law2021-09-13
art. 147 (2) ZPO

in

5A 568/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 147 Abs. 2 ZPO im Kontext der Nichtleistung eines Prozesskostenvorschusses im Scheidungsverfahren. Es stellte fest, dass die Erfüllung der Pflicht zur Zahlung eines eherechtlichen Prozesskostenvorschusses eine privatrechtliche Handlung darstellt und keine Prozesshandlung im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO ist. Das Gericht betonte, dass der Grundsatz von Art. 147 Abs. 2 ZPO die Weiterführung des Prozesses vorsieht, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Es gab keine gesetzliche Grundlage, die das Nichteintreten auf die Klage bei Nichtleistung des Vorschusses rechtfertigen würde, da weder das ZGB noch die ZPO dies ausdrücklich vorsehen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Annahme einer ungeschriebenen Prozessvoraussetzung die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verletzen und den materiell-rechtlichen Scheidungsanspruch vereiteln könnte. Daher bestätigte das Bundesgericht die Rechtsprechung, dass die Bezahlung des Prozesskostenvorschusses nicht zur Prozessvoraussetzung erhoben werden darf.

art.147 (1) ZPO art.159 (3) ZGB art.101 (3) ZPO art.59 (2) ZPO art.124 (1) ZPO art.29a BV art.163 ZGB
Prozesskostenvorschuss
Säumnis
Privatrechtliche Handlung
Prozesshandlung
Rechtsweggarantie
Scheidungsverfahren
Ungeschriebene Prozessvoraussetzung
Case law2021-09-13
art. 147 (1) ZPO

in

5A 568/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 147 Abs. 1 ZPO im Kontext der Nichtleistung eines Prozesskostenvorschusses im Scheidungsverfahren. Es stellte fest, dass die Erfüllung der Pflicht zur Zahlung eines eherechtlichen Prozesskostenvorschusses eine privatrechtliche Handlung darstellt und keine Prozesshandlung im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO ist. Das Gericht betonte, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die Nichtleistung des Vorschusses mit dem Nichteintreten auf die Klage zu sanktionieren, da dies den materiell-rechtlichen Scheidungsanspruch vereiteln könnte. Die blosse Zweckmässigkeit oder das Ermessen des Gerichts reichen nicht aus, um von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Das Bundesgericht hielt daher an seiner früheren Rechtsprechung fest, dass die Begleichung des Prozesskostenvorschusses nicht zur Prozessvoraussetzung erhoben werden darf.

art.267 ZPO art.159 (3) ZGB art.101 (3) ZPO art.124 (1) ZPO art.59 (2) ZPO art.335 (2) ZPO art.163 ZGB
Prozesskostenvorschuss
Säumnis
Scheidungsverfahren
Privatrechtliche Handlung
Prozesshandlung
Rechtsweggarantie
Unentgeltliche Rechtspflege
Case law2021-09-13
art. 147 (2) ZPO

in

148 III 21

Die Frage, ob die Nichtleistung eines eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den klagenden Ehegatten als Säumnis im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren ist, wurde vom Bundesgericht verneint. Die Zahlung eines solchen Vorschusses ist eine privatrechtliche Handlung mit materiell-rechtlichen Konsequenzen, die nicht als Prozesshandlung im eigentlichen Sinne gilt. Selbst wenn man dies anders sehen würde, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, um die Nichtleistung als Prozessvoraussetzung zu behandeln, die zum Nichteintreten auf die Klage führen würde. Art. 147 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche Ausnahme ist hier nicht gegeben, insbesondere nicht durch Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO oder Art. 101 Abs. 3 ZPO, die sich auf Gerichtskostenvorschüsse und Sicherheiten für Parteientschädigungen beziehen. Die Erhebung der Bezahlung des Prozesskostenvorschusses zur Prozessvoraussetzung würde zudem der Grundwertung des Scheidungsverfahrensrechts widersprechen, das eine Abhängigkeit des Verfahrens von finanziellen Leistungen eines Ehegatten an den anderen nicht vorsieht. Die Interessen der vorschussberechtigten Partei sind durch ihren subsidiären Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausreichend gewahrt.

art.159 (3) ZGB art.98 ZPO art.99 ZPO art.101 (3) ZPO art.59 (2) ZPO art.117 ZPO art.163 ZGB
Prozesskostenvorschuss
Säumnis
Prozesshandlung
Prozessvoraussetzung
Nichteintreten
Scheidungsklage
privatrechtliche Handlung
Case law2021-09-13
art. 147 (1) ZPO

in

148 III 21

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob die Nichtleistung eines eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den klagenden Ehegatten als Säumnis im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO gewertet werden kann und ob dies zum Nichteintreten auf die Klage führen darf. Das Bundesgericht verneint dies und führt aus, dass die Pflicht zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses eine privatrechtliche Handlung ist, die nicht unter den Begriff der Prozesshandlung im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO fällt. Selbst wenn man dies anders sehen würde, fehlt eine gesetzliche Grundlage, um die Nichtleistung des Vorschusses als Prozessvoraussetzung zu behandeln. Das Gericht betont, dass die ZPO die Durchführung des Scheidungsverfahrens nicht von solchen Zahlungen abhängig machen will. Die vorschussberechtigte Partei hat ausreichende Schutzmechanismen, insbesondere den subsidiären Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht hält fest, dass die Erhebung der Bezahlung des Prozesskostenvorschusses zur Prozessvoraussetzung dem materiellen Scheidungsanspruch widersprechen und eine dauerhafte Vereitelung des Scheidungsanspruchs bewirken könnte. Es besteht kein unabweisliches Bedürfnis, die Bezahlung des Prozesskostenvorschusses zu einer Prozessvoraussetzung zu erheben.

art.159 (3) ZGB art.98 ZPO art.99 ZPO art.101 (3) ZPO art.59 (2) ZPO art.124 (1) ZPO art.163 ZGB
Prozesskostenvorschuss
Säumnis
Prozesshandlung
Prozessvoraussetzung
Scheidungsverfahren
privatrechtliche Handlung
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2021-05-25
art. 147 (1) ZPO

in

4A 21/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Fristwiederherstellung nach Art. 147 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf schriftliche Begründung des Auflösungsurteils vom 4. Juni 2020 zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin argumentierte, das Urteil sei unzulässigerweise durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden, da die Organisationsmängel bereits behoben und das neue Domizil bekannt gewesen seien. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO rechtmässig war, da die Behebung der Mängel zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht im SHAB publiziert war und die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Gründe für ein leichtes Verschulden darlegte. Daher wurde das Gesuch auf Fristwiederherstellung abgewiesen.

art.239 (2) ZPO art.731_b OR art.141 (1 lit. b) ZPO art.149 ZPO art.148 (1) ZPO
Fristwiederherstellung
Zustellung
Organisationsmängel
öffentliche Bekanntmachung
Säumnis
Handelsregister
Liquidation
Case law2020-05-20
art. 147 ZPO

in

4A 85/2020

Das Bundesgericht entschied, dass bei Säumnis der beklagten Partei im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO nicht analog Art. 223 Abs. 1 ZPO eine neue Vorladung erforderlich ist, sondern direkt die Säumnisfolgen nach Art. 147 ZPO eintreten. Das Gericht begründete dies mit dem Ziel des vereinfachten Verfahrens, einen beschleunigten Rechtsweg zu bieten, und wies darauf hin, dass eine erneute Vorladung dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde. Zudem wurde betont, dass die Säumnisfolgen durch die sozialen Untersuchungsmaximen gemäss Art. 247 ZPO gemildert werden und dass von einer Partei erwartet werden kann, einer rechtzeitig und formgerecht zugestellten Vorladung Folge zu leisten. Die Vorinstanz hatte daher richtig gehandelt, indem sie die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchführte und die Klage aufgrund der Akten und der Vorbringen der anwesenden Partei entschied.

art.234 (1) ZPO art.223 (1) ZPO art.245 (1) ZPO art.247 ZPO art.53 (1) ZPO art.29 (2) BV art.148 ZPO
Säumnis
vereinfachtes Verfahren
Verfahrensbeschleunigung
rechtliches Gehör
soziale Untersuchungsmaxime
Vorladung
Säumnisfolgen
Case law2020-05-20
art. 147 ZPO

in

146 III 297

Im vereinfachten Verfahren muss die Klage im Zeitpunkt der Einreichung nicht begründet werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält sie keine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Begründung, so stellt das Gericht sie nach Art. 245 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Wenn die beklagte Partei nicht zur Verhandlung erscheint, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, wie vorzugehen ist. Zu beachten ist Art. 219 ZPO, laut dem die Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Auffassungen zu dieser Frage sind zweigeteilt: Einige vertreten die Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO, während andere eine analoge Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO befürworten. Gemäß Art. 147 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die strengen Säumnisfolgen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Parteien im Zivilprozess regelmässig ein unterschiedlich großes Interesse an der gerichtlichen Beurteilung ihres Streits haben. Mit dem vereinfachten Verfahren wollte der Gesetzgeber einen gegenüber dem ordentlichen Verfahren beschleunigten Rechtsweg schaffen. Dieser soll es den Parteien ermöglichen, in Fällen mit vergleichsweise kleinem Streitwert und insbesondere in den Materien des sogenannten sozialen Privatrechts mit vertretbarem Aufwand und innert überschaubarer Frist eine gerichtliche Beurteilung ihres Rechtsstreits zu erlangen. Art. 246 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht vor, die notwendigen Verfügungen zu treffen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. Gegen ein Vorgehen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO wird in der Literatur vorgebracht, der unmittelbare Eintritt der Säumnisfolge widerspreche der Absicht des Gesetzgebers, dass das vereinfachte Verfahren auch der schwächeren Partei gerecht werden müsse. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, ist somit nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen.

art.234 (1) ZPO art.223 (1) ZPO art.245 (1) ZPO art.246 (1) ZPO art.247 ZPO art.29 (2) BV art.148 ZPO
Säumnis
vereinfachtes Verfahren
Art. 147 ZPO
Art. 245 ZPO
Art. 234 ZPO
Art. 223 ZPO
Verfahrensbeschleunigung
Case law2020-02-05
art. 147 (1) ZPO

in

146 III 185

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 199 Abs. 1 ZPO im Kontext eines Schlichtungsverfahrens. Der Streitwert der Klage beträgt Fr. 30'000.-, weshalb die Parteien nicht gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten können, da dies erst ab einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.- möglich ist. Der Kläger beantragte eine Dispens von der Schlichtungsverhandlung, nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, nicht erscheinen zu wollen. Das Gericht stellt klar, dass ein gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung einem Verzicht auf das Schlichtungsverfahren gleichkommt und daher unzulässig ist. Die Schlichtungsbehörde darf den Kläger nicht von der Verhandlung dispensieren, sondern muss am festgesetzten Termin festhalten und die Parteien auf die Erscheinungspflicht hinweisen. Der Kläger muss an der Verhandlung teilnehmen, auch wenn der Beklagte nicht erscheint, um die Klagebewilligung zu erhalten. Die unterschiedliche Behandlung von Kläger und Beklagten bei Nichterscheinen ist eine direkte Folge der gesetzlichen Regelung in Art. 206 ZPO.

art.52 ZPO art.60 ZPO art.198 ZPO art.199 (2) ZPO art.204 ZPO art.206 ZPO art.209 ZPO
Schlichtungsverfahren
Verzicht auf Schlichtungsverfahren
Streitwert
Klagebewilligung
Erscheinungspflicht
Säumnisfolgen
Prozessvoraussetzung
Case law2014-11-02
art. 147 (3) ZPO

in

5A 812/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 147 Abs. 3 ZPO im Zusammenhang mit der Frage, ob das Landgericht Duisburg den Beschwerdegegner erneut auf den Anwaltszwang und die Säumnisfolgen hätte hinweisen müssen. Das Gericht stellte fest, dass die ursprüngliche Belehrung des Landgerichts ausführlich und klar war und keine Verpflichtung bestand, den Beschwerdegegner erneut zu belehren, da dies weder nach schweizerischem noch nach deutschem Prozessrecht erforderlich ist. Das Gericht wies die Auffassung des Kantonsgerichts zurück, dass eine Verletzung des Ordre public vorliege, da der Beschwerdegegner ausreichend belehrt worden war und keine fundamentale Verletzung von Verfahrensgrundsätzen vorlag. Die Entscheidung des Kantonsgerichts wurde als willkürlich eingestuft und aufgehoben.

art.147 (1) ZPO art.29a BV art.9 BV art.133 (lit. f) ZPO
Anwaltszwang
Ordre public
Säumnisfolgen
Rechtsöffnung
Zustellung
Willkürverbot
Verfahrensfehler