Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins
Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben:
- a.
- von Amtes wegen; oder
- b.
- wenn es vor dem Termin darum ersucht wird.
Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben:
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Schlichtungsversuch im Sinne von Art. 135 ZPO ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Es stellte fest, dass die Schlichtungsbehörde den Termin vom 19. Juli 2012 trotz eines Verschiebungsgesuchs des Beschwerdeführers nicht verschoben hatte. Das Gericht betonte, dass ein Verschiebungsgesuch keinen Anspruch auf Terminverschiebung begründet und die Partei bei Ausbleiben einer Antwort von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen muss. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der durch seinen Anwalt vertreten wurde, von einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen konnte, da die Schlichtungsbehörde den Termin im Wissen um seine Ferienabwesenheit festgesetzt hatte. Das Bundesgericht bestätigte daher die Rechtmässigkeit der Klagebewilligung und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Beschwerdeführerin, dass das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft ihr gemäss § 135 ZPO BL obliegendes pflichtgemässes Ermessen bei der Beweiswürdigung überschritten habe, indem es einen Identitätsnachweis der Pelzwaren verlangte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Beschwerdegegnerin habe die Identität der Ware nie bestritten, weshalb diese als zugestanden gelte (§ 106 Abs. 4 ZPO BL). Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdegegnerin die Identität in ihrer Klage- und Appellationsantwort ausdrücklich bestritten hatte, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin aktenwidrig und unbegründet war. Das Obergericht habe daher zu Recht einen Identitätsnachweis verlangt und § 135 ZPO BL nicht verletzt.
Die Rekurrenten haben Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der B. AG in Liquidation geltend gemacht und deren pro memoria Vormerkung im Kollokationsplan verlangt. Das Konkursamt Einsiedeln lehnte dies ab, da die Forderung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht Gegenstand eines Prozesses im Sinne von Art. 63 Abs. 1 KOV war. Die Vorinstanzen bestätigten diese Entscheidung. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Rechtshängigkeit nach kantonalem Recht nicht ausschlaggebend ist, um zu beurteilen, ob eine Forderung Gegenstand eines Prozesses im Sinne von Art. 63 Abs. 1 KOV ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Instruktion des Prozesses begonnen hat, was frühestens mit der Klagebegründung der Fall ist. Ein blosses Sühneverfahren reicht nicht aus, da es lediglich der Vergleichsfindung dient und keine substantielle Instruktion darstellt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht entschieden, dass die Forderung nicht pro memoria vorgemerkt werden kann.
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