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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

b. Verfügungsbeschränkungen
Art. 960

1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:

1.
auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2.695
auf Grund einer Pfändung;
3.696
auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.

2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

695 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

696 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Case law2021-12-07
art. 960 (1 Ziff. 1) ZGB

in

4A 226/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanz, dass das Begehren der Beschwerdeführerin um eine 'Grundbuchsperre' als Antrag auf Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu verstehen sei. Die Vorinstanz hatte zutreffend geprüft, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO erfüllt seien, insbesondere ob ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch keine konkrete Gefahr eines Verkaufs der Liegenschaften an Dritte glaubhaft gemacht, sondern lediglich eine abstrakte Vereitelungsgefahr dargelegt, was für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht ausreicht. Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr habe, da die von ihr befürchtete Löschung von Dienstbarkeiten bereits erfolgt war und eine nachträgliche Vormerkung keine Wirkung mehr entfalten könnte.

art.261 (1) ZPO art.9 BV art.76 (1 lit. b) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.261 (1 lit. b) ZPO art.249 (lit. d Ziff. 11) ZPO
Kaufrecht
Verfügungsbeschränkung
vorsorgliche Massnahme
Grundbuchsperre
Rechtsschutzinteresse
Zivilprozessrecht
Bundesgericht
Case law2018-04-05
art. 960 ZGB

in

5A 943/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Pfändung des Versteigerungserlöses aus den Grundstücken der Beschwerdeführerin rechtmässig war. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass das Betreibungsamt für die Pfändung und die Ausstellung der Pfändungsurkunde zuständig war und dass der Arrest auf dem Versteigerungserlös keine materiellen Vorzugsrechte im Sinne eines Grundpfandes begründete (Art. 960 ZGB). Die Beschwerdeführerin konnte keine Verletzung der Pfändungsvorschriften nachweisen, und ihre Anträge wurden mangels Begründung nicht weiter behandelt. Das Gericht wies die Beschwerde ab und verwarf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

art.67 (1) SchKG art.30 BV art.17 (1) SchKG art.135 SchKG art.7 SchKG art.112 (1) SchKG art.64 (1) BGG
Pfändung
Versteigerungserlös
Arrest
Grundpfandrecht
Betreibungsrecht
Zuständigkeit
Beschwerde
Case law2017-12-12
art. 960 (1) ZGB

in

5A 351/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verfügungsbeschränkung auf den Grundstücken U.________ Gbbl. Nr. xxx-75 und xxx-104 aufgrund des Verkaufs durch den Beschwerdeführer gelöscht werden sollte. Das Gericht stellte fest, dass die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 ZGB zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche dient und nur auf amtliche Anordnung erfolgen kann. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er den Verwertungskosten nachgekommen sei und die Löschung daher gerechtfertigt sei. Das Gericht wies dies zurück, da der Verkauf an eine vom Beschwerdeführer beherrschte juristische Person dem Ziel des gerichtlich genehmigten Vergleichs widersprach, den Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu vollziehen. Daher war die Löschung der Verfügungsbeschränkung nicht gerechtfertigt, und die Vorinstanz hatte keine Verletzung von Bundesrecht begangen.

art.649_b (3) ZGB art.77 (1) GBV art.126 (2) GBV art.3 VZG art.2 ZGB art.101 (1) SchKG art.337 ZPO
Verfügungsbeschränkung
Grundbuch
Zwangsverwertung
Stockwerkeigentum
Ausschluss aus Gemeinschaft
gerichtlich genehmigter Vergleich
Rechtsgrundausweis
Case law2014-10-17
art. 960 (1) ZGB

in

5A 140/2014

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 960 Abs. 1 ZGB, indem es die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung als rechtmässig erachtete. Der Kaufvertrag vom 7. Oktober 2004 wurde als gültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert, da die Parteien eine tatsächliche Willensübereinstimmung hatten und das Vermögen der Verkäuferin bereits zu ihren Lebzeiten belastet war. Die Formvorschriften für Grundstückkaufverträge (Art. 216 Abs. 1 OR) wurden eingehalten, da der Vertrag öffentlich beurkundet war und alle wesentlichen Punkte enthielt. Die Beschwerde der Erben wurde daher abgewiesen.

art.245 (2) OR art.18 (1) OR art.216 (1) OR art.152 (2) OR
Verfügungsbeschränkung
Grundstückkaufvertrag
Rechtsgeschäft unter Lebenden
Formvorschriften
Willensübereinstimmung
Schenkung auf den Todesfall
Grundbuchrecht
Case law2014-09-17
art. 960 ZGB

in

5A 222/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 960 ZGB. Der Beschwerdeführer beantragte ein Abbruchverbot für bestimmte Gebäude sowie Verfügungsbeschränkungen und eine vorläufige Eigentumseintragung. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig sei, da der drohende Abbruch und die Gefahr einer Veräusserung der Grundstücke rechtliche Nachteile darstellten, die nicht wieder gutzumachen wären. Hinsichtlich der Sache selbst wies das Gericht die Beschwerde jedoch ab, da der Beschwerdeführer weder die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin glaubhaft machen konnte noch die Vorinstanz in willkürlicher Weise das Beweismass zu hoch angesetzt hatte. Das Gericht betonte, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war und der Beschwerdeführer seine Ansprüche hätte glaubhaft machen müssen.

art.106 (2) BGG art.93 (1 Bst. a) BGG art.9 BV art.961 ZGB art.98 BGG art.973 (1) ZGB art.26 BV art.261 ZPO art.249 (lit. d Ziff. 11) ZPO
vorsorgliche Massnahmen
Grundbuchberichtigung
Verfügungsbeschränkung
Bösgläubigkeit
Beweismass
Willkürverbot
Eigentumsgarantie
Case law2014-05-23
art. 960 (1 lit. a) ZGB

in

5A 853/2013

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit von Art. 960 Abs. 1 lit. a ZGB im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Anfechtungsprozess. Es stellte fest, dass die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 lit. a ZGB nur der Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche obligatorischer Natur dient, die sich auf das betreffende Grundstück beziehen und grundbuchlich auswirken. Im vorliegenden Fall zielte die Anfechtungsklage jedoch auf die Zwangsvollstreckung in Aktien einer Immobiliengesellschaft, was grundbuchneutral ist, weshalb die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung nicht möglich war. Hingegen hielt das Gericht die parallel angeordnete Grundbuchsperre für statthaft, da sie den inneren Wert der Aktien durch die Sicherung der Liegenschaften der Gesellschaft erhielt. Die Beschwerde wurde mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten.

art.262 (lit. b) ZPO art.291 (1) SchKG art.93 (1 lit. a) BGG art.285 (1) SchKG art.261 ZPO art.262 (lit. c) ZPO
Anfechtungsprozess
Vorsorgliche Massnahmen
Verfügungsbeschränkung
Grundbuchsperre
Zwangsvollstreckung
Aktien
Immobiliengesellschaft
Case law2013-10-16
art. 960 (2) ZGB

in

5A 454/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 960 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit der Abweisung von Grundbuchanmeldungen aufgrund des Widerrufs der Vollmacht durch den Beschwerdegegner. Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf der Vollmacht zur Grundbuchanmeldung vor der Anmeldung erfolgte und somit wirksam war, da der Eigentümer die Vollmacht jederzeit bis zur Anmeldung widerrufen kann. Das Grundbuchamt war nicht verpflichtet, den Widerruf auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen, da seine Prüfung auf formelle Erfordernisse beschränkt ist. Die Beschwerdeführerin konnte kein schutzwürdiges Interesse an einer Sistierung der Verfahren nachweisen, da die betreibungsrechtlichen Verfahren keinen Einfluss auf die Grundbuchanmeldung hatten. Das Gericht bestätigte die Abweisung der Beschwerden, da die Anmeldungen mangels Verfügungsrecht zu Recht abgewiesen wurden.

art.29 (2) BV art.963 (1) ZGB art.965 ZGB art.24 BZP art.966 ZGB art.6 (1) BZP art.71 BGG
Grundbuchanmeldung
Vollmacht
Widerruf
Verfügungsrecht
Rechtsmissbrauch
Sistierung
Grundbuchamt
Case law2013-10-16
art. 960 (1) ZGB

in

5A 454/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Abweisung von Grundbuchanmeldungen aufgrund des Widerrufs der Vollmacht durch den Beschwerdegegner. Gemäss Art. 960 Abs. 1 ZGB waren Verfügungsbeschränkungen aufgrund von Pfändungen im Grundbuch vorgemerkt, die der Beschwerdeführerin entgegenstanden. Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf der Vollmacht durch den Beschwerdegegner vor der Grundbuchanmeldung erfolgte und somit die Anmeldung mangels Verfügungsrecht zu Recht abgewiesen wurde. Das Grundbuchamt habe keine Pflicht, den Widerruf auf Rechtsmissbrauch zu prüfen, da seine Überprüfung auf formelle Erfordernisse beschränkt ist. Die Beschwerdeführerin konnte keine Gründe für eine Sistierung der Verfahren vorlegen, die eine Ausnahme vom Beschleunigungsgebot rechtfertigen würden. Daher wurden die Beschwerden abgewiesen.

art.29 (2) BV art.963 (1) ZGB art.965 ZGB art.24 BZP art.966 ZGB art.6 (1) BZP art.71 BGG
Grundbuchanmeldung
Vollmacht
Widerruf
Verfügungsbeschränkung
Pfändung
Rechtsmissbrauch
Sistierung
Case law2013-06-21
art. 960 (1) ZGB

in

5A 194/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine von Amtes wegen im Grundbuch gelöschte Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB durch eine Fristerstreckung wiederhergestellt werden kann. Das Gericht bestätigte die Auffassung der kantonalen Gerichte, dass eine solche Löschung endgültig ist und nur durch eine Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte versäumt, innert der gesetzten Frist den Nachweis der Klageeinreichung dem Grundbuchamt vorzulegen, weshalb die Löschung der Vormerkung rechtmässig erfolgte. Eine nachträgliche Fristerstreckung oder Wiedereintragung der Vormerkung war nicht mehr möglich, da die Löschung von Amtes wegen erfolgt war und nicht auf einer gerichtlichen Anordnung beruhte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab.

art.93 (1) BGG art.97 (1) BGG art.99 (2) BGG art.144 (2) ZPO art.976 (3) ZGB art.975 ZGB
Verfügungsbeschränkung
Grundbuch
Vormerkung
Fristversäumnis
Grundbuchberichtigungsklage
Amtswegige Löschung
Zivilprozessrecht
Case law2012-07-17
art. 960 ZGB

in

5A 330/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 960 ZGB im Rahmen einer Pfändung und Verfügungsbeschränkung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff, bei dem das Vermögen der juristischen Person (Beschwerdeführerin) in die Zwangsvollstreckung gegen den beherrschenden Aktionär (Y.________) einbezogen werden sollte. Es bestätigte die wirtschaftliche Identität und beherrschende Stellung von Y.________ über die Beschwerdeführerin, insbesondere durch seine Kontrolle der Stimmrechte und die strategische Führung der Gesellschaft. Zudem bejahte das Gericht eine missbräuchliche Verwendung der juristischen Person, da Y.________ die Liegenschaft in die Gesellschaft einbrachte, um Gläubiger zu benachteiligen, und eine Vermögensvermischung vorlag. Die Voraussetzungen für einen Durchgriff wurden somit erfüllt, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

art.932 OR art.698 (2) OR art.107 (5) SchKG art.106 SchKG art.718_a OR art.716_a (1) OR art.689 OR
Art. 960 ZGB
umgekehrter Durchgriff
wirtschaftliche Identität
Rechtsmissbrauch
Vermögensvermischung
Zwangsvollstreckung
juristische Person