Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens betreffend die ärztlichen Bescheinigungen verzichtet hat. Es stellte fest, dass der Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB dem Gericht nicht vorschreibt, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, und dass eine antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz hatte ausführlich begründet, weshalb sie auf das Gutachten verzichtete, da sie aufgrund bereits vorliegender Beweismittel (ärztliche Bescheinigungen, E-Mail-Korrespondenz, Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit durch die D.________) ihre Überzeugung gebildet hatte. Das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser Entscheidung und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Zustimmung der KESB zur Durchführung einer COVID-19-Impfung bei der urteilsunfähigen B.A.________ gemäss Art. 8 ZGB verhältnismässig war. Das Gericht bestätigte, dass die Impfung einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellt, jedoch nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF geeignet und erforderlich sei, um einer schweren COVID-19-Erkrankung vorzubeugen. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der mutmassliche Wille von B.A.________ nicht eruierbar war und die Impfung im Rahmen der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB) stand. Die Beschwerde der A.A.________ wurde als unbegründet abgewiesen, da sie keine substantiierten Rechtsverletzungen nachweisen konnte und ihre Gehörsrüge verspätet vorgebracht wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Sicherstellung der Parteientschädigung gemäss Art. 8 ZGB und Art. 99 ZPO. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der den ausländischen Sitz der Beschwerdegegnerin geltend machte, grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung hatte, da die Klägerin keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hatte. Die Vorinstanz hatte den Sicherstellungsantrag abgewiesen, weil sie dem Beschwerdeführer unvollständige Behauptungen vorwarf, insbesondere das Fehlen von Vermögenswerten der Klägerin in der Schweiz gemäss dem CH-GB-Staatsvertrag nicht behauptet hatte. Das Bundesgericht korrigierte dies und betonte, dass die Behauptungslast für rechtsaufhebende Tatsachen, wie die Ausnahme des CH-GB-Staatsvertrags, bei der Beschwerdegegnerin lag. Da diese nicht angehört wurde und keine Einwände vorbrachte, war der Sicherstellungsantrag des Beschwerdeführers zu bewilligen. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass ein Fixhonorar von Fr. 36'720.-- und WIR 10'800.-- oder ein variables Honorar ('Käserappen') vereinbart worden sei. Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass sie über die bereits vergüteten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Beweiswürdigung des Handelsgerichts nicht willkürlich war und keine Verletzung von Art. 8 ZGB (Beweisführungsanspruch) vorlag, da die beantragten Beweismittel (Befragung von Zeugen) nicht als entscheidend für den Verfahrensausgang angesehen wurden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Das Bundesgericht analysierte die Frage, ob die Überweisung von Fr. 100'000.-- durch E.A.________ sel. an B.A.________ sel. als Darlehen oder Schenkung zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 8 ZGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die letztwillige Verfügung von E.A.________ sel. klar zum Ausdruck bringt, dass er sämtliche Darlehensforderungen gegenüber B.A.________ sel. erlassen wollte und diese mit Fr. 70'000.-- bezifferte. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung, da der Wortlaut der Verfügung eine klare Aussage enthält und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Es wurde zudem betont, dass E.A.________ sel. als Jurist und Rechtsanwalt die Bedeutung einer präzisen Formulierung bekannt war. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung willkürlich gehandelt hat oder dass weitere Beweismittel hätten berücksichtigt werden müssen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Rückzahlung verdeckter Kapitaleinlagen gemäss Art. 20 Abs. 3 DBG steuerfrei ist. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass nur offen verbuchte Kapitaleinlagen unter diese Steuerbefreiung fallen. Das Bundesgericht wies diese Auffassung zurück und stellte fest, dass der Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 DBG kein Verbuchungserfordernis vorsieht. Es berücksichtigte dabei die Gesetzesmaterialien, die darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber bewusst auf ein solches Erfordernis verzichtet hat, um den Anteilsinhaber nicht für Buchungsfehler der Gesellschaft zu bestrafen. Das Gericht betonte zudem, dass die Verrechnungssteuer und die direkte Bundessteuer unterschiedliche Zwecke verfolgen und daher nicht kongruent ausgelegt werden müssen. Folglich verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die Rückzahlung verdeckter Kapitaleinlagen der Einkommenssteuer unterwarf.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 8 ZGB im Kontext der Beweislast bei der Rentenrevision in der Invalidenversicherung. Es stellte fest, dass die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes bei der versicherten Person liegt, wenn das Wiederaufleben eines Rentenanspruchs zur Diskussion steht. Das Gericht betonte, dass eine neue ärztliche Einschätzung, die keine effektive Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur früheren Beurteilung aufzeigt, für die Rentenrevision nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer keine hinreichende Verschlechterung seines Gesundheitszustands nachweisen, weshalb sein Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente abgelehnt wurde.
Das Bundesgericht analysierte Art. 8 ZGB im Kontext einer Krankentaggeldversicherung und stellte fest, dass der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs beweisen muss, einschliesslich des Bestehens eines Versicherungsvertrags, des Eintritts des Versicherungsfalls und des Umfangs des Anspruchs. Die Versicherung trägt die Beweislast für Tatsachen, die eine Kürzung oder Verweigerung der Leistung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Nachweis für einen Erwerbsausfall erbringen, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hatte zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH kein Arbeitsverhältnis nachweisen konnte, was für den Versicherungsschutz entscheidend war.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Kündigung des Beschwerdeführers nicht als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer trug die Beweislast für die Missbräuchlichkeit der Kündigung, konnte jedoch keine hinreichende Substantiierung seiner Behauptungen vorlegen, insbesondere nicht für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Geltendmachen von Ansprüchen und der Kündigung (Art. 8 ZGB). Die Vorinstanzen hatten zu Recht auf ein Beweisverfahren verzichtet, da die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht entscheidungserheblich und nicht genügend substantiiert waren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG nachweisen konnte und seine Rügen ins Leere gingen.
Das Bundesgericht bestätigte, dass gemäss Art. 8 ZGB der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs beweisen muss, einschliesslich des Bestehens eines Versicherungsvertrags, des Eintritts des Versicherungsfalls und des Umfangs des Anspruchs. Der Versicherer trägt die Beweislast für Tatsachen, die eine Kürzung oder Verweigerung der Leistung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast für ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2021 nicht hinreichend substanziiert hatte, insbesondere durch ungenügende Darlegung der Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Situation auf ihre Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz hatte zurecht keine Beweislastumkehr angenommen, da die bisherige Leistungsgewährung durch die Versicherung keine Beweislastumkehr für die weitere Arbeitsunfähigkeit begründete.