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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

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Case law2014-11-27
art. 7 (Abs. 2 SchlT) ZGB

in

5A 199/2014

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 105 Ziff. 4 ZGB nicht rückwirkend auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Ehen anwendbar ist, da der Gesetzgeber keine spezifische übergangsrechtliche Norm für eine Rückwirkung vorgesehen hat und somit der Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 SchlT ZGB gilt. Das Gericht wies die Ansicht des Beschwerdeführers zurück, dass die Norm als Teil der öffentlichen Ordnung eine Ausnahme nach Art. 2 SchlT ZGB darstelle, da die oszillierende Gesetzgebung und die fehlende explizite Zuordnung zum Ordre public dies nicht rechtfertigten. Zudem betonte das Gericht, dass der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB die Umstände zum Zeitpunkt der Eheschliessung betrifft und nicht auf dauerhafte Sachverhalte anwendbar ist, was durch Art. 7 Abs. 2 SchlT ZGB gestützt wird, der für frühere Gesetzesänderungen eine ähnliche Regelung vorsah. Daher bleibt nur die Scheidung als möglicher Rechtsbehelf.

art.109 (3) ZGB art.45 (2) IPRG art.27 IPRG art.105 (4) ZGB
Eheungültigkeit
Rückwirkung
Ordre public
Intertemporales Recht
Scheinehe
Vertrauensschutz
Ausländerrecht
Case law2009-12-14
art. 7 ZGB

in

5A 715/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung eines Testaments gemäss Art. 7 ZGB, wobei es den wirklichen Willen der Erblasserin zu ermitteln galt. Der Beschwerdeführer beanspruchte ein Vermächtnis von Fr. 440'000.--, während das Obergericht nur Fr. 10'000.-- zugesprochen hatte. Das Gericht stellte klar, dass bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen der wirkliche Wille des Erblassers massgebend ist, nicht der Wortlaut allein, und dass bei Unklarheiten ausserhalb der Urkunde liegende Beweismittel herangezogen werden dürfen. Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Obergerichts, wonach die Erblasserin dem Beschwerdeführer nur Fr. 10'000.-- vermachen wollte, und wies die Beschwerde ab, da keine bundesrechtswidrige Auslegung vorlag.

art.75 (1) BGG art.29 (2) BV art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.90 BGG art.74 (1) BGG art.42 (1) BGG art.18 (1) OR art.107 (2) BGG
Testamentsauslegung
wirklicher Wille
Vermächtnis
Beweismittel
rechtliches Gehör
Begründungspflicht
Bundesrecht
Case law2009-04-24
art. 7 ZGB

in

5A 698/2008

Das Bundesgericht analysierte die Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers gemäss Art. 7 ZGB und stellte fest, dass der wirkliche Wille des Erblassers massgebend ist, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Der Erblasser hatte in seinem Testament vom 20. Dezember 1989 klar den Ausschluss der gesetzlichen Erben von der Erbfolge verfügt, was auch für den Fall seines Zweitversterbens galt. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Anhaltspunkte für einen Motivirrtum oder eine gegen Bundesrecht verstossende Auslegung vorlagen. Der Nachlass fiel daher gemäss Art. 466 ZGB an das Gemeinwesen.

art.472 ZGB art.18 (1) OR art.477 ZGB art.469 (1) ZGB art.466 ZGB art.471 ZGB
Testamentsauslegung
wirklicher Wille
Ausschluss der gesetzlichen Erben
Motivirrtum
Güterrecht
Erbvertrag
Gemeinwesen als Erbe
Case law2004-10-27
art. 7 ZGB

in

5C.49/2004

Das Bundesgericht analysierte die letztwillige Verfügung der Erblasserin A.B.________ gemäss Art. 7 ZGB und stellte fest, dass der wirkliche Wille der Erblasserin entscheidend ist, nicht der Wortlaut allein. Die Erblasserin hatte ihren Ehemann als Universalerben eingesetzt und ihn von der Sicherstellungspflicht befreit, ohne eine Nacherbeneinsetzung explizit zu erwähnen. Das Gericht wertete dies als klaren Ausdruck ihres Willens, keine Nacherben einzusetzen, insbesondere da sie Teile des Testamentsentwurfs, die eine Nacherbeneinsetzung vorsahen, bewusst weggelassen hatte. Die Aussagen des Zeugen K.L.________ und die vorgelegten Schriftstücke bestätigten, dass die Erblasserin keine juristischen Kenntnisse hatte und den Begriff 'Vorerbe' nur ausdrücklich übernahm, ohne dessen rechtliche Implikationen zu verstehen. Daher verneinte das Gericht eine Nacherbeneinsetzung und wies die Berufung ab.

art.471 (2) ZGB art.492 (2) ZGB art.18 (1) OR art.462 (2) ZGB
Nacherbschaft
Testamentsauslegung
Universalerbe
Vorerbe
Sicherstellungspflicht
Willenserklärung
Zeugenaussage
Case law2004-10-27
art. 7 ZGB

in

131 III 106

Das Bundesgericht analysiert die Auslegung eines Testaments, insbesondere die Frage, ob die Erblasserin eine Nacherbeneinsetzung beabsichtigt hat. Gemäß Art. 7 ZGB ist der wirkliche Wille des Erblassers maßgeblich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Die Erblasserin setzte ihren Ehemann als Universalerben ein und befreite ihn von der Sicherstellungspflicht, ohne jedoch Nacherben zu bestimmen. Die Vorinstanz und das Bundesgericht kommen zum Schluss, dass die Erblasserin keine Nacherbeneinsetzung wollte, da sie den entsprechenden Teil der Vorlage weggelassen hat. Die Befreiung des Ehemanns von der Sicherstellungspflicht wurde als eigenständige Anordnung interpretiert, ohne dass eine Nacherbeneinsetzung damit verbunden war. Die Zeugenaussagen und Schriftstücke des Testamentsvollstreckers K.L. bestätigten, dass die Erblasserin den Entwurf als Vorlage verwendete, jedoch bewusst auf die Nacherbeneinsetzung verzichtete.

art.471 (2) ZGB art.492 (2) ZGB art.18 (1) OR art.462 (2) ZGB
Testamentsauslegung
Nacherbeneinsetzung
Vorerbe
Universalerbe
wirklicher Wille
Sicherstellungspflicht
Testamentsvollstrecker
Case law2003-10-16
art. 7 ZGB

in

5C.109/2003

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 7 ZGB die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts auf andere zivilrechtliche Verhältnisse ermöglicht, sofern das ZGB oder das übrige Privatrecht die Materie nicht abschliessend regeln oder die Anwendung ausdrücklich untersagen. Im vorliegenden Fall, bei dem es um die Rückforderung von Kindesalimenten ging, fehlte eine abschliessende Regelung im ZGB, sodass die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) sinngemäss anzuwenden waren. Das Gericht betonte, dass der Richter den Sinn der OR-Vorschrift und die Besonderheiten des zivilrechtlichen Verhältnisses zu berücksichtigen hat, was zu einer Modifizierung der anzuwendenden Vorschrift führen kann. Da der Kläger bei der Anerkennung des Kindes und der Zahlung der Alimente in einem Irrtum handelte und keine treuwidrige Unterlassung der Anfechtung der Vaterschaft vorlag, war der Bereicherungsanspruch gerechtfertigt. Die Ersparnisbereicherung des Beklagten ergab sich aus der rückwirkenden Entstehung seiner Unterhaltspflicht mit der Anerkennung des Kindes, wodurch der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Alimente hatte.

art.277 ZGB art.63 (1) OR art.62 (1) OR art.260_a (2) ZGB art.260_c (1) ZGB art.256 ZGB art.62 (2) OR art.64 OR
ungerechtfertigte Bereicherung
Kindesalimente
Rückforderung
Irrtum
Ersparnisbereicherung
Unterhaltspflicht
Anerkennung der Vaterschaft
Case law2001-07-18
art. 7 ZGB

in

5C.158/2001

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Kläger aus einem Kauf- bzw. Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1963, an dem er nicht beteiligt war, ein obligatorisches Recht auf Begründung oder Grundbucheintrag einer Dienstbarkeit ableiten kann. Es bestätigte die Auffassung des Klägers, dass ein Dienstbarkeitsvertrag als Vertrag zu Gunsten eines Dritten im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR ausgestaltet werden kann, was hier der Fall war (Art. 7 ZGB). Allerdings leitete der Kläger aus der Vertragsformulierung zu viel zu seinen Gunsten ab, da der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien für eine Erweiterung der Dienstbarkeitsfläche auf künftiges Privateigentum nicht festgestellt werden konnte. Die Berufung wurde daher abgewiesen.

art.112 (2) OR art.18 (1) OR
Dienstbarkeitsvertrag
Vertrag zu Gunsten Dritter
Art. 7 ZGB
obligatorisches Recht
Grundbucheintrag
Vertragsauslegung
Berufungsabweisung
Case law2000-10-06
art. 7 ZGB

in

127 III 1

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 7 ZGB im Zusammenhang mit der Verjährung des Haftungsanspruchs nach Art. 193 ZGB. Es wird festgestellt, dass Art. 7 ZGB die analoge Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts auf andere zivilrechtliche Verhältnisse, einschließlich ehegüterrechtlicher Haftungsansprüche, vorsieht. Insbesondere wird betont, dass die Verjährungsvorschriften des Obligationenrechts, insbesondere Art. 127 OR, auf Art. 193 ZGB anzuwenden sind. Das Gericht argumentiert, dass der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB nicht wie die ihm zugrunde liegenden Forderungen in Ansprüche aufgeteilt werden kann, die entweder der zehn- oder der fünfjährigen Verjährungsfrist unterstehen, sondern dass nur eine einzige und einheitliche Frist von zehn Jahren gemäß Art. 127 OR in Frage kommt. Zudem wird hervorgehoben, dass der Schutz von Art. 193 ZGB weiter geht als derjenige von Art. 285 ff. SchKG, da Vermögensverschiebungen unter Ehegatten leichter möglich sind und weniger publik werden.

art.193 ZGB art.285 SchKG art.127 OR art.117 IPRG art.639 (2) ZGB
Verjährung
Haftungsanspruch
Art. 193 ZGB
Art. 7 ZGB
Art. 127 OR
Ehegüterrecht
Vermögensverschiebung
Case law1993-02-08
art. 7 ZGB

in

119 II 12

Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob Art. 43 Abs. 2 OR analog auf die Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB anwendbar ist. Es stellt fest, dass die Rente nach Art. 152 ZGB keine Schadenersatzfunktion hat, sondern auf nachehelicher Solidarität und Beistandspflicht beruht. Im Gegensatz dazu dient die Rente nach Art. 151 ZGB der Kompensation von Schäden, weshalb hier eine analoge Anwendung von Art. 43 Abs. 2 OR möglich ist. Das Gericht betont, dass Art. 7 ZGB zwar grundsätzlich eine analoge Anwendung des Obligationenrechts erlaubt, jedoch nur, wenn die Tatbestände vergleichbar sind. Da die Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB sozialrechtlich geprägt ist und keinen Schadenersatzcharakter aufweist, scheidet eine analoge Anwendung von Art. 43 Abs. 2 OR aus. Die Entscheidung hebt hervor, dass der Gesetzgeber eine Sicherstellungspflicht für die Bedürftigkeitsrente ausdrücklich hätte regeln müssen, wie dies z.B. in Art. 292 ZGB für Unterhaltsbeiträge der Eltern geschehen ist.

art.43 (2) OR art.292 ZGB
Analogie
Schadenersatz
nacheheliche Solidarität
Sicherstellungspflicht
Art. 7 ZGB
Unterhaltsbeiträge
Bedürftigkeitsrente
Case law1990-03-22
art. 7 ZGB

in

116 II 117

Das Bundesgericht prüft in diesem Urteil die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments, das formelle Mängel aufweist, insbesondere eine inhaltlich falsche Angabe des Errichtungsdatums. Gemäß Art. 505 Abs. 1 ZGB muss ein Testament eigenhändig verfasst sein und Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung enthalten. Die bisherige Rechtsprechung verlangte, dass diese Angaben inhaltlich richtig sein müssen, um die Gültigkeit des Testaments zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall wurde das Testament mit einem unmöglichen Datum (10. März 1986) versehen, obwohl der Erblasser bereits am 8. März 1986 verstorben war. Das Gericht diskutiert die Möglichkeit, solche Mängel durch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände zu klären und zu berichtigen. Es wird betont, dass die Richtigkeit der Datumsangabe nicht absolut erforderlich ist, wenn die falsche Datierung auf ein Versehen des Erblassers zurückzuführen ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen Interessen an der genauen Datierung bestehen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Testament trotz der falschen Datumsangabe gültig ist, da keine absichtliche Täuschung vorliegt und keine rechtlichen Interessen an der genauen Datierung bestehen.

art.8 ZGB art.520 ZGB art.510 (2) ZGB art.520 (1) ZGB art.505 (1) ZGB
Testament
Formmangel
Datumsangabe
Errichtungsort
Erblasserwille
favor testamenti
Testamentsauslegung