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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

1. Schadenersatz
Art. 706

1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.

2 Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.

Case law2002-12-12
art. 706 (2) ZGB

in

5C.239/2002

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, wonach die Beklagte gemäss Art. 706 Abs. 2 ZGB für die durch ihre Bauarbeiten verursachte Beeinträchtigung der Quelle haftbar ist. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ein Mitverschulden von 20 % trifft, da sie trotz Kenntnis des Wasserverlaufs und der Bauarbeiten nicht rechtzeitig intervenierte, um den Schaden zu minimieren. Die Beklagte wurde zu 80 % haftbar gemacht, da sie die Bauarbeiten nach Kenntnis der Probleme fortsetzte. Die Berufung der Klägerin wurde abgewiesen, da ihre Argumente auf Spekulationen beruhten und keine Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts fanden.

art.8 ZGB
Schadenersatz
Quellenrecht
Mitverschulden
Bauarbeiten
Beweislast
Kausalzusammenhang
Rechtsmittel
Case law2002-09-25
art. 706 (1) ZGB

in

1E.3/2002

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 706 Abs. 1 ZGB den Schutz von Quellen vor fremden Einwirkungen regelt und bei Beeinträchtigungen durch Bauten oder Anlagen Schadenersatzansprüche gewährt. Im vorliegenden Fall wurde die Bergbrunnen-Quelle durch den Bau des Grauholztunnels der SBB quantitativ und qualitativ beeinträchtigt. Da die SBB als Enteignerin im öffentlichen Interesse handelte, wurden die nachbarrechtlichen Abwehrrechte der Quellenrechtsinhaber unterdrückt, und diese konnten nur eine enteignungsrechtliche Entschädigung verlangen. Das Gericht wies das Realersatzbegehren der Beschwerdeführer ab, da eine Interessenabwägung ergab, dass die Kosten für die Wiederherstellung der ursprünglichen Quellschüttung unverhältnismässig hoch waren und die verbleibende Schüttungsmenge für die Bedürfnisse der Berechtigten ausreichte.

art.10 EntG art.679 ZGB art.20 EBG art.707 (1) ZGB art.18 (1) EntG
Quellenschutz
Schadenersatz
Enteignungsrecht
Realersatz
Interessenabwägung
Nachbarrecht
öffentliches Interesse
Case law2002-09-25
art. 706 ZGB

in

128 II 368

Die Bergbrunnen-Quelle wurde durch den Bau des Grauholztunnels der SBB beeinträchtigt, was zu einer Verminderung des Quellflusses führte. Die Quellenrechtsinhaber erhoben Ansprüche auf Realersatz gemäß Art. 706 und 707 ZGB. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass diese Ansprüche nicht auf Grundlage des Nachbarrechts (Art. 706 und 707 ZGB) geltend gemacht werden können, da die SBB über das Enteignungsrecht verfügen. Stattdessen müssen die Ansprüche im Rahmen des Enteignungsrechts (Art. 10 und 18 LEx) geltend gemacht werden. Das Gericht betonte, dass die Quellenrechtsinhaber nur noch eine enteignungsrechtliche Entschädigung (Geld- oder Realersatz) verlangen können. Die Schätzungskommission entschied, dass die SBB eine Entschädigung von Fr. 100'000.- zahlen müssen, und lehnte den Anspruch auf Realersatz gemäß Art. 18 LEx ab, da die verbleibende Ergiebigkeit der Quelle zur Versorgung der Berechtigten noch ausreichend ist und die Kosten für die Wiederherstellung der früheren Ergiebigkeit unverhältnismäßig hoch wären.

art.10 EntG art.780 (1) ZGB art.704 (1) ZGB art.18 EntG art.20 EBG art.7 EntG art.667 (2) ZGB
Enteignung
Nachbarrecht
Quellenrecht
Realersatz
Schadenersatz
Eisenbahnrecht
Wasserrecht
Case law1954-10-28
art. 706 ZGB

in

80 II 319

Der Streitfall betrifft die Anwendung von Art. 706 ZGB im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen aufgrund der Beeinträchtigung von Wasserrechten. Die Vorinstanz hat entschieden, dass der Schadenersatzanspruch gemäß Art. 706 ZGB als obligatorischer Anspruch der einjährigen Verjährung nach Art. 60 OR unterliegt. Die Verjährung beginnt, sobald dem Geschädigten die wesentlichen Elemente des Schadens bekannt sind. Die Klägerin hat diese Kenntnis spätestens im September 1951 erlangt, als ihr die Verwendung des Wassers zu Trinkzwecken verboten wurde. Die Verjährung ist somit spätestens am 5. September 1951 in Lauf gesetzt worden und nie unterbrochen worden. Die Klägerin kann sich nicht auf eine Schuldanerkennung gemäß Art. 137 Abs. 2 OR berufen, da die Schreiben der Beklagten keine konkrete Anerkennung der Forderung enthalten. Der Wiederherstellungsanspruch gemäß Art. 707 ZGB wurde ebenfalls abgewiesen, da die Voraussetzungen der Unentbehrlichkeit der Quellen nicht erfüllt sind und die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist.

art.137 (2) OR art.707 (1) ZGB art.60 OR
Schadenersatz
Verjährung
Wasserrecht
Wiederherstellung
Unentbehrlichkeit
Art. 706 ZGB
Art. 707 ZGB
Case law1954-10-14
art. 706 ZGB

in

80 II 378

Die streitige Quelle entspringt auf dem Grundstück des Klägers, während die Beklagten die Grabung auf ihrem eigenen Grundstück vorgenommen haben. Die Ansprüche des Klägers auf Wiederherstellung oder Schadenersatz richten sich nach Art. 706/707 ZGB. Diese Bestimmungen regeln die Rechtsfolgen einer solchen Grabung abschließend. Schadenersatz kann nach Art. 706 ZGB nur verlangt werden, wenn die abgegrabene, beeinträchtigte oder verunreinigte Quelle in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden war. Eine Fassung im Sinne von Art. 706 ZGB liegt nicht vor, da das Wasser nicht zum Zwecke der Weiterleitung zusammengefasst wurde. Die Benutzung der Quelle zum Tränken des Viehs entspricht einem ernstzunehmenden Bedürfnis und gilt als erhebliche Benutzung. Da die Beklagten die Quelle planmäßig abgegraben haben, schulden sie vollen Schadenersatz. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist nach Art. 707 Abs. 1 ZGB nur möglich, wenn die Quelle für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstücks oder für eine Trinkwasserversorgung unentbehrlich ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Quelle nicht unentbehrlich ist. Besondere Umstände, die eine Wiederherstellung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Schadenersatzanspruch des Klägers geht auf Ersatz des vollen Schadens, beschränkt sich jedoch auf die Beeinträchtigung der bisherigen Wassernutzung. Die Beklagten haben sich bereit erklärt, dem Kläger 15 Minutenliter Wasser zu überlassen, was als angemessener Realersatz gilt.

art.4 ZGB art.662 ZGB art.952 ZGB art.926 ZGB art.971 ZGB art.668 ZGB
Quellenabgrabung
Schadenersatz
Wiederherstellung
erhebliche Benutzung
Grenzbestimmung
Grundbucheintrag
Nachbarrecht