Art. 683595
595 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
595 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
Der Fall betrifft eine streitige mündliche Vereinbarung über ein Kaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Heimwesen ('X.-Hof'), das im Rahmen einer Erbteilung 1978 zwischen Geschwistern vereinbart wurde. Die Klägerinnen (Erbinnen des verstorbenen Fritz M.) berufen sich auf einen späteren Briefwechsel (1987) als formgültige Vereinbarung des Kaufsrechts, während die Beklagte (Liselotte S.-M.) die Gültigkeit bestreitet, da das Kaufsrecht nicht öffentlich beurkundet wurde. Das Gericht bestätigt, dass ein Kaufsrecht an Grundstücken grundsätzlich der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 216 Abs. 2 OR, Art. 683 ZGB). Allerdings gilt im Rahmen eines Erbteilungsvertrages die einfache Schriftform (Art. 634 Abs. 2 ZGB), sofern das Recht im Teilungsvertrag selbst enthalten ist. Der schriftliche Erbteilungsvertrag von 1978 enthielt das Kaufsrecht nicht; es wurde nur mündlich vereinbart. Der spätere Briefwechsel (1987) kann nicht als Teil des Erbteilungsvertrages angesehen werden, da er nicht mehr auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet war, sondern eine neue Bindung schuf. Daher scheitert die Gültigkeit des Kaufsrechts am Formerfordernis. Das Gericht verneint, dass der Briefwechsel von 1987 als formgültige Vereinbarung des Kaufsrechts gelten kann, da er nicht mehr Teil der Erbteilung war und die einfache Schriftform für solche Rechte außerhalb der Erbteilung nicht ausreicht.
{'factual_context': "Der Fall betrifft eine streitige mündliche Vereinbarung über ein Kaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Heimwesen ('X.-Hof'), das im Rahmen einer Erbteilung 1978 zwischen Geschwistern vereinbart wurde. Die Klägerinnen (Erbinnen des verstorbenen Fritz M.) berufen sich auf einen späteren Briefwechsel (1987) als formgültige Vereinbarung des Kaufsrechts, während die Beklagte (Liselotte S.-M.) die Gültigkeit bestreitet, da das Kaufsrecht nicht öffentlich beurkundet wurde.", 'normative_analysis': {'formelle_anforderungen': 'Das Gericht bestätigt, dass ein Kaufsrecht an Grundstücken grundsätzlich der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 216 Abs. 2 OR, Art. 683 ZGB). Allerdings gilt im Rahmen eines Erbteilungsvertrages die einfache Schriftform (Art. 634 Abs. 2 ZGB), sofern das Recht im Teilungsvertrag selbst enthalten ist.', 'anwendung_auf_den_fall': 'Der schriftliche Erbteilungsvertrag von 1978 enthielt das Kaufsrecht nicht; es wurde nur mündlich vereinbart. Der spätere Briefwechsel (1987) kann nicht als Teil des Erbteilungsvertrages angesehen werden, da er nicht mehr auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet war, sondern eine neue Bindung schuf. Daher scheitert die Gültigkeit des Kaufsrechts am Formerfordernis.', 'auslegung_der_urkunden': 'Das Gericht verneint, dass der Briefwechsel von 1987 als formgültige Vereinbarung des Kaufsrechts gelten kann, da er nicht mehr Teil der Erbteilung war und die einfache Schriftform für solche Rechte außerhalb der Erbteilung nicht ausreicht.'}}
Das Bundesgericht analysiert in diesem Entscheid die Anwendung von Art. 683 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit der Vormerkung eines Kaufsrechts im Grundbuch. Die Rekurrentin, L. & Co., hatte ein Kaufsrecht an einer Liegenschaft, das für eine Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorgemerkt war. Mit Ablauf dieser Frist am 10. September 1975 erlosch die Vormerkung automatisch, ohne dass eine förmliche Löschung erforderlich war. Das Konkursamt strich die Vormerkung im Lastenverzeichnis, was das Bundesgericht als rechtmäßig erachtete, da die Vormerkung nach Ablauf der Frist ihre dingliche Wirkung verlor. Die Rekurrentin konnte das Kaufsrecht nicht mehr geltend machen, da es mit dem Ablauf der Vormerkungsdauer seinen realobligatorischen Charakter verloren hatte. Zudem wurde die Ausübungserklärung des Kaufsrechts durch die Rekurrentin als unwirksam erachtet, da die beabsichtigte Verrechnung des Kaufpreises mit der Konkursforderung gegen Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verstieß. Das Gericht betonte, dass das Kaufsrecht lediglich eine Anwartschaft begründe und keine bedingte Forderung darstelle, die zur Verrechnung geeignet wäre.
Das Bundesgericht analysiert Art. 683 Abs. 2 ZGB im Kontext eines Vorkaufsrechts, das über die gesetzliche Frist von zehn Jahren hinaus vereinbart wurde. Es bestätigt, dass ein Vorkaufsrecht zwar dinglich nur für zehn Jahre gilt, aber obligatorisch auf unbestimmte Zeit vereinbart werden kann, sofern dies im Vertrag klar zum Ausdruck kommt. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist die Dauer des Vorkaufsrechts als wesentlicher Vertragsbestandteil zu betrachten und muss vertraglich geregelt sein. Im vorliegenden Fall wurde das Vorkaufsrecht nicht auf unbestimmte Zeit vereinbart, sondern nur für zehn Jahre im Grundbuch vorgemerkt. Daher erlischt es nach Ablauf dieser Frist. Das Gericht betont, dass ohne übereinstimmende Willensäußerung der Parteien über die Dauer nicht von einer unbegrenzten Geltung ausgegangen werden kann.
Das Bundesgericht analysiert, ob eine Klage auf Erfüllung eines vorgemerkten Kaufrechts eine 'persönliche Ansprache' im Sinne von Art. 59 BV darstellt. Es bestätigt, dass ein vorgemerktes Kaufsrecht zwar ein persönliches Recht bleibt, aber durch die Vormerkung einen verstärkten Schutz erhält und subjektiv-dinglich mit dem Eigentum am Grundstück verknüpft ist. Daher ist die Klage nicht als persönliche Ansprache zu behandeln, sondern fällt unter den Gerichtsstand der gelegenen Sache. Die Vormerkung bewirkt, dass das Kaufsrecht später begründeten dinglichen Rechten vorgeht und gegenüber späteren Eigentümern geltend gemacht werden kann. Das Gericht hält an seiner früheren Rechtsprechung fest und weist die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Kaufsrecht, dessen Ausübung während der gesetzlichen Frist von zehn Jahren gemäß Art. 683 Abs. 2 ZGB ausgeschlossen ist, nicht im Grundbuch vorgemerkt werden kann. Die Vormerkung eines Kaufsrechts dient dazu, dieses obligatorische Recht dinglich zu verstärken, sodass es während der Vormerkungsdauer nicht nur gegen den ursprünglichen Verpflichteten, sondern auch gegen Dritte, die Rechte am Grundstück erworben haben, geltend gemacht werden kann. Da das Kaufsrecht in diesem Fall jedoch erst nach Ablauf der zehnjährigen Frist ausgeübt werden kann, entfällt der Zweck der Vormerkung, da sie ihre gesetzlich vorgesehene Wirkung nicht entfalten kann. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Vormerkung dennoch notwendig sei, um den Erwerber des Grundstücks in das Rechtsverhältnis des früheren Eigentümers zum Kaufsrechtsberechtigten eintreten zu lassen. Das Bundesgericht wies dies jedoch zurück, da die subjektiv-dingliche Wirkung der Vormerkung zwingend auf zehn Jahre begrenzt ist und eine darüber hinausgehende Nachwirkung nicht zulässig ist. Zudem ist die Mitteilungspflicht des Grundbuchverwalters gemäß Art. 969 ZGB lediglich eine Nebenfolge der Vormerkung und kann nicht als eigenständiger Zweck herangezogen werden.