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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

I. Im Allgemeinen
Art. 680

1 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch.

2 Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch.

3 Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.

Case law2021-01-22
art. 680 (2) ZGB

in

1C 272/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 680 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit einem Grenzbaurecht zwischen den Parteien. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer sich widersprüchlich verhielten, indem sie einerseits das zivilgerichtliche Urteil von 2017, das ein zeitlich unlimitiertes Grenzbaurecht anerkannte, nicht anfochten, sich aber andererseits darauf beriefen, dass dieses nur obligatorischer Natur sei und verjährt wäre. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer selbst von einem ähnlichen Grenzbaurecht profitiert hatten und ihr jetziges Vorbringen daher rechtsmissbräuchlich sei. Es bestätigte, dass das Bauprojekt der Beschwerdegegner die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften erfülle und das Grenzbaurecht gemäss dem zivilgerichtlichen Urteil gültig sei, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.2 (2) ZGB art.5 (3) BV art.127 OR art.29 (2) BV art.9 BV
Grenzbaurecht
Rechtsmissbrauch
Verjährung
Zivilrecht
Bauverfahren
Widersprüchliches Verhalten
Öffentlich-rechtliche Bauvorschriften
Case law2019-09-18
art. 680 ZGB

in

1C 587/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Auflagen in der Baubewilligung gemäss Art. 680 ZGB, insbesondere das Zweckänderungsverbot und die Rückbauverpflichtung. Es stellte fest, dass die Anmerkung des Zweckänderungsverbots im Grundbuch deklaratorischen Charakter hat und somit nicht unverhältnismässig ist, da sie künftige Erwerber auf die Eigentumsbeschränkung hinweist. Der Beseitigungsrevers wurde als rechtmässig erachtet, da er auf Art. 16b Abs. 2 RPG gestützt ist und dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung der Landwirtschaftszone vor nicht zonenkonformen Bauten dient. Die Vorinstanz hatte zu Recht den längerfristigen Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs als fraglich eingestuft, weshalb die Resolutivbedingung gerechtfertigt war.

art.34 (4 lit. c) RPV art.24d RPG art.16b (1) RPG art.16b (2) RPG art.962 ZGB art.24 RPG
Baubewilligung
Zweckänderungsverbot
Rückbauverpflichtung
Landwirtschaftszone
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
Grundbucheintrag
Resolutivbedingung
Case law2018-03-07
art. 680 ZGB

in

144 III 88

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Auslegung von Art. 680 ZGB im Zusammenhang mit einer Grunddienstbarkeit, die ein Benutzungsrecht an einem Parkplatz gewährt. Das Gericht stellt fest, dass die Grunddienstbarkeit ihrem Inhalt nach auf die unentgeltliche Nutzung des Parkplatzes durch den Eigentümer des herrschenden Grundstücks beschränkt ist und nicht dazu berechtigt, die Parkplätze gegen Entgelt an Dritte zu vermieten. Dies würde eine Nutzniessung darstellen, die als Grunddienstbarkeit nicht zulässig ist (Prinzip des numerus clausus der dinglichen Rechte). Zudem wird klargestellt, dass eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die die Bereitstellung von Besucherparkplätzen vorschreibt, die zivilrechtliche Ausgestaltung der Grunddienstbarkeit nicht verändert. Die öffentlich-rechtliche Beschränkung hat lediglich deklaratorische Bedeutung und ändert nichts an der privatrechtlichen Bindung der Grunddienstbarkeit an das herrschende Grundstück.

art.736 (1) ZGB art.745 (2) ZGB art.730 ZGB art.755 (1) ZGB
Grunddienstbarkeit
numerus clausus
Nutzniessung
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
Parkplatzbenutzungsrecht
Typenfixierung
dingliche Rechte
Case law2016-09-05
art. 680 ZGB

in

1C 585/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Hauptwohnungspflicht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gemäss Art. 680 ZGB trotz fehlender Eintragung im Grundbuch weiterhin bestehe, da die Eintragung lediglich deklaratorische Wirkung habe und nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehme. Der Beschwerdeführer hatte das Grundstück 2005 ohne Kenntnis der Beschränkung erworben, doch die Nutzungsbeschränkung blieb aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Natur bestehen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Hauptwohnungspflicht die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege, insbesondere da dieser das Grundstück gewinnbringend als Erstwohnung verkaufen oder vermieten könne. Zudem verneinte das Gericht den Vertrauensschutz, da der Beschwerdeführer keine nachteilige Disposition nachweisen konnte und die fehlende Grundbuchanmerkung keine berechtigte Vertrauensgrundlage darstellte.

art.36 BV art.973 (1) ZGB art.26 BV art.9 BV art.962 ZGB
Hauptwohnungspflicht
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
deklaratorische Wirkung
öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Vertrauensschutz
Verhältnismässigkeit
öffentliches Interesse
Case law2007-10-18
art. 680 ZGB

in

1C 32/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 680 ZGB im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung für Parkplätze, die im Rahmen einer Baubewilligung erteilt wurde. Es stellte fest, dass eine solche Beschränkung auch ohne Grundbucheintrag gültig ist, da sie auf der Baubewilligung beruht (Art. 680 ZGB). Die Anmerkung im Grundbuch hat lediglich deklaratorische Bedeutung und dient der Information der betroffenen Eigentümer. Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass eine Dienstbarkeit zwingend erforderlich sei, und betonte, dass die Sicherstellung der Parkplätze durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ausreichend sei, solange diese im Grundbuch vermerkt ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass eine Dienstbarkeit nicht zwingend erforderlich ist, wurde daher nicht als willkürlich eingestuft.

art.89 (1) BGG art.106 (1) BGG art.29 (2) BV art.9 BV art.105 (2) BGG
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
Grundbuch
Baubewilligung
Dienstbarkeit
Willkürverbot
Parkplatzregelung
Verwaltungsrecht
Case law1985-09-20
art. 680 ZGB

in

111 IA 182

Der umstrittene Revers stellt eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Gemäss Art. 680 ZGB besteht eine solche Beschränkung ohne Eintragung im Grundbuch. Die Anmerkung im Grundbuch hat lediglich deklaratorische Bedeutung, und das Strassengesetz des Kantons Glarus sieht keine Anmerkungspflicht vor. Ein gutgläubiger Erwerber des Grundstücks ist nicht geschützt, wenn der Revers nicht eingetragen ist. Daher liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor, unabhängig vom guten oder bösen Glauben des Erwerbers.

art.962 (1) ZGB
öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung
Grundbucheintrag
Revers
Eigentumsgarantie
gutgläubiger Erwerb
deklaratorische Anmerkung
Kantonsrecht
Case law1975-09-17
art. 680 ZGB

in

101 IA 188

Albert Küng betreibt einen Auto-Occasionshandel an einer Hauptstrasse und erhielt eine widerrufliche Bewilligung für eine Einfahrt, jedoch keine Ausfahrt. Der Regierungsrat des Kantons Aargau stützte seine Entscheidung auf § 60 und 123 des Baugesetzes sowie eine Weisung der Baudirektion, die Ausfahrten auf Hauptstrassen verbietet. Die Beschränkung wurde mit Verkehrssicherheitsgründen begründet, da eine Ausfahrt den Durchgangsverkehr gefährden würde. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Regierungsrat die Befugnis hat, den Gemeingebrauch an Strassen zu beschränken, insbesondere wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. Es wurde festgestellt, dass der Anstösser kein besonderes Recht auf Benützung der Strasse hat (Art. 663 ZGB) und dass die Massnahmen sachlich begründet und nicht willkürlich sind. Der Widerrufsvorbehalt und die Reversauflage wurden als rechtmäßig erachtet, da sie auf veränderte Verkehrsverhältnisse oder Gefährdungen reagieren können. Die Kostenübernahme für die Zufahrt wurde als gerechtfertigt angesehen, da es nicht angemessen ist, öffentliche Mittel für private Vorteile zu verwenden.

art.663 ZGB art.4 BV
Strassenzufahrt
Verkehrssicherheit
Widerrufsvorbehalt
Reversauflage
Gemeingebrauch
Kostenübernahme
Willkürverbot
Case law1975-09-17
art. 680 ZGB

in

101 IA 188

{'factual_analysis': 'Albert Küng betreibt einen Auto-Occasionshandel an einer Hauptstrasse und erhielt eine widerrufliche Bewilligung für eine Einfahrt, jedoch keine Ausfahrt. Der Regierungsrat des Kantons Aargau stützte seine Entscheidung auf § 60 und 123 des Baugesetzes sowie eine Weisung der Baudirektion, die Ausfahrten auf Hauptstrassen verbietet. Die Beschränkung wurde mit Verkehrssicherheitsgründen begründet, da eine Ausfahrt den Durchgangsverkehr gefährden würde.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigte, dass der Regierungsrat die Befugnis hat, den Gemeingebrauch an Strassen zu beschränken, insbesondere wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. Es wurde festgestellt, dass der Anstösser kein besonderes Recht auf Benützung der Strasse hat (Art. 663 ZGB) und dass die Massnahmen sachlich begründet und nicht willkürlich sind. Der Widerrufsvorbehalt und die Reversauflage wurden als rechtmäßig erachtet, da sie auf veränderte Verkehrsverhältnisse oder Gefährdungen reagieren können. Die Kostenübernahme für die Zufahrt wurde als gerechtfertigt angesehen, da es nicht angemessen ist, öffentliche Mittel für private Vorteile zu verwenden.'}

art.663 ZGB art.4 BV
Strassenzufahrt
Verkehrssicherheit
Widerrufsvorbehalt
Reversauflage
Gemeingebrauch
Kostenübernahme
Willkürverbot
Case law1964-10-14
art. 680 (3) ZGB

in

90 I 206

Das Bundesgericht prüft, ob die Abstandsvorschriften der Bauverordnung der Gemeinde Lachen (BVL) öffentlich-rechtlicher Natur sind. Es stützt sich auf Art. 680 Abs. 3 ZGB, der die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters ausschließt. Das Gericht argumentiert, dass die Kantone befugt sind, öffentlich-rechtliche Bauvorschriften zu erlassen, und dass die BVL auf § 1 des kantonalen Baugesetzes (BauG) gestützt ist, der den Gemeinden öffentlich-rechtliche Bauvorschriften ermöglicht. Es wird festgestellt, dass die Art. 10 und 11 BVL öffentlich-rechtlicher Natur sind, da sie sich auf baupolizeiliche Vorschriften beziehen. Zudem wird klargestellt, dass die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gemäß Art. 13 BVL den öffentlich-rechtlichen Charakter der Vorschriften nicht aufhebt. Das Gericht bestätigt, dass die kantonalen Bauvorschriften sowohl öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Charakter haben können, aber im vorliegenden Fall die BVL dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

art.5 ZGB art.680 (3) ZGB art.6 ZGB art.702 ZGB art.686 ZGB art.684 ZGB art.4 BV
öffentlich-rechtliche Bauvorschriften
Eigentumsbeschränkungen
Bauverordnung
Zuständigkeit der Zivilgerichte
Willkür
Nachbarrecht
Baupolizeirecht