Art. 670
Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.
Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.
Das Bundesgericht analysierte Art. 670 ZGB im Kontext einer Holzpalisadenwand, die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtet wurde. Gemäss Art. 670 ZGB wird für solche Vorrichtungen Miteigentum der Nachbarn vermutet, sofern sie der Nutzung beider Grundstücke dienen. Das Gericht stellte fest, dass diese Vermutung durch abweichenden Ortsgebrauch oder kantonales Recht widerlegt werden kann, wie im vorliegenden Fall durch Art. 79i EG ZGB des Kantons Bern, der die Stützmauer als Bestandteil des Grundstücks des Erbauers qualifiziert. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Kanton Bern aufgrund von Art. 686 Abs. 2 ZGB befugt war, diese Regelung zu erlassen, und wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung des Bundesrechts vorlag.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft ab, da diese von einem falschen Sachverhalt ausging, indem sie behauptete, die Hainbuchenhecke stehe auf der Grenze und unterliege dem Miteigentum gemäss Art. 670 ZGB. Das Gericht stellte klar, dass die Hecke vollständig auf dem Nachbargrundstück steht und die Stockwerkeigentümergemeinschaft keine Kompetenz hatte, über eine fremde Hecke zu entscheiden. Zudem wurden die Beschlüsse der Gemeinschaft als unzulässig erachtet, da sie bereits rechtskräftige Gerichtsentscheide unterliefen. Die Beschwerde erfüllte daher nicht die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und war in der Sache unbegründet.
Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 670 ZGB im Kontext einer privatrechtlichen Baueinsprache. Es stellte fest, dass die kantonale Regelung des Kantons Schwyz, welche die privatrechtliche Baueinsprache voraussetzungslos dem summarischen Verfahren zuweist, gegen den Vorrang des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV und Art. 122 Abs. 1 BV verstösst. Das Gericht betonte, dass die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) das Verfahren für streitige Zivilsachen abschliessend regelt und der kantonale Gesetzgeber keine Kompetenz hat, zusätzliche Angelegenheiten dem summarischen Verfahren zuzuordnen. Daher wurde der Entscheid des Kantonsgerichts aufgehoben und die Sache zur bundesrechtskonformen Behandlung zurückgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 670 ZGB im Kontext eines Baubewilligungsverfahrens, bei dem es um den Ersatz einer Stützmauer auf der Grenze mehrerer Grundstücke ging. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Beschwerdegegnerinnen als Alleineigentümerinnen der angrenzenden Grundstücke zur Einreichung des Baugesuchs berechtigt waren, da die Stützmauer im Miteigentum der Nachbarn stand und das Zustimmungsquorum nach der Anzahl der Grundstücke (2:1) erfüllt war. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung, indem es die subjektiv-dingliche Verknüpfung des Miteigentums an der Stützmauer mit dem Eigentum an den benachbarten Grundstücken betonte und feststellte, dass die Vorinstanz Art. 58 Abs. 1 lit. b BauG/SH nicht willkürlich angewendet hatte. Die Beschwerde der Miteigentümer, die eine Verletzung von Art. 647c und Art. 647d Abs. 1 ZGB rügten, wurde abgewiesen, da keine offensichtliche Rechtsverletzung vorlag und die zivilrechtliche Klärung des Miteigentümerquorums den Zivilgerichten überlassen bleibt.
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 670 ZGB, welches Miteigentum vermutet, wenn Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke auf der Grenze stehen. Das Obergericht hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar den Bestand der Mauer nachgewiesen, jedoch nicht den genauen Grenzverlauf und damit die Vermutungsbasis des Art. 670 ZGB bewiesen hatte. Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass die Mauer auf der Grenze stand, wurde kein Miteigentum angenommen und die Klage auf Wiederherstellung der Mauer abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht willkürlich war und die Beweisanträge des Beschwerdeführers mangels Rechtserheblichkeit abgewiesen wurden.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 670 ZGB im Zusammenhang mit einem Grenzzaun zwischen zwei Grundstücken. Der Beschwerdeführer behauptete Miteigentum an der Grenzvorrichtung, während der Beschwerdegegner Alleineigentum geltend machte. Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, dass der Zaun nicht auf der Grenze stehe, sondern an der Grenze, da die Mehrheit der Pfosten (fünf von sieben) auf dem Grundstück des Beschwerdeführers standen und somit die gesetzliche Vermutung von Miteigentum nach Art. 670 ZGB nicht zur Anwendung kam. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da weder Aktenwidrigkeit noch Willkür in der Beweiswürdigung festgestellt werden konnte und die Schlussfolgerung des Alleineigentums nicht als willkürlich angesehen wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vereinbarung vom 17. Januar 1990 zwischen den Parteien als Schenkung zu qualifizieren sei, was eine öffentliche Beurkundung gemäss Art. 243 Abs. 2 OR erfordert hätte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Schenkung ausgegangen war, da sie den animus donandi der Beklagten nicht ausreichend geprüft hatte. Es betonte, dass eine Schenkung sowohl objektive Bereicherung als auch subjektiven Schenkungswillen voraussetzt und dass aus dem Fehlen einer äquivalenten Gegenleistung nicht automatisch auf eine Schenkung geschlossen werden darf. Die Vereinbarung wurde als Gesamtlösung für die mit dem Abbruch des Gebäudes verbundenen Probleme angesehen, wobei die Einräumung der Dienstbarkeiten nicht isoliert als Schenkung zu betrachten sei. Daher war die Vereinbarung nicht beurkundungsbedürftig, und die Berufung des Klägers wurde gutgeheissen.