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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

4. Wichtigere Verwaltungshandlungen
Art. 647b552

1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.

552 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Case law2017-10-02
art. 647_b (1) ZGB

in

2C 351/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 647b Abs. 1 ZGB im Kontext der Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben. Es bestätigte, dass der Abschluss eines Pachtvertrags eine wichtigere Verwaltungshandlung gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB darstellt, die der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer bedarf. Da der Pachtvertrag zwischen A.________ und B.________ ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers C.________ abgeschlossen wurde, war dieser nichtig. Folglich konnte B.________ nicht als Bewirtschafter im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) anerkannt werden. Das Gericht wies daher den Eventualantrag, B.________ als Bewirtschafter zu qualifizieren, ab.

art.647_a ZGB art.2 (1) LBV art.29a (1) LBV art.30a (1) LBV art.20 (1) OR art.9 BV art.6 (1) LBV
Miteigentum
Pachtvertrag
Zustimmungserfordernis
Bewirtschaftereigenschaft
Landwirtschaftliche Betriebe
Rechtliche Selbständigkeit
Vertrauensschutz
Case law2014-02-17
art. 647_b (1) ZGB

in

5A 725/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB, wobei es die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen prüfte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, da die Auslegung der Quorumsbestimmungen in Art. 647b Abs. 1 ZGB und Art. 648 Abs. 2 ZGB sowie die Begründung von Sondernutzungsrechten an gemeinschaftlichen Teilen betroffen seien. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich lediglich um eine fallbezogene Anwendung von Vorschriften im Begründungsakt und im Reglement der konkreten Stockwerkeigentümergemeinschaft handelte, ohne dass ein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung bestünde. Daher verneinte das Gericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und wies die Beschwerde als unzulässig ab.

art.106 (2) BGG art.648 (2) ZGB art.66 (1) BGG art.68 (1) BGG art.74 (1) BGG art.74 (2) BGG art.117 BGG art.42 (2) BGG art.113 BGG art.116 BGG art.712_a ZGB art.712_g ZGB
Stockwerkeigentümergemeinschaft
Quorumsbestimmungen
Sondernutzungsrechte
Beschwerde in Zivilsachen
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Auslegung von Gemeinschaftsordnungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Case law2011-08-11
art. 647_b (1) ZGB

in

5A 632/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Umnutzung von Wohnungen in Hotelzimmer gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB der Zustimmung der Stockwerkeigentümer bedarf. Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinschaftsordnung der Liegenschaft eine klare Zweckbestimmung vorsieht, wonach die oberen Geschosse ausschliesslich Wohnzwecken dienen und die Hotelnutzung eine Änderung dieser Zweckbestimmung darstellt. Da die Stockwerkeigentümer der Umnutzung nicht zugestimmt hatten, wurde die Hotelnutzung als unzulässig erachtet. Das Gericht bestätigte damit das kantonsgerichtliche Urteil, das der Beklagten die Umnutzung untersagte.

art.68 (5) BGG art.712_g (1) ZGB art.72 BZP art.712_a (1) ZGB art.648 (2) ZGB art.67 BGG art.71 BGG
Stockwerkeigentum
Zweckbestimmung
Benutzungsweise
Gemeinschaftsordnung
Zustimmungserfordernis
Umnutzung
Hotelbetrieb
Case law2007-03-30
art. 647_b (1) ZGB

in

5C.264/2006

Das Bundesgericht analysierte Art. 647b Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit dem Umbau einer Stockwerkeinheit und der Genehmigung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Es stellte fest, dass die Umwandlung eines Gemüsehandelsgeschäfts in ein Sportgeschäft keine Zweckänderung im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB darstellt, sondern lediglich eine Änderung der Benutzungsweise gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB, die mit einer qualifizierten Mehrheit der Stockwerkeigentümer beschlossen werden kann. Das Gericht betonte, dass der Charakter der Liegenschaft als Wohn- und Geschäftshaus erhalten blieb und keine einstimmige Zustimmung aller Eigentümer erforderlich war. Die Kläger hatten den Beschluss nicht rechtzeitig angefochten, und ihre Einwände wurden als unbegründet zurückgewiesen.

art.647_e (2) ZGB art.712_a (1) ZGB art.647_d (3) ZGB art.648 (2) ZGB art.647_d (1) ZGB art.712_g (1) ZGB
Stockwerkeigentum
Zweckänderung
Benutzungsweise
Mehrheitsbeschluss
Sondernutzungsrecht
Heizungsanlage
Schadenminderungspflicht