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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen
Art. 647a551

1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet‑, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit.

2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.

551 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Case law2020-07-10
art. 647_a (1) ZGB

in

4A 33/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Passivlegitimation im Rahmen eines Mietvertrags gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanzen hatten die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, da sie die Passivlegitimation des Beschwerdegegners verneinten, weil der Mietvertrag nur vom Beschwerdegegner unterzeichnet wurde und seine Eltern als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen waren. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass der Abschluss eines Mietvertrags kein Eigentum an der Mietsache voraussetzt und kritisierte die Vorinstanzen dafür, dass sie dies übersahen. Dennoch wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, da die Vorinstanz bei ihrer Ermessensentscheidung zur Kostenverteilung auch andere relevante Faktoren wie die Aussage des Beschwerdeführers und die Klagebewilligung berücksichtigte und keine offensichtliche Unbilligkeit feststellbar war.

art.51 (1 lit. a) BGG art.107 ZPO art.29 (2) BV art.106 ZPO art.66 (1) BGG art.53 ZPO art.90 BGG art.68 (1 und 2) BGG art.74 (1 lit. a) BGG art.271_a (1 lit. e) OR
Passivlegitimation
Mietvertrag
Miteigentum
Kostenentscheid
Ermessensentscheid
Bundesgericht
Rechtsmittel
Case law2020-05-13
art. 647_a (1) ZGB

in

5A 175/2019

Das Bundesgericht prüfte, ob dem Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegnern für die Strassenreinigung ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB zusteht. Es bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass die vom Beschwerdeführer behauptete wöchentlich zweimalige Reinigung der Strasse für insgesamt Fr. 15'000.-- im Jahr keine gewöhnliche Verwaltungshandlung nach Art. 647a Abs. 1 ZGB darstellt, da sie nicht im Rahmen der ordentlichen Betreuung einer Sache als sachadäquat empfunden werden kann und die Kosten nicht als unbedeutend gelten. Der Beschwerdeführer handelte nicht im Rahmen seiner Kompetenzen, da die Reinigung weder dringlich war noch auf einem gemeinsamen Beschluss der Miteigentümer beruhte. Daher wurde der Entschädigungsanspruch abgewiesen.

art.649 (1) ZGB art.8 ZGB art.647 (2) ZGB art.95 BGG art.647 (1) ZGB art.422 OR art.29 (2) BV
Miteigentum
Verwaltungshandlung
Entschädigungsanspruch
Strassenreinigung
Sachadäquatheit
Rechtsverletzung
Bundesrecht
Case law2010-04-10
art. 647_a ZGB

in

6B 669/2010

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 14 StGB berufen könne, um die Sachbeschädigung zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Montage des Sichtschutzes durch den Beschwerdegegner rechtmässig war, da das Stockwerkeigentümerreglement dies erlaubte und die Mehrheit der Stockwerkeigentümer zustimmte. Der Beschwerdeführer hätte den Rechtsweg beschreiten müssen, statt zur Selbsthilfe gemäss Art. 926 ZGB zu greifen. Die Demontage und Beschädigung des Sichtschutzes stellten keine Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647a ZGB dar, da diese Bestimmung nur gewöhnliche Verwaltungshandlungen wie Ausbesserungen oder kurzfristige Aufsicht umfasst. Die Vorinstanz verneinte zudem eine Notwehrsituation gemäss Art. 15 und 16 StGB, da der Beschwerdeführer das zulässige Mass überschritten habe. Die Nichtanwendung von Art. 52 StGB wurde ebenfalls bestätigt, da das Verschulden des Beschwerdeführers als Wiederholungstäter nicht geringfügig war.

art.95 BGG art.16 StGB art.15 StGB art.105 (2) BGG art.66 (1) BGG art.9 BV art.52 StGB art.97 (1) BGG art.14 StGB art.926 ZGB
Sachbeschädigung
Selbsthilfe
Stockwerkeigentum
Verwaltungshandlung
Notwehr
Strafzumessung
Willkürverbot
Case law2004-02-03
art. 647_a ZGB

in

5C.16/2004

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 647a ZGB im Zusammenhang mit dem Einbau einer Lüftungsanlage in einer Stockwerkeigentumsliegenschaft. Es stellte fest, dass der Einbau einer Lüftung mit Mauerdurchbruch keine gewöhnliche Verwaltungshandlung darstellt, da bauliche Massnahmen dieser Art in der Regel nicht unter Art. 647a ZGB fallen. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass der Umbau nicht von der Zweckbestimmung des Gebäudes gedeckt war und einen rechtswidrigen Eingriff in gemeinsame Bauteile darstellte. Daher wurde die Berufung des Beklagten abgewiesen.

art.684 ZGB art.712_g (1) ZGB
Stockwerkeigentum
Verwaltungshandlung
bauliche Massnahmen
Zweckbestimmung
Lüftungseinbau
Mauerdurchbruch
Rechtswidrigkeit