Art. 634
1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Das Bundesgericht analysierte die Wirkung der von der Erbschaftsbehörde U.________ erstellten Vermögensaufstellung und der von den Parteien abgegebenen Zustimmungserklärung gemäss Art. 634 ZGB. Es stellte fest, dass das kantonale Recht (aArt. 73 Abs. 1 EGZGB und aArt. 84 Abs. 1 EGZGB) das Inventar mit einer materiell-rechtlichen Wirkung ausstattete, die über die bundesrechtliche Sicherungsfunktion nach Art. 553 ZGB hinausging. Dies widersprach jedoch der bundesrechtlichen Regelung, da Art. 553 Abs. 3 ZGB den Kantonen nur die Kompetenz einräumt, die Aufnahme eines Inventars in weiteren Fällen vorzuschreiben, nicht aber, diesem Inventar zivilrechtliche Wirkungen beizulegen. Die Zustimmungserklärung der Parteien konnte daher im Erbteilungsprozess keine bindende Wirkung entfalten, da die Parteien auf die behördliche Mitwirkung verzichtet und keinen Erbteilungsvertrag abgeschlossen hatten. Das Bundesgericht hob daher das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.
Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 634 Abs. 2 ZGB im Kontext der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass ein Erbteilungsvertrag, der gemäss Art. 634 Abs. 2 ZGB der schriftlichen Form bedarf, nicht vorlag. Die Vorinstanz hatte die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen, da sie annahm, dass nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt seien. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Erben ausreichend klar den Willen zur Abtretung der Forderungen an die Beschwerdeführerin zeigten, wodurch diese allein zur Klage berechtigt war. Die Vorinstanz verletzte somit Bundesrecht, indem sie die Klage abwies.
Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 634 Abs. 2 ZGB im Kontext einer Erbteilung. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass eine partielle Realteilung der Erbengemeinschaft bezüglich des Abfindungsanspruchs gegenüber der Kollektivgesellschaft stattgefunden habe, was eine stillschweigende Vereinbarung der Erben implizierte. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass eine solche Vereinbarung weder die Form eines schriftlichen Teilungsvertrags gemäss Art. 634 Abs. 2 ZGB erfüllte noch als vollzogene Realteilung angesehen werden konnte, da keine schriftliche Abtretung der Forderung gemäss Art. 165 Abs. 1 OR erfolgt war. Daher wurde der Schluss der Vorinstanz als willkürlich und offensichtlich unrichtig beurteilt, was zur Aufhebung des Schiedsspruchs führte.
Das Bundesgericht analysierte Art. 634 Abs. 1 ZGB im Kontext einer Erbteilung und stellte fest, dass eine wirksame Realteilung oder ein schriftlicher Teilungsvertrag erforderlich ist, um die Erbteilung für die Erben verbindlich zu machen. Die Vorinstanz hatte eine partielle Realteilung angenommen, basierend auf einer stillschweigenden Vereinbarung, was das Bundesgericht als willkürlich und unhaltbar bewertete, da weder ein schriftlicher Teilungsvertrag vorlag noch die Realteilung durch schriftliche Abtretung der Forderung vollzogen wurde. Das Gericht hob den Schiedsspruch aufgrund dieser offensichtlichen Verletzung des Rechts auf.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts Schwyz, dass die mündliche Vereinbarung zwischen den Geschwistern über die Beteiligung am Verkaufserlös einer Liegenschaft in Oberrüti keinen gültigen Erbteilungsvertrag gemäss Art. 634 Abs. 2 ZGB darstellt. Das Gericht stellte fest, dass weder eine testamentarische Anordnung noch eine erbrechtliche Verpflichtung zur Teilung des Verkaufserlöses bestand. Die Klage konnte daher nicht als Erbteilungs-, Teilungs- oder Ausgleichsklage qualifiziert werden. Stattdessen stützte sich die Forderung auf die mündliche Vereinbarung, die der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR unterlag und zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war. Die Beschwerde wurde wegen ungenügender Begründung und Aussichtslosigkeit nicht eingetreten.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 634 Abs. 2 ZGB im Kontext der Willensvollstreckung und der Frage, ob eine stillschweigende Vereinbarung der Erbteilung vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass ein Teilungsvertrag gemäss Art. 634 Abs. 2 ZGB der Schriftform bedarf und nicht stillschweigend vereinbart werden kann. Das Obergericht hatte zu Recht angenommen, dass keine stillschweigende Überführung der Erbengemeinschaft in eine fortgesetzte Erbengemeinschaft vorlag, da die Erben lediglich einen Wunsch geäussert hatten, der in einer noch zu unterzeichnenden Vereinbarung festgehalten werden sollte. Die Annahme des Obergerichts, dass die Willensvollstreckung noch nicht abgeschlossen sei, wurde als willkürfrei bestätigt. Zudem wurde die Pflicht des Willensvollstreckers zur Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 OR bekräftigt, die nicht durch die Substitution von Aufgaben an Dritte umgangen werden kann.
Das Bundesgericht analysiert die Zulässigkeit einer Ausgleichungsklage gemäß Art. 634 Abs. 1 ZGB im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens. Es stellt fest, dass die Ausgleichungsklage entweder als eigenständiges Verfahren oder als Feststellungsbegehren im Erbteilungsprozess erhoben werden kann. Die Ausgleichung muss jedoch vor der Erbteilung geprüft werden. Das Gericht betont, dass ein Feststellungsinteresse nur dann gegeben ist, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen durch die Feststellung behoben werden kann und eine Leistungsklage nicht möglich oder zumutbar ist. Es verweist auf frühere Urteile, die zeigen, dass eine Ausgleichungsklage nicht immer als Feststellungsklage zulässig ist, insbesondere wenn eine Leistungsklage möglich wäre. Das Gericht hebt hervor, dass die Ausgleichungsklage nicht zu mehreren aufeinanderfolgenden Prozessen führen darf und dass das Feststellungsinteresse von Amts wegen zu prüfen ist. Es erwägt besondere Situationen, in denen ein Feststellungsinteresse gegeben sein könnte, wie z.B. bei einem Erbteilungsvertrag oder wenn die Erbengemeinschaft fortgesetzt werden soll.
Das Bundesgericht analysiert die Möglichkeit der Ersitzung einer Grunddienstbarkeit gemäß Art. 731 Abs. 3 ZGB. Es stellt fest, dass die Ersitzung des Eigentums an einem Grundstück, das Teil einer unverteilten Erbschaft ist, ausgeschlossen ist, da der Erbteilungsanspruch einer Ersitzung entgegensteht. Da die Ersitzung des Eigentums nicht möglich war, scheidet auch die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit aus. Zudem wird die Vereinbarung vom 18. Januar 1913 als eigenständiger Dienstbarkeitsvertrag qualifiziert, der die gemeinsamen Nutzungsrechte an bestimmten Teilen des Hauses regelt. Die Vereinbarung erfüllt die formellen und materiellen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag gemäß Art. 732 ZGB.
Das Bundesgericht prüft, ob ein Kaufsrecht (Art. 634 Abs. 2 ZGB) im Rahmen eines Erbteilungsvertrages formgültig vereinbart werden kann. Es bestätigt, dass im Erbteilungsvertrag auch dingliche Rechte an Grundstücken in einfacher Schriftform vereinbart werden können, obwohl sie außerhalb einer Erbteilung der öffentlichen Beurkundung bedürften (BGE 100 Ib 123 f.). Im konkreten Fall war das Kaufsrecht jedoch nur mündlich vereinbart und später durch Briefwechsel nicht wirksam in den Erbteilungsvertrag einbezogen. Der Briefwechsel von 1987 konnte nicht als Teil des Erbteilungsvertrages gelten, da dieser bereits 1978 abgeschlossen und vollzogen worden war. Eine spätere Vereinbarung, die die Rechtsstellung der Erben massiv einschränken würde, kann nicht mehr als Teil der Erbteilung betrachtet werden. Zudem widerspricht die Annahme, der Briefwechsel habe lediglich den Formmangel der mündlichen Vereinbarung geheilt, den Grundsätzen des Vertragsschlusses, da Form und Willensübereinstimmung nicht getrennt werden können.
Das Bundesgericht prüft, ob die testamentarische Zuweisung von Liegenschaften an die Erben als Vorausvermächtnis oder als blosse Teilungsvorschrift zu verstehen ist. Der Wortlaut des Testamentes ist zunächst unklar, jedoch ergibt sich aus den Buchstaben c und d der vierten Ziffer des Testamentes, dass es sich um Vorausvermächtnisse handelt. Die Gleichbehandlung der Erben für den 'restlichen Nachlass' und die Regelung über die auf den Liegenschaften lastenden Schulden sprechen für diese Auslegung. Die Erklärung der Erben vom 22. Juni 1985, die Liegenschaften in Anrechnung an die Erbteile zu verstehen, wird nicht als bindende Vereinbarung gewertet, da sie keine rechtsgestaltende Willensäusserung darstellt. Das Bundesgericht bestätigt die Auslegung des Testamentes durch die Vorinstanzen und hält fest, dass die Erklärung der Erben vom 22. Juni 1985 keine bindende Wirkung hat. Die Erklärung wird nicht als Erbteilungsvertrag im Sinne von Art. 634 ZGB gewertet, da sie keine verbindliche Regelung der Erbteilung darstellt, sondern lediglich eine unverbindliche Meinungsäusserung der Erben ist. Ein Verzicht auf das Vorausvermächtnis wäre zwar grundsätzlich möglich, jedoch fehlt es an einem entsprechenden Bindungswillen der Erben.