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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

III. Ausgleichungswert
Art. 630

1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.

2 Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.

Case law2023-08-03
art. 630 (1) ZGB

in

5A 180/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Einbringung des Weingeschäfts der I.________ AG in die J.________ AG als Veräusserung im Sinne von Art. 630 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hatte dies bejaht und den Informationsanspruch der Beschwerdeführer abgewiesen, da sie die Geschäftsentwicklung der J.________ AG als nicht ausgleichungsrechtlich relevant erachtete. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig gehandelt hatte, indem sie die Sacheinlage als Veräusserung qualifizierte, ohne zu prüfen, ob die verlangten Informationen zur Wertbestimmung der Zuwendung zum Zeitpunkt des Erbganges dienlich sein könnten. Das Gericht hob den Entscheid der Vorinstanz teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.610 (2) ZGB art.697_l OR art.292 StGB art.607 (3) ZGB
Erbteilung
Informationsanspruch
Ausgleichungspflicht
Veräusserung
Sachübernahme
Durchgriff
Surrogation
Case law2011-11-02
art. 630 (2) ZGB

in

5A 587/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Abtretung der Nachlassliegenschaft vom 22. März 1989 und der seit 1989 bezogene Mietzins der Herabsetzung gemäss Art. 630 Abs. 2 ZGB unterliegen. Es bestätigte die kantonalen Gerichtsentscheide, wonach die Abtretung der Liegenschaft keine herabsetzungspflichtige Zuwendung darstellt, da die Erblasserin keine Zuwendungsabsicht (animus donandi) hatte und in gutem Glauben auf den Schätzungsbericht der Zürcher Kantonalbank vertraute. Das Gericht hielt fest, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht ausreicht, um eine Zuwendungsabsicht zu begründen, und dass die subjektive Voraussetzung der Zuwendungsabsicht nicht erfüllt war. Zudem wurde der Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses verneint, da dieser bereits in die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft eingeflossen sei und keine doppelte Belastung des Beschwerdegegners gerechtfertigt wäre.

art.522 (1) ZGB art.527 (1) ZGB art.528 ZGB art.626 (2) ZGB art.630 ZGB
Herabsetzung
Zuwendungsabsicht
animus donandi
gemischte Schenkung
Verkehrswert
Ausgleichung
Nachlassliegenschaft
Case law2009-11-08
art. 630 (1) ZGB

in

5A 477/2008

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Kantonsgerichts, dass der Verkauf des Grundstücks Nr. 1 in C.________ an den Beschwerdegegner keine gemischte Schenkung darstellte, sondern eine Barschenkung von Fr. 170'000.--, die der Erblasserin zur Gleichbehandlung ihrer Kinder diente. Gemäss Art. 630 Abs. 1 ZGB ist der auszugleichende Wert der Zuwendung im Zeitpunkt des Erbgangs zu bemessen, wobei im Falle einer Geldzuwendung der Nominalwert massgebend ist. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, dass der Beschwerdegegner nur den Nominalbetrag von Fr. 170'000.-- auszugleichen hatte und nicht den späteren Wertzuwachs des Grundstücks. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 2 in D.________ bestätigte das Bundesgericht, dass kein ausreichendes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorlag, um eine gemischte Schenkung anzunehmen, und somit keine Ausgleichungspflicht bestand.

art.242 (2) OR art.18 (1) OR art.216 (1) OR art.657 (1) ZGB art.626 (1) ZGB art.626 (2) ZGB
Ausgleichungspflicht
Gemischte Schenkung
Nominalwert
Gleichbehandlung
Erbgang
Verkehrswert
Schenkungswille
Case law2008-08-20
art. 630 (2) ZGB

in

5A 69/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Zession der Darlehensforderungen vom 17. Oktober 1998 eine ausgleichungspflichtige Zuwendung darstellt. Es stellte fest, dass die Klausel im Darlehensvertrag vom 27. Oktober 1995 keine Verfügung von Todes wegen oder ein pactum de non cedendo war, da sie lediglich den Grundsatz der Universalsukzession wiedergab und keine ausdrückliche Abtretungsbeschränkung enthielt. Daher wurde die Forderung zu Recht dem Nachlass zugerechnet. Hinsichtlich der Ausgleichungspflicht wurden die an die Beschwerdegegner 1 und 2 geleisteten Amortisationszahlungen von je Fr. 500'000.-- als ausgleichungspflichtige Vorempfänge angerechnet, während Zinszahlungen nach Eröffnung des Erbgangs nicht ausgleichungspflichtig waren, da Erträge aus Zuwendungen grundsätzlich nicht der Ausgleichung unterliegen (Art. 630 Abs. 2 ZGB). Die Superdividende von Fr. 812'500.-- wurde als indirekte Begünstigung der Beschwerdeführerin gewertet und somit als ausgleichungspflichtiger Vorempfang angesehen. Die Herabsetzungsansprüche wurden aufgrund der gemischten Schenkung von Fr. 9'500'000.-- berechnet, wobei die Pflichtteile im Verhältnis von 96,705% gekürzt wurden.

art.630 (2) ZGB art.494 (1) ZGB art.626 (2) ZGB art.527 (4) ZGB
Ausgleichungspflicht
Zession
Darlehensvertrag
Superdividende
Herabsetzungsansprüche
Universalsukzession
gemischte Schenkung
Case law2007-03-23
art. 630 (1) ZGB

in

133 III 416

Der Erblasser E.A. hat seinem Sohn B. im Jahr 1994 eine unüberbaute Parzelle Nr. e auf Anrechnung an dessen Erbteil übertragen. B. hat das Grundstück parzelliert, überbaut und in den Jahren 1997 und 1998 verkauft. Streitig war der Ausgleichungswert dieses Erbvorbezuges. Die Ausgleichung erfolgt nach dem Verkehrswert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös. Da die unüberbaute Parzelle vor dem Erbgang veräussert wurde, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung massgebend. Der Erlös sollte idealerweise mit dem damaligen Verkehrswert übereinstimmen. Wird die Sache jedoch unter diesem Wert veräussert, so ist ihr der objektive Schätzungswert anzurechnen, den die Sache im Veräusserungszeitpunkt hatte. Das Obergericht hat die Vergleichswert- oder statistische Methode (Preisvergleichsmethode) angewendet, die auf tatsächlich bezahlte Preise abstellt. Diese Methode ist zulässig, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für ähnliche Objekte zur Verfügung stehen. Verwendungen unter den Erben sind nach den Besitzesregeln (Art. 938 bis 940 ZGB) in Anschlag zu bringen. Im vorliegenden Fall hat der ausgleichungspflichtige Beklagte mit der Abparzellierung, Überbauung und dem Verkauf der einzelnen Objekte ein Unternehmen betrieben. Solche Handlungen können nicht als Verwendungen im Sinne von Art. 630 Abs. 2 ZGB angesehen werden, da sie nicht der Werterhaltung, sondern der Gewinnerzielung dienen.

art.206 (2) ZGB art.938 ZGB art.939 ZGB art.626 ZGB art.940 ZGB
Erbvorbezug
Ausgleichung
Verkehrswert
Veräusserung
Verwendungen
Unternehmerrisiko
Bewertungsmethode
Case law2007-03-23
art. 630 (1) ZGB

in

5C.158/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 630 Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit der Bewertung eines Erbvorbezugs in Form einer unüberbauten Parzelle. Das Obergericht hatte den Ausgleichungswert des Grundstücks durch eine Schätzung des Verkehrswertes vor der Überbauung ermittelt, gestützt auf einen Amtsbericht des Grundbuchamtes und eine vorinstanzliche Expertise. Der Beklagte rügte, dass stattdessen der tatsächlich erzielte Erlös aus dem Verkauf der überbauten Parzellen hätte berücksichtigt werden müssen. Das Bundesgericht bestätigte die Methode des Obergerichts und stellte fest, dass die Ausgleichung nach Art. 630 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nach dem Verkehrswert der Zuwendung zum Zeit des Erbganges oder, bei vorheriger Veräusserung, nach dem erzielten Erlös erfolgt. Es wies die Rüge des Beklagten zurück, da unternehmerische Tätigkeiten wie die Überbauung und der Verkauf nicht als Verwendungen im Sinne von Art. 630 Abs. 2 ZGB angesehen werden können und somit nicht in die Ausgleichung einzubeziehen sind. Das Gericht betonte, dass eine Beteiligung der Miterben am Unternehmerrisiko dem Grundgedanken der Ausgleichung widersprechen würde.

art.212 ZGB art.198 (2) ZGB art.630 (2) ZGB art.938 ZGB art.939 ZGB art.626 ZGB art.940 ZGB
Erbvorbezug
Ausgleichung
Verkehrswert
Unternehmerrisiko
Güterrecht
Bewertungsmethode
Schätzung
Case law2007-03-23
art. 630 (2) ZGB

in

133 III 416

Das Bundesgericht hat sich mit der Auslegung von Art. 630 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit der Ausgleichung von Erbvorbezügen beschäftigt. Im vorliegenden Fall ging es um die Bewertung eines unüberbauten Grundstücks, das einem Erben als Erbvorbezug zugewendet wurde. Der Erbe hat das Grundstück parzelliert, überbaut und verkauft. Das Gericht hat entschieden, dass die Ausgleichung nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Veräußerung erfolgt, sofern keine gegenteilige Anordnung des Erblassers vorliegt. Dabei ist der erzielte Erlös maßgeblich, es sei denn, der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung war höher. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass Art. 630 Abs. 2 ZGB nicht auf unternehmerische Tätigkeiten anwendbar ist, da diese nicht als Verwendungen im Sinne des Gesetzes gelten. Der Zweck der Ausgleichung besteht darin, den Verkehrswert des ursprünglichen Zuwendungsobjekts zu berücksichtigen, nicht jedoch Gewinne oder Verluste aus unternehmerischer Tätigkeit.

art.630 (1) ZGB art.206 (2) ZGB art.938 ZGB art.939 ZGB art.626 ZGB art.940 ZGB
Erbvorbezug
Ausgleichung
Verkehrswert
Veräußerung
Unternehmerische Tätigkeit
Verwendungen
Erbteilung
Case law2007-03-23
art. 630 (1) ZGB

in

133 III 416

{'factual_context': 'Der Erblasser E.A. hat seinem Sohn B. im Jahr 1994 eine unüberbaute Parzelle Nr. e auf Anrechnung an dessen Erbteil übertragen. B. hat das Grundstück parzelliert, überbaut und in den Jahren 1997 und 1998 verkauft. Streitig war der Ausgleichungswert dieses Erbvorbezuges.', 'normative_analysis': {'Art. 630 Abs. 1 ZGB': {'Grundsatz': 'Die Ausgleichung erfolgt nach dem Verkehrswert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.', 'Anwendung': 'Da die unüberbaute Parzelle vor dem Erbgang veräussert wurde, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung massgebend. Der Erlös sollte idealerweise mit dem damaligen Verkehrswert übereinstimmen. Wird die Sache jedoch unter diesem Wert veräussert, so ist ihr der objektive Schätzungswert anzurechnen, den die Sache im Veräusserungszeitpunkt hatte.', 'Bewertungsmethode': 'Das Obergericht hat die Vergleichswert- oder statistische Methode (Preisvergleichsmethode) angewendet, die auf tatsächlich bezahlte Preise abstellt. Diese Methode ist zulässig, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für ähnliche Objekte zur Verfügung stehen.'}, 'Art. 630 Abs. 2 ZGB': {'Grundsatz': 'Verwendungen unter den Erben sind nach den Besitzesregeln (Art. 938 bis 940 ZGB) in Anschlag zu bringen.', 'Anwendung': 'Im vorliegenden Fall hat der ausgleichungspflichtige Beklagte mit der Abparzellierung, Überbauung und dem Verkauf der einzelnen Objekte ein Unternehmen betrieben. Solche Handlungen können nicht als Verwendungen im Sinne von Art. 630 Abs. 2 ZGB angesehen werden, da sie nicht der Werterhaltung, sondern der Gewinnerzielung dienen.'}}}

art.206 (2) ZGB art.938 ZGB art.939 ZGB art.626 ZGB art.940 ZGB
Erbvorbezug
Ausgleichung
Verkehrswert
Veräusserung
Verwendungen
Unternehmerrisiko
Bewertungsmethode
Case law2003-07-05
art. 630 (1) ZGB

in

5C.60/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 630 Abs. 1 ZGB im Rahmen einer Erbteilung, bei der der Beklagte die Ausgleichungspflicht für zwei Liegenschaften bestritt. Der Gerichtshof bestätigte die Auffassung des Appellationshofs, dass der von der Erblasserin im Abtretungsvertrag konkret festgelegte Anrechnungswert von Fr. 360'000.-- verbindlich sei, da der Erblasser gemäss Art. 630 Abs. 1 ZGB vom gesetzlichen Berechnungsmodus abweichende Regelungen treffen kann. Das Gericht wies die Berufung des Beklagten zurück, da dieser vertraglich den festgelegten Betrag akzeptiert hatte und eine abweichung von diesem nur bei fehlender vertraglicher Festlegung möglich gewesen wäre.

art.24 OR art.120 OR art.764 (1) ZGB art.631 (2) ZGB art.626 ZGB
Erbteilung
Ausgleichungspflicht
Anrechnungswert
Abtretungsvertrag
Nutzniessung
Beweiswürdigung
Vorausbezug
Case law1972-07-13
art. 630 (1) ZGB

in

98 II 352

Das Bundesgericht analysiert die Herabsetzung gemischter Schenkungen nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB und die Bewertung nach Art. 630 Abs. 1 ZGB. Es wird festgestellt, dass bei gemischten Schenkungen (negotium mixtum cum donatione) nur der unentgeltliche Teil der Zuwendung herabsetzbar ist, sofern die Parteien das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt haben. Das Gericht entscheidet sich für die Quotenmethode zur Berechnung des herabsetzungspflichtigen Betrags, da diese Methode die Interessen aller Erben am besten berücksichtigt. Die Quotenmethode teilt Wertsteigerungen und Wertverluste im Verhältnis des unentgeltlichen und entgeltlichen Teils des Geschäfts auf. Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung ist eine Quote der gemischt geschenkten Sache, nicht die ganze Sache. Das Gericht ändert damit seine bisherige Praxis (Konstantenmethode) und begründet dies mit der besseren Ausgewogenheit der Quotenmethode.

art.475 ZGB art.537 (2) ZGB art.527 (1) ZGB art.528 ZGB art.626 (2) ZGB
Herabsetzung
gemischte Schenkung
Quotenmethode
unentgeltliche Zuwendung
Pflichtteil
Wertsteigerung
Erbrecht