LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

A. Ausgleichungspflicht der Erben
Art. 626

1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.

2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.

Case law2022-12-15
art. 626 (2) ZGB

in

5A 425/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 626 Abs. 2 ZGB im Kontext der Ausgleichungspflicht von lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an seine Nachkommen. Der Gerichtshof stellte fest, dass Zuwendungen, die über eine vom Erblasser beherrschte juristische Person erfolgten, grundsätzlich der Ausgleichungspflicht unterliegen können, sofern sie den Zweck hatten, dem Empfänger eine Existenz zu verschaffen oder zu verbessern. Die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person steht dem nicht entgegen, da der Erblasser durch die Zuwendungen eine Vermögenseinbusse erlitten hat. Das Gericht wies darauf hin, dass der Erblasser die Ausgleichungspflicht durch ausdrückliche Verfügung hätte ausschließen können, was hier jedoch nicht der Fall war. Die Vorinstanz hatte die Anwendbarkeit von Art. 626 Abs. 2 ZGB verneint, was das Bundesgericht als bundesrechtswidrig beurteilte.

art.527 (1) ZGB art.457 (2) ZGB art.608 (2) ZGB art.471 (1) ZGB
Ausgleichungspflicht
lebzeitige Zuwendungen
Erbvertrag
juristische Person
Durchgriff
Schenkungswille
Rechtsmissbrauch
Case law2022-04-08
art. 626 ZGB

in

5A 966/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von der Erblasserin ihrem Sohn F.A.________ gewährten Geldbeträge als Darlehen oder als ausgleichungspflichtige Schenkungen zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Beschwerdeführer die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung nicht erbracht hätten und dass die Beträge als Darlehen zu behandeln seien, da die Erblasserin keine Schenkungsabsicht gegenüber ihrem Sohn geäussert habe. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und wies darauf hin, dass für die Annahme einer Schenkung sowohl objektive Unentgeltlichkeit als auch subjektiver Schenkungswille erforderlich seien. Die Beschwerdeführer konnten keine hinreichenden Indizien für einen solchen Willen vorlegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einem Darlehen ausging. Zudem wurde die Möglichkeit eines nachträglichen Schulderlasses gemäss Art. 626 ZGB verneint, da keine Anhaltspunkte für einen solchen vorlagen und die Beschwerdeführer dies nicht substantiiert darlegen konnten.

art.494 ZGB art.8 ZGB art.152 (1) ZPO art.29 (2) BV art.509 (1) ZGB
Erbrecht
Ausgleichungspflicht
Schenkung
Darlehen
Beweislast
Schulderlass
Erbvertrag
Case law2021-03-18
art. 626 ZGB

in

2C 785/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Veräusserung eines Grundstücks vom Vater an die Tochter als Erbvorbezug im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG zu qualifizieren ist und somit ein Steueraufschub gerechtfertigt wäre. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Kaufpreis bestehe, da die Tochter eine Gegenleistung von 400'000 Franken erbracht habe, was einer Differenz von weniger als 25 Prozent zum geschätzten Verkehrswert von 425'000 Franken entsprach. Das Bundesgericht kritisierte diese methodendualistische Herangehensweise und stellte klar, dass der im Kaufvertrag festgehaltene Preis von 600'000 Franken als Verkehrswert zu betrachten sei, da dieser die von den Parteien zugrunde gelegte Bewertung widerspiegele. Da die Tochter nur 400'000 Franken aufbrachte und sich 200'000 Franken auf ihre künftige Erbschaft anrechnen liess, ergab sich ein unentgeltlicher Anteil von 33,33 Prozent, was die 25-Prozent-Schwelle deutlich überschritt. Folglich lag ein Erbvorbezug vor, der gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG zum Steueraufschub führt. Das Bundesgericht hob daher den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Veranlagung an die Steuerverwaltung zurück.

art.626 ZGB art.457 (1) ZGB art.106 (1) BGG art.107 (2 Satz 2) BGG art.105 (1) BGG art.12 (3 lit. a) StHG
Erbvorbezug
Grundstückgewinnsteuer
Steueraufschub
Verkehrswert
gemischtes Rechtsgeschäft
Bundesrechtliche Harmonisierung
Schenkung
Case law2021-01-28
art. 626 (2) ZGB

in

5A 471/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 626 Abs. 2 ZGB im Kontext der erbrechtlichen Ausgleichungspflicht. Es stellte fest, dass eine Ausgleichungspflicht nach Art. 626 ZGB eine unentgeltliche Zuwendung und einen Zuwendungswillen des Erblassers voraussetzt. Das Gericht wies darauf hin, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt haben muss; allein dass das Missverhältnis für ihn erkennbar war, genüge nicht. Im vorliegenden Fall konnte aus den testamentarischen Verfügungen nicht geschlossen werden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Verkaufs eines Hotels ein solches Missverhältnis bewusst in Kauf genommen hatte. Daher wurde eine Ausgleichungspflicht verneint.

art.208 ZGB art.608 (3) ZGB art.807 ZGB art.498 ZGB art.473 (2) ZGB art.135 OR
Ausgleichungspflicht
Erbrecht
Testament
Schenkungswille
Verkehrswert
Vorvermächtnis
Nacherbschaft
Case law2020-12-02
art. 626 (2) ZGB

in

5A 71/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Berücksichtigung von Erbvorbezügen im Rahmen einer Erbteilung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung dieser Bestimmung, da die Vorinstanz seinen Erbvorbezug in die Teilungsmasse einbezogen hatte, während die Erbvorbezüge der Beschwerdegegner nicht berücksichtigt wurden. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht hatte, dass sein Erbvorbezug nicht ausgleichungspflichtig sei. Daher sah das Gericht keine Verletzung von Art. 626 Abs. 2 ZGB, da die Vorinstanz mangels entsprechender Anträge nicht verpflichtet war, diese Frage materiell zu prüfen. Die Beschwerde wurde insoweit als unbegründet abgewiesen.

art.75 BGG art.90 BGG art.55 (1) ZPO art.602 ZGB art.72 (1) BGG art.57 ZPO art.107 (2) BGG
Erbteilung
Erbvorbezug
Ausgleichungspflicht
Beschwerdeverfahren
Prozessrecht
Zivilrecht
Bundesgericht
Case law2020-04-24
art. 626 (2) ZGB

in

5A 323/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Ausgleichung und Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an seinen Sohn D.A.________ gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Erblasser durch die Tilgung von Schulden D.A.________ unentgeltlich begünstigt habe, was einer gemischten Schenkung gleichkomme. Das Kantonsgericht wies diese Argumentation zurück, da es keinen Beweis für eine Schenkungsabsicht sah und annahm, der Erblasser habe in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt. Das Bundesgericht hob diese Entscheidung auf, da Zuwendungen in Erfüllung sittlicher Pflichten gemäss ständiger Rechtsprechung der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegen. Es verwies die Sache zurück, um zu klären, ob der Erblasser persönliche Schulden oder solche seines Sohnes beglichen hatte und ob eine Begünstigungsabsicht vorlag.

art.66 (5) BGG art.100 (1) BGG art.99 (1) BGG art.72 (1) BGG art.150 ZPO art.90 BGG art.68 (1) BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.221 (1) ZPO art.68 (4) BGG art.106 (1) BGG art.8 ZGB art.29 (2) BV art.75 BGG art.105 (1) BGG art.74 (1) BGG art.55 (1) ZPO art.527 (1) ZGB art.626 (1) ZGB
Ausgleichung
Herabsetzung
gemischte Schenkung
sittliche Pflicht
Beweislast
Begünstigungsabsicht
Erbrecht
Case law2020-04-24
art. 626 (1) ZGB

in

5A 323/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Ausgleichung und Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an seinen Sohn D.A.________ gemäss Art. 626 Abs. 1 ZGB. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Erblasser durch die Tilgung von Schulden D.A.________ unentgeltliche Zuwendungen gemacht habe, die ausgleichungs- oder herabsetzungspflichtig seien. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer den Beweis für ihre Behauptung, das im Kaufvertrag erwähnte Darlehen von Fr. 100'000.-- sei eine Schuld der Einzelfirma D.A.________ gewesen, nicht erbracht hatten. Zudem fehlte es an substanziierten Vorbringen zu einer Schenkungsabsicht des Erblassers. Hinsichtlich der Überweisungen von Fr. 384'853.10 zur Tilgung von Kontokorrentkrediten erkannte das Gericht, dass kein Schenkungswille dargetan wurde und der Erblasser möglicherweise in Erfüllung einer sittlichen Pflicht handelte. Da das Kantonsgericht die Frage, ob der Erblasser persönliche Schulden oder solche D.A.________ tilgte, nicht abschliessend geklärt hatte, hob das Bundesgericht den Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.55 (1) ZPO art.527 (1) ZGB art.221 (1) ZPO art.629 (1) ZGB art.626 (2) ZGB
Ausgleichung
Herabsetzung
unentgeltliche Zuwendung
Schenkungswille
sittliche Pflicht
Beweislast
Erbrecht
Case law2018-11-06
art. 626 (2) ZGB

in

145 III 1

Der Erblasser übertrug zu Lebzeiten Vermögenswerte an seine Kinder, darunter eine Liegenschaft an A. (Beklagter 1) im Jahr 1990. Der Abtretungsvertrag sah eine unentgeltliche Übertragung auf Anrechnung künftiger Erbschaft vor, wobei der Anrechnungswert auf Fr. 400'000.- festgesetzt wurde. A. übernahm Hypothekarschulden von Fr. 310'000.- und verpflichtete sich, seinen Geschwistern je Fr. 30'000.- auszuzahlen. Später wurde die Nutzniessung durch ein lebenslängliches Wohnrecht ersetzt. Die Klägerinnen (B., C., D.) beantragten die Herabsetzung der Zuwendungen, da sie ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sahen. Das Bundesgericht prüfte, ob ein Schenkungswille (animus donandi) des Erblassers vorlag, der für eine Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB erforderlich ist. Entscheidend war, ob der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannte. Das Gericht verneinte dies, da der Abtretungsvertrag detaillierte Regelungen enthielt, die auf eine bewusste und geregelte Zuwendung hindeuteten. Insbesondere die Vereinbarung des Anrechnungswerts und die Übernahme der Hypothekarschulden sprachen gegen einen unentgeltlichen Zuwendungswillen. Das Gericht betonte, dass allein die Erkennbarkeit eines Missverhältnisses nicht ausreicht, sondern der Erblasser das Missverhältnis tatsächlich erkannt haben muss. Da dies nicht bewiesen wurde, wies das Gericht die Herabsetzungsbegehren ab.

art.8 ZGB art.169 ZGB art.527 (1) ZGB art.765 (1) ZGB art.9 BV art.626 (2) ZGB
Herabsetzung
Schenkungswille
Missverhältnis
Ausgleichung
Nutzniessung
Wohnrecht
Beweislast
Case law2018-11-06
art. 626 (2) ZGB

in

145 III 1

{'factual_context': "Der Erblasser übertrug zu Lebzeiten Vermögenswerte an seine Kinder, darunter eine Liegenschaft an A. (Beklagter 1) im Jahr 1990. Der Abtretungsvertrag sah eine unentgeltliche Übertragung auf Anrechnung künftiger Erbschaft vor, wobei der Anrechnungswert auf Fr. 400'000.- festgesetzt wurde. A. übernahm Hypothekarschulden von Fr. 310'000.- und verpflichtete sich, seinen Geschwistern je Fr. 30'000.- auszuzahlen. Später wurde die Nutzniessung durch ein lebenslängliches Wohnrecht ersetzt. Die Klägerinnen (B., C., D.) beantragten die Herabsetzung der Zuwendungen, da sie ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sahen.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüfte, ob ein Schenkungswille (animus donandi) des Erblassers vorlag, der für eine Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB erforderlich ist. Entscheidend war, ob der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannte. Das Gericht verneinte dies, da der Abtretungsvertrag detaillierte Regelungen enthielt, die auf eine bewusste und geregelte Zuwendung hindeuteten. Insbesondere die Vereinbarung des Anrechnungswerts und die Übernahme der Hypothekarschulden sprachen gegen einen unentgeltlichen Zuwendungswillen. Das Gericht betonte, dass allein die Erkennbarkeit eines Missverhältnisses nicht ausreicht, sondern der Erblasser das Missverhältnis tatsächlich erkannt haben muss. Da dies nicht bewiesen wurde, wies das Gericht die Herabsetzungsbegehren ab.'}

art.8 ZGB art.169 ZGB art.527 (1) ZGB art.765 (1) ZGB art.9 BV art.626 (2) ZGB
Herabsetzung
Schenkungswille
Missverhältnis
Ausgleichung
Nutzniessung
Wohnrecht
Beweislast
Case law2018-06-11
art. 626 (2) ZGB

in

5A 404/2018

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 626 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit einer Herabsetzungsklage, bei der der Erblasser dem Beklagten 1 eine Liegenschaft als Ausstattung zugewendet hatte, jedoch von der Ausgleichungspflicht befreit wurde. Das Gericht stellte fest, dass für eine Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sowohl ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als auch ein subjektiver Schenkungswille des Erblassers erforderlich sind. Die kantonalen Gerichte hatten den Schenkungswillen allein aus dem Missverhältnis abgeleitet, was das Bundesgericht als willkürlich und nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ansah. Es betonte, dass der Schenkungswille nur angenommen werden kann, wenn der Erblasser das Missverhältnis tatsächlich erkannt hatte, was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde. Daher wies das Bundesgericht die Herabsetzungsbegehren gegen den Beklagten 1 ab und ordnete die Rückerstattung von Akontozahlungen an.

art.68 (2 und 4) BGG art.72 (1) BGG art.67 BGG art.46 (1 lit. a) BGG art.66 (1 und 5) BGG art.76 (1) BGG art.102 (1) BGG art.169 ZGB art.74 (1 lit. b) BGG art.9 BV art.75 BGG art.8 ZGB art.90 BGG art.527 (1) ZGB art.528 ZGB art.765 (1) ZGB
Herabsetzungsklage
Ausgleichungspflicht
Schenkungswille
Nutzniessung
Wohnrecht
Verkehrswert
Willkür