Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Verein gemäss Art. 60 ZGB rechtmässig war. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin primär ideelle Zwecke verfolgt und nicht als wirtschaftlicher Verein einzustufen ist, da sie ihren Mitgliedern keine direkten wirtschaftlichen Vorteile zukommen lässt. Der Ausschluss des Beschwerdeführers erfolgte gemäss den Statuten ohne Angabe von Gründen und wurde nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Art. 28 ZGB (Persönlichkeitsrecht) oder anderer Rechtsvorschriften vorlag und der Ausschluss formell korrekt durchgeführt wurde.
Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 60 Abs. 1 ZGB im Kontext der steuerlichen Behandlung eines Vereins, der wirtschaftliche Aktivitäten ausübte. Der Verein, der als 'Fürsorgeeinrichtung' deklariert war, erbrachte jedoch Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Leistungsaustauschs, was der statutarischen Zweckbestreibung widersprach. Das Gericht stellte fest, dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Vereins nicht mit seiner Rechtsform als Verein im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ZGB vereinbar war, da dieser Artikel nur nicht-wirtschaftliche Zwecke zulässt. Dennoch wurde die Anwendung des höheren Steuersatzes für Kapitalgesellschaften als unzulässig erachtet, da die Tätigkeit des Vereins nicht als Steuerumgehung oder Rechtsmissbrauch qualifiziert werden konnte. Das Gericht betonte, dass die Rechtsform eines Vereins auch für bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten zulässig sein kann, solange kein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird.
Das Bundesgericht beurteilte die Legitimation des Schweizerischen Hängegleiter-Verbands (Beschwerdeführer 1) nach Art. 60 ZGB als juristische Person und stellte fest, dass dieser als Verein zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder Beschwerde führen kann, sofern diese Interessen nach den Statuten des Vereins zu wahren sind, der Mehrheit oder einer Grosszahl der Mitglieder gemeinsam sind und jedes Mitglied selbst zur Beschwerde befugt wäre (sogenannte 'egoistische Verbandsbeschwerde'). Der Verein muss einen engen, unmittelbaren Zusammenhang zwischen seinem statutarischen Zweck und dem Streitgegenstand aufweisen, wobei allgemeine oder öffentliche Interessen nicht ausreichen. Im vorliegenden Fall erfüllte der Schweizerische Hängegleiter-Verband diese Voraussetzungen, da sein statutarischer Zweck die Förderung des Hängegleitersports umfasste und die geplante Aussichtsplattform die Nutzung des Startplatzes durch seine Mitglieder erheblich beeinträchtigte.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 60 ZGB im Zusammenhang mit der Anfechtung von Vereinsbeschlüssen. Es stellte fest, dass der Beschluss des Hauptausschusses vom 25. April 1999 als suspensiv-bedingter Ausschluss der Kläger zu interpretieren ist, da die Formulierungen im Protokoll ('Sollte ..., beschliesst ... auszuschliessen' und 'Fall(s) es zum Ausschluss kommt, werden ...') auf eine bedingte Entscheidung hindeuteten. Der Vorstand bestätigte am 20. Mai 1999 den Eintritt der Bedingung und teilte den Ausschluss den Klägern mit, womit die Anfechtungsfrist gemäss Art. 75 ZGB zu laufen begann. Die Suspendierung der Zweigstellen wurde als blosse Feststellung des Faktischen qualifiziert, nicht als konstitutive Anordnung. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da diese die effektiven Verstösse der Kläger übersehen hatte.
Die Kläger argumentierten, dass der Stiftungszweck gemäss Art. 2a der Stiftungsurkunde rein wirtschaftlich und daher rechtswidrig sei. Sie beriefen sich auf die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach Stiftungen keine wirtschaftlichen, sondern nur ideale Zwecke verfolgen dürften. Das Bundesgericht analysierte die Zulässigkeit von Unternehmensstiftungen und Holdingstiftungen unter Berücksichtigung von Art. 80 ZGB und der Stiftungsfreiheit. Es kam zum Schluss, dass das Gesetz keine Beschränkung der Stiftungszwecke auf ideale Zwecke vorsieht und dass die Beklagte als Holdingstiftung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen darf. Die in der Lehre angeführten Argumente für eine Beschränkung auf nicht wirtschaftliche Zwecke vermochten das Gericht nicht zu überzeugen, da sie keine gesetzliche Grundlage haben. Das Gericht verwies auf die Rechtswirklichkeit, in der Holdingstiftungen verbreitet und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Es betonte, dass die Stiftungsfreiheit und die Rechtsgeschäftsfreiheit eine Beschränkung auf ideale Zwecke nicht zulassen. Die staatliche Aufsicht und die Starrheit der Stiftungsform seien zwar nachteilig, aber vom Gesetzgeber und den Stiftungsgründern zu entscheiden.
Der Fall betrifft eine Gegendarstellung der SRG gegen ein Inserat des Trumpf Buur, in dem die SRG als 'Anstalt' und 'Monopolanstalt' bezeichnet wurde. Die SRG forderte eine Gegendarstellung, die ihre Rechtsform als privater Verein nach Art. 60 ff. ZGB klarstellt. Der Appellationshof ordnete die Veröffentlichung einer Gegendarstellung an, die jedoch vom Bundesgericht als nicht gesetzeskonform eingestuft wurde, da sie sich nicht auf die beanstandete Tatsachenbehauptung (unternehmerische Verantwortung) bezog, sondern auf die Rechtsform. Das Bundesgericht stellt klar, dass eine Gegendarstellung nur zulässig ist, wenn sie sich auf die konkrete Tatsachenbehauptung bezieht, die die Persönlichkeit betrifft. Die Bezeichnung 'Anstalt' wurde als negative Wertung interpretiert, die die unternehmerische Verantwortung der SRG in Frage stellt. Eine Gegendarstellung, die sich auf die Rechtsform bezieht, geht an der Sache vorbei und ist nicht zulässig. Zudem darf das Gericht den Text einer Gegendarstellung nicht redaktionell überarbeiten, sondern nur geringfügig anpassen, sofern der ursprüngliche Inhalt nicht verändert wird.
{'factual_analysis': "Der Fall betrifft eine Gegendarstellung der SRG gegen ein Inserat des Trumpf Buur, in dem die SRG als 'Anstalt' und 'Monopolanstalt' bezeichnet wurde. Die SRG forderte eine Gegendarstellung, die ihre Rechtsform als privater Verein nach Art. 60 ff. ZGB klarstellt. Der Appellationshof ordnete die Veröffentlichung einer Gegendarstellung an, die jedoch vom Bundesgericht als nicht gesetzeskonform eingestuft wurde, da sie sich nicht auf die beanstandete Tatsachenbehauptung (unternehmerische Verantwortung) bezog, sondern auf die Rechtsform.", 'normative_analysis': "Das Bundesgericht stellt klar, dass eine Gegendarstellung nur zulässig ist, wenn sie sich auf die konkrete Tatsachenbehauptung bezieht, die die Persönlichkeit betrifft. Die Bezeichnung 'Anstalt' wurde als negative Wertung interpretiert, die die unternehmerische Verantwortung der SRG in Frage stellt. Eine Gegendarstellung, die sich auf die Rechtsform bezieht, geht an der Sache vorbei und ist nicht zulässig. Zudem darf das Gericht den Text einer Gegendarstellung nicht redaktionell überarbeiten, sondern nur geringfügig anpassen, sofern der ursprüngliche Inhalt nicht verändert wird."}
Die vorliegende Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Veröffentlichung eines Artikels im 'Kirchenboten' der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich eine unzulässige Beeinflussung der Regierungsratswahlen darstellt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Stimmrechts, da der Artikel als einseitige Wahlempfehlung zugunsten des Kandidaten Moritz Leuenberger verstanden werden könne. Das Bundesgericht prüft, ob die Landeskirche als öffentlichrechtlich anerkannte Körperschaft in den Wahlkampf eingreifen durfte und ob der 'Kirchenboten' als offiziöses Organ der Landeskirche zu betrachten ist. Es kommt zum Schluss, dass der Artikel zwar als Wahlpropaganda zu werten ist, jedoch der Einfluss auf das Wahlergebnis als gering einzuschätzen ist, da die Reaktionen der Medien und politischen Parteien den Einfluss des Artikels relativiert haben. Zudem sei die Stimmendifferenz zwischen Leuenberger und dem ersten Nichtgewählten nicht allein auf den Artikel zurückzuführen. Daher wird die Stimmrechtsbeschwerde abgewiesen.
Der Fall betrifft eine Namensverwechslung zwischen zwei Vereinen, dem ASTAG (gegründet am 20. Januar 1979) und dem VCS (gegründet am 15. Mai 1979). Der ASTAG klagte gegen den VCS wegen der Verwendung der französischen und italienischen Namensbestandteile "Association Suisse des Transports" bzw. "Associazione Svizzera del Traffico" sowie der Abkürzung "AST", die zu Verwechslungen führten. Das Bundesgericht bestätigte, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 29 ZGB vorliegt, da die Namen und Abkürzungen in der Öffentlichkeit verwechselt wurden. Die zeitliche Priorität des Namens wurde abgelehnt, da der Name des Beklagten erst einen Tag vor der Gründung des Klägers öffentlich bekanntgegeben wurde. Das Gericht betonte, dass der Name eines Vereins sich klar von anderen Namen unterscheiden muss, insbesondere wenn die Rechtsform im Namen enthalten ist. Da die Unterscheidbarkeit nicht gewährleistet war, wurde dem Beklagten die Verwendung des gesamten französischen und italienischen Namens sowie der Abkürzung verboten.
Das Bundesgericht analysiert die Steuerbefreiung der Welttheatergesellschaft Einsiedeln gemäss [Art. 16 Ziff. 3 BdBSt]. Es bestätigt, dass die Steuerbefreiung nur bei ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken gewährt wird, nicht bei blossem öffentlichen Nutzen. Kulturelle Tätigkeiten sind nur dann gemeinnützig, wenn sie uneigennützig sind und dem allgemeinen Wohl dienen, ohne Erwerbszwecke oder Eigeninteressen zu verfolgen. Die Aufführungen des Grossen Welttheaters werden als kulturell wertvoll und dem Volkswohl fördernd anerkannt, jedoch ist die Frage der ausschliesslichen Gemeinnützigkeit ein Grenzfall. Das Bundesgericht respektiert den Beurteilungsspielraum des kantonalen Verwaltungsgerichts und greift nicht ein.