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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

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Case law2018-01-29
art. 59 (3) ZGB

in

5A 164/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 59 Abs. 3 ZGB im Zusammenhang mit der Genossenkorporation Stans und stellte fest, dass die Kantone gemäss dieser Bestimmung entscheiden können, ob Körperschaften wie Allmendgenossenschaften dem privaten oder öffentlichen Recht unterstellt werden. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Genossenkorporation Stans zumindest in Bezug auf die Mitgliedschaftsrechte als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu betrachten ist, da die kantonale Verfassung und das Korporationsgesetz die Erteilung des Korporationsbürgerrechts hoheitlich regeln. Das Gericht wies die Beschwerde der Genossenkorporation ab, da keine Verletzung von Bundesrecht oder kantonalen verfassungsmässigen Rechten vorlag, und bestätigte die Zuerkennung des Genossenbürgerrechts an die Beschwerdegegner, da die bisherigen diskriminierenden Regelungen gegen Art. 8 BV verstossen.

art.95 BGG art.9 BV art.72 (2) BGG art.35 (2) BV art.76 (1) BGG art.75 BGG art.8 BV
Art. 59 Abs. 3 ZGB
öffentlich-rechtliche Körperschaft
Korporationsautonomie
Diskriminierungsverbot
Gleichbehandlungsgebot
kantonales Recht
Bundesverfassung
Case law2014-10-28
art. 59 (1) ZGB

in

2C 960/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 59 Abs. 1 ZGB im Kontext der Staatshaftung und Vertrauenshaftung nach dem Widerruf einer rechtswidrigen Baubewilligung. Es stellte fest, dass die Vertrauenshaftung gemäss § 22 Abs. 3 VRG/SO eine eigenständige Haftungsgrundlage darstellt, die nicht die Rechtswidrigkeit des Widerrufs, sondern die berechtigte Vertrauensgrundlage in die ursprüngliche Bewilligung voraussetzt. Der Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Berechtigte im Vertrauen auf die Bewilligung Aufwendungen getätigt hat und den Widerruf nicht verursacht hat. Das Gericht betonte, dass nur das negative Interesse (Vertrauensschaden) zu ersetzen ist, nicht jedoch entgangener Gewinn. Die Haftung von Kanton und Gemeinde wurde als anteilig (je 50%) beurteilt, wobei eine Reduktion um 20% wegen Selbstverschuldens des Bauherrn als haltbar angesehen wurde.

art.143 (1) OR art.50 OR art.44 (1) OR art.41 OR art.9 BV
Staatshaftung
Vertrauenshaftung
Baubewilligung
Widerruf
negatives Interesse
Selbstverschulden
kantonales Recht
Case law2013-04-05
art. 59 (3) ZGB

in

2C 375/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführer formell legitimiert waren, gegen die Genehmigung der hydroelektrischen Nutzung des Wassers aus dem Mundbach durch die Z.________ AG Beschwerde zu führen. Das Kantonsgericht hatte die Legitimation der Beschwerdeführer verneint, da diese ihre Mitgliedschaft in den Wässerwassergenossenschaften bzw. -geteilschaften (gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB als Allmendgenossenschaften qualifiziert) nicht nachweisen konnten und keine Beeinträchtigung ihrer Nutzungsrechte durch die Turbinierung des Wassers feststellte. Die Beschwerdeführer hatten es unterlassen, gezielte Einwendungen gegen die Erwägungen des Kantonsgerichts zu erheben, weshalb das Bundesgericht aufgrund ungenügender Begründung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eintrat.

art.66 (5) BGG art.65 BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG
Wasserrecht
Legitimation
Allmendgenossenschaften
Nutzungsrechte
Beschwerdebegründung
Nichteintretensentscheid
Rechtsmittel
Case law2012-06-07
art. 59 (1) ZGB

in

2C 494/2011

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 59 para. 1 ZGB im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Mitgliederbeiträgen eines Vereins. Der Verband X.________, der als Fürsorgeeinrichtung gegründet wurde, verbuchte Mitgliederbeiträge, die jedoch aufgrund eines direkten wirtschaftlichen Leistungsaustauschs mit den Mitgliedern nicht als steuerfrei eingestuft werden konnten. Das Gericht bestätigte, dass solche Beiträge, die auf Gegenleistungen des Vereins beruhen, dem steuerbaren Ertrag zuzurechnen sind. Es wurde festgestellt, dass die Statuten des Vereins die tatsächliche Geschäftstätigkeit nicht vollständig widerspiegelten und die Veranlagungsbehörde daher berechtigt war, die Beiträge als steuerpflichtig zu behandeln. Die Vorinstanz hatte zurecht den höheren Steuersatz für Genossenschaften angewendet, da die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins nicht mit der privilegierten Besteuerung von Vereine ohne Erwerbszweck vereinbar war.

art.59 (2) ZGB art.71 ZGB art.151 (1) DBG art.66 (1) DBG art.60 (1) ZGB
Mitgliederbeiträge
Steuerbare Einkünfte
Wirtschaftlicher Leistungsaustausch
Nachsteuerverfahren
Vereinsrecht
Steuerumgehung
Rechtsmissbrauch
Case law2009-03-27
art. 59 (3) ZGB

in

1C 323/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Alpkorporation Bischof eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft ist, was für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs entscheidend war. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Alpkorporation privatrechtlicher Natur sei, da weder ihre Aufgaben noch ihre Tätigkeiten durch übergeordnete öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt seien und sie keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber ihren Mitgliedern ausübe. Die statutarische Bezeichnung als öffentlich-rechtliche Körperschaft wurde als nicht ausschlaggebend erachtet, da sie im Widerspruch zu den in den Statuten genannten privatrechtlichen Normen (Art. 59 Abs. 3 ZGB und Art. 34 EGzZGB/GL) stand. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine formelle Rechtsverweigerung vorlag und die kantonale Rechtsanwendung willkürfrei erfolgt war.

art.59 (3) ZGB art.5 (3) BV art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.29a BV art.9 BV
Rechtsnatur
Alpkorporation
öffentlich-rechtlich
privatrechtlich
Statuten
Rechtsweg
Willkürverbot
Case law2006-11-21
art. 59 (3) ZGB

in

1P.349/2006

Das Bundesgericht analysierte Art. 59 Abs. 3 ZGB im Kontext der Rechtsnatur der Alpgenossenschaften und stellte fest, dass diese Bestimmung Körperschaften, die mit der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden zusammenhängen (wie Alpgenossenschaften), den kantonalen Rechtsvorschriften unterstellt. Das Gericht betonte, dass die Kantone entscheiden können, ob solche Körperschaften dem privaten oder öffentlichen Recht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall wies das Bundesgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zurück, dass die Alpgenossenschaften privatrechtlicher Natur seien, und bestätigte stattdessen ihre öffentlichrechtliche Natur aufgrund der kommunalen und kantonalen Rechtsvorschriften, insbesondere des Weidgesetzes von 1986 und des Bündner Gemeindegesetzes. Das Gericht hob hervor, dass die Genossenschaften öffentliche Zwecke verfolgen, insbesondere die Offenhaltung der gemeindlichen Alpen für berechtigte Nutzer, und dass ihre Strukturen den öffentlichrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde als willkürlich eingestuft und aufgehoben.

art.829 OR art.52 (2) ZGB art.59 (1) ZGB art.53 ZGB
Alpgenossenschaften
öffentlichrechtliche Körperschaften
privatrechtliche Körperschaften
kantonales Recht
Gemeindeautonomie
Weidgesetz
Willkürverbot
Case law2006-11-21
art. 59 (3) ZGB

in

132 I 270

Das Bundesgericht analysiert die Rechtsnatur der Alpgenossenschaften im Kanton Graubünden, insbesondere ob sie dem öffentlichen oder privaten Recht unterstehen. Art. 59 Abs. 3 ZGB sieht vor, dass Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unter kantonalem Recht stehen. Das Gericht prüft, ob die Alpgenossenschaften Drusa, Garschina, Mutta und Schuders als privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Körperschaften zu qualifizieren sind. Es stellt fest, dass das kantonale Recht (EGzZGB/GR) sowohl öffentlichrechtliche als auch privatrechtliche Formen kennt. Die Genossenschaften sind historisch gewachsen und wurden durch das Weidgesetz von 1986 geregelt, das ihre Nutzung und Bewirtschaftung detailliert festlegt. Das Gericht argumentiert, dass die Genossenschaften öffentlichrechtlichen Charakter haben, da sie öffentliche Zwecke verfolgen, insbesondere die Offenhaltung der gemeindlichen Alpen für Nutzungsberechtigte. Es kritisiert die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die Genossenschaften als privatrechtlich qualifiziert hatte, und betont, dass die Genehmigungspflicht der Statuten durch die Gemeinde auf eine öffentlichrechtliche Struktur hinweist. Zudem wird die Privatautonomie der Genossenschaften durch die kommunalen und kantonalen Vorschriften eingeschränkt, was gegen eine privatrechtliche Qualifikation spricht.

art.829 OR art.52 ZGB art.59 (1) ZGB art.53 ZGB
Alpgenossenschaften
öffentlichrechtliche Körperschaften
privatrechtliche Körperschaften
Gemeindeautonomie
kantonales Recht
Weidgesetz
Rechtsnatur
Case law2006-11-21
art. 59 (1) ZGB

in

132 I 270

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die rechtliche Einordnung von Alpgenossenschaften im Kanton Graubünden. Im Zentrum steht die Frage, ob die betroffenen Alpgenossenschaften privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur sind. Das Gericht analysiert Art. 59 Abs. 1 und 3 ZGB, der Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften dem kantonalen Recht unterstellt. Es wird festgestellt, dass der Kanton Graubünden sowohl öffentlichrechtliche als auch privatrechtliche Formen für Alpgenossenschaften vorsieht. Die konkrete Einordnung hängt von den kantonalen Vorschriften und der historischen Entwicklung ab. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Alpgenossenschaften in Schiers aufgrund ihrer engen Verbindung mit der Gemeinde und den öffentlichen Nutzungsrechten öffentlichrechtlicher Natur sind. Die privatrechtliche Qualifikation durch das Verwaltungsgericht wird als willkürlich und systemwidrig abgelehnt.

art.829 OR art.52 ZGB art.59 (3) ZGB art.53 ZGB
Alpgenossenschaften
öffentlichrechtliche Körperschaften
privatrechtliche Genossenschaften
Gemeindeautonomie
kantonales Recht
Statutengenehmigung
Nutzungsrechte
Case law2001-05-18
art. 59 (2) ZGB

in

127 III 337

Die Beklagte ist eine Holdingstiftung, die gemäss Art. 2a der Stiftungsurkunde einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Die Kläger argumentieren, dass eine solche Stiftung unzulässig sei, da sie keinen idealen Zweck verfolge. Das Bundesgericht verweist darauf, dass das Stiftungsrecht im Gegensatz zum Vereinsrecht keine Beschränkung auf nicht wirtschaftliche Zwecke kennt (Art. 59 Abs. 2 ZGB). Es betont die Stiftungsfreiheit und das Fehlen einer gesetzlichen Einschränkung der Stiftungszwecke. Die Lehre ist gespalten, doch das Gericht folgt der Auffassung, dass Unternehmensstiftungen zulässig sind, solange sie nicht widerrechtlich oder unsittlich sind. Es stützt sich auf frühere Urteile (BGE 75 II 81, BGE 110 Ib 17) und die Rechtswirklichkeit, wonach Holdingstiftungen verbreitet und wirtschaftlich bedeutend sind. Die Staatsaufsicht und steuerliche Nachteile werden als nicht ausreichend erachtet, um eine Beschränkung der Stiftungszwecke zu rechtfertigen.

art.335 ZGB art.52 (3) ZGB art.80 ZGB art.60 (1) ZGB
Stiftungszweck
Unternehmensstiftung
Holdingstiftung
Stiftungsfreiheit
wirtschaftlicher Zweck
idealer Zweck
Staatsaufsicht
Case law1985-03-26
art. 59 ZGB

in

111 II 149

Das Bundesgericht prüft die Haftung des Kantons Zürich für Schäden, die durch Ärzte eines öffentlichen Spitals verursacht wurden. Es stellt fest, dass die Tätigkeit der Spitalärzte als hoheitliche Verrichtung einzustufen ist und nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR. Daher ist die Haftung des Kantons nach kantonalem öffentlichem Recht zu beurteilen, insbesondere nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich. Das Gericht bestätigt, dass die Krankenbetreuung in öffentlichen Spitälern, soweit sie von Ärzten in amtlicher Eigenschaft ausgeübt wird, als hoheitliche Tätigkeit gilt. Es wird weiter geprüft, ob die Tätigkeit des Dr. Z. als amtliche oder private ärztliche Tätigkeit einzustufen ist und kommt zum Schluss, dass die Tätigkeit von Dr. Z. nicht auf der privaten Beziehung zwischen Chefarzt und Privatpatient beruht, sondern in den Anwendungsbereich des Haftungsgesetzes fällt.

art.35 (4) BZP art.55 OR art.41 OR art.66 (3) BZP art.61 OR art.55 ZGB
Staatshaftung
hoheitliche Verrichtung
ärztlicher Kunstfehler
öffentliches Recht
Privatpatient
Spitalhaftung
Kantonshaftungsgesetz