Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob ein Erbe, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, berechtigt ist, eine Rentenverfügung der Invalidenversicherung anzufechten, die den Nachlass betrifft. Das Gericht kommt zum Schluss, dass ein ausschlagender Erbe keine Erbenqualität mehr besitzt und somit nicht berechtigt ist, vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses geltend zu machen. Art. 573 Abs. 2 ZGB gibt den ausschlagenden Erben lediglich Anspruch auf das positive Ergebnis der Liquidation, nachdem alle Schulden gedeckt sind. Die Rechte der Gläubiger gehen dabei den Ansprüchen der ausschlagenden Erben vor. Im vorliegenden Fall wurde die Erbschaft ausgeschlagen und der Nachlass durch das Konkursamt liquidiert. Die Rentenverfügung der IV-Stelle wurde nach Abschluss des Konkurses erlassen und der damit verbundene Anspruch wurde im Nachkonkurs liquidiert. Das Gericht stellt fest, dass die ausschlagenden Erben, darunter die Tochter S., keinen Anspruch auf mehr als den Anteil am Überschuss in der Liquidation haben und somit nicht berechtigt sind, die Rentenverfügung anzufechten.
Erbschaftsausschlagung
Konkursrecht
Invalidenversicherung
Erbenstellung
Liquidation
Rentenanspruch
Beschwerdelegitimation