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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

1. Im Allgemeinen
Art. 573

1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.

2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.

Case law2020-02-20
art. 573 (1) ZGB

in

5A 464/2019

Das Bundesgericht stellte fest, dass sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft gemäss Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG angeordnet worden ist. Das Konkursamt March zog die von A.________ eingereichte Beschwerde zurück, wodurch die Beschwerde nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben war. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäss Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet, und die Beschwerdegegner hatten keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

art.68 (1) BGG art.66 (2) BGG art.32 (2) BGG art.193 SchKG
Erbschaftsausschlagung
Konkursamtliche Liquidation
Beschwerderückzug
Gegenstandslosigkeit
Gerichtskosten
Parteientschädigung
Bundesgerichtliches Verfahren
Case law2019-02-19
art. 573 (1) ZGB

in

5A 304/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ausschlagende Erben gemäss Art. 573 Abs. 1 ZGB zur betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen den Kollokationsplan im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses berechtigt sind. Das Gericht stellte fest, dass ausschlagende Erben, die keine Forderungen angemeldet haben, als Dritte zu behandeln sind und kein Beschwerderecht nach Art. 17 SchKG besitzen, da sie nicht direkt durch den Kollokationsplan beschwert werden. Die mögliche Inanspruchnahme der Erben für Vorempfänge gemäss Art. 579 Abs. 1 ZGB begründet kein Beschwerderecht im Konkursverfahren. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Beschwerdelegitimation verneint.

art.250 (1) SchKG art.579 (1) ZGB art.285 SchKG art.17 SchKG art.566 (1) ZGB art.193 SchKG art.247 (1) SchKG
Erbausschlagung
Kollokationsplan
Beschwerderecht
Konkursverfahren
Dritte im Verfahren
Vorempfänge
Anfechtungsansprüche
Case law2018-04-18
art. 573 (2) ZGB

in

5A 296/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten, da diese nicht genügend begründet war. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, weshalb das Urteil des Bezirksgerichts zur Einstellung des Konkursverfahrens unrichtig sein sollte, und brachte keine konkreten Einwände gegen die Erwägungen des Obergerichts vor. Das Gericht stellte fest, dass die Einstellung des Konkurses richtig war, da das Strafverfahren, das Konkursverfahren beeinflussende Beweise hätte liefern können, eingestellt worden war und keine Aktiven für die Durchführung des Konkurses vorhanden waren. Gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB hätte ein allfälliger Überschuss aus dem Strafverfahren dem Beschwerdeführer zugutekommen können, doch fehlten hierfür die Voraussetzungen. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.108 (1 lit. b) BGG art.66 (1) BGG art.74 (2 lit. d) BGG art.230 (2) SchKG art.72 (2 lit. a) BGG art.42 (1) BGG art.321 ZPO art.42 (2) BGG art.75 BGG art.90 BGG
Konkursverfahren
Beschwerdebegründung
Aktivenmangel
Strafverfahren
Art. 573 Abs. 2 ZGB
Einstellung des Konkurses
Rechtsmittel
Case law2013-10-30
art. 573 (1) ZGB

in

9C 333/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (EL) nach Art. 573 Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit der Ausschlagung einer Erbschaft. Die Vorinstanz hatte keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen, was das Bundesgericht als nicht beanstandungswürdig erachtete, da die Erbschaft des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdegegnerin von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen und konkursamtlich liquidiert wurde. Gemäß Art. 573 Abs. 1 ZGB wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt, da kein Gläubiger die Durchführung verlangte. Das Gericht folgerte, dass die Erbschaft wahrscheinlich überschuldet war und somit kein zusätzliches Vermögen der Beschwerdegegnerin angerechnet werden konnte. Allerdings war der hälftige Anteil am Verzichtsvermögen des verstorbenen Ehemannes (Fr. 97'500.-) gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG anrechenbar. Die Beschwerde wurde gutgeheißen, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.11 (1 lit. g) ELG art.471 (3) ZGB art.579 ZGB art.17 (4) ELV art.230 (2) SchKG art.11 (1 lit. c) ELG
Ergänzungsleistungen
Erbschaftsausschlagung
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Konkursamtliche Liquidation
Verzichtsvermögen
Nachlassüberschuldung
Pflichtteil
Case law2013-10-30
art. 573 (1) ZGB

in

139 V 505

Das Bundesgericht analysiert Art. 573 Abs. 1 ZGB im Kontext der Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft und der Berücksichtigung von Verzichtsvermögen bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen. Die Vorinstanz hatte die Erbschaft des verstorbenen Ehemanns der Beschwerdegegnerin als überschuldet betrachtet, da sie von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen und konkursamtlich liquidiert wurde. Das Gericht stellt fest, dass bei einer überschuldeten Erbschaft keine zusätzlichen Vermögenswerte aus dem Nachlass angerechnet werden können. Allerdings ist das Verzichtsvermögen des verstorbenen Ehemanns, das dieser zu Lebzeiten übertragen hatte, im Umfang der Erbquote der überlebenden Ehegattin (mindestens die Hälfte als Pflichtteil gemäß Art. 471 Ziff. 3 ZGB) als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen. Das Gericht betont, dass dieses Verzichtsvermögen nicht Teil der Erbmasse ist und daher nicht im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation geltend gemacht werden kann. Somit ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zusätzlich zum eigenen Vermögen der Beschwerdegegnerin auch der ihr zustehende Anteil am Verzichtsvermögen des verstorbenen Ehemanns zu berücksichtigen.

art.11 (1) ELG art.95 BGG art.573 (2) ZGB art.105 (1) BGG art.230 (2) SchKG art.471 ZGB
Erbschaftsausschlagung
Verzichtsvermögen
Ergänzungsleistungen
überschuldeter Nachlass
Pflichtteil
güterrechtliche Auseinandersetzung
konkursamtliche Liquidation
Case law2012-01-19
art. 573 (1) ZGB

in

9C 132/2010

Das Bundesgericht stellte fest, dass sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft gemäss Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG angeordnet worden ist. Da im Nachlass-Konkurs ein Überschuss resultierte und die Rückforderung rechtskräftig in der 2. Klasse anerkannt wurde, hat die Konkursverwaltung auf die Fortführung des Verfahrens verzichtet. Unter diesen Umständen gilt die Beschwerde als zurückgezogen und ist gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP). Zudem wurde gemäss Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

art.73 (1) BZP art.32 (2) BGG art.193 SchKG art.66 (2) BGG art.71 BGG
Erbschaftsausschlagung
Konkursamtliche Liquidation
Nachlass-Konkurs
Rückforderung
Beschwerderückzug
Gerichtskosten
Verfahrensbeendigung
Case law2011-04-04
art. 573 (2) ZGB

in

4A 99/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Mietverhältnis zwischen dem verstorbenen Mieter Z.________ und dem Beschwerdegegner nach Ausschlagung der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben und dem Verzicht auf die konkursamtliche Liquidation gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB auf den Beschwerdeführer als Erben zurückfiel. Das Gericht stellte fest, dass Art. 573 Abs. 2 ZGB nur Anwendung findet, wenn im Rahmen eines durchgeführten Konkurses ein Überschuss nach Tilgung der Schulden vorhanden ist. Da der Gesetzgeber mit Art. 230a SchKG eine spezifische Regelung für den Fall der mangels Aktiven eingestellten konkursamtlichen Liquidation geschaffen hat, besteht keine Lücke mehr, die eine analoge Anwendung von Art. 573 Abs. 2 ZGB rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer konnte daher die Übertragung des Mietverhältnisses nur nach Art. 230a SchKG verlangen, was ihm jedoch nicht gelang. Somit wurde kein Rechtsgrund für die weitere Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer festgestellt.

art.193 (1) SchKG art.230_a (1) SchKG art.211 (2) SchKG art.271_a (1) OR
Erbschaftsausschlagung
Konkursamtliche Liquidation
Mietverhältnis
Gesetzeslücke
Analoge Anwendung
Aktivum
Rechtsgrund
Case law2011-03-21
art. 573 (1) ZGB

in

5A 760/2010

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 573 Abs. 1 ZGB eine Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt gelangt, wenn sie von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen wird. Diese Norm regelt die Zuständigkeit zur Durchführung der Liquidation, jedoch nicht die Verpflichtung des Konkursamts, diese ohne weiteres durchzuführen. Vielmehr ist das SchKG massgeblich, insbesondere Art. 193 SchKG, der vorsieht, dass das Konkursgericht die konkursamtliche Liquidation anordnen muss. Da im vorliegenden Fall die konkursamtliche Liquidation nicht angeordnet wurde, weil kein Kostenvorschuss geleistet wurde, fehlte dem Konkursamt die Kompetenz, über die Abtretung des Mietverhältnisses gemäss Art. 230a SchKG zu entscheiden. Das Konkursamt durfte sich nicht über die fehlende Konkurseröffnung hinwegsetzen, selbst wenn die Nichtanordnung möglicherweise bundesrechtswidrig war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.193 (1) SchKG art.194 (1) SchKG art.193 (2) SchKG art.169 (2) SchKG art.230_a (1) SchKG
Erbschaftsausschlagung
Konkursamtliche Liquidation
Zuständigkeit
Kostenvorschuss
Mietvertragsabtretung
SchKG
ZGB
Case law2009-12-15
art. 573 (2) ZGB

in

9C 194/2009

Das Bundesgericht analysierte Art. 573 Abs. 2 ZGB im Kontext einer ausgeschlagenen Erbschaft und deren Liquidation. Es stellte fest, dass die ausschlagenden Erben gemäss dieser Bestimmung lediglich Anspruch auf den Überschuss der Liquidation nach Deckung aller Schulden haben, jedoch keine erbrechtliche Stellung mehr innehaben. Der Anspruch auf den Überschuss ist obligationenrechtlicher Natur und vergleichbar mit dem eines Vermächtnisnehmers. Das Gericht betonte, dass Art. 573 Abs. 2 ZGB erst nach vollständiger Liquidation und Schuldenbegleichung zur Anwendung kommt und keine weiteren Liquidationshandlungen mehr zulässt. Die ausschlagenden Erben können somit keine umstrittenen Rechtsansprüche mehr geltend machen, insbesondere nicht die Anfechtung von Rentenverfügungen, da diese Rechte den Gläubigern vorbehalten sind.

art.193 (1) SchKG art.269 (1) SchKG art.230_a (1) SchKG art.602 (2) ZGB art.260 (1) SchKG art.196 SchKG art.560 (2) ZGB
Erbrecht
Ausschlagung der Erbschaft
Liquidation
Nachlassgläubiger
Obligationenrechtlicher Anspruch
Konkursrecht
Rentenanspruch
Case law2009-12-15
art. 573 (2) ZGB

in

136 V 7

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob ein Erbe, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, berechtigt ist, eine Rentenverfügung der Invalidenversicherung anzufechten, die den Nachlass betrifft. Das Gericht kommt zum Schluss, dass ein ausschlagender Erbe keine Erbenqualität mehr besitzt und somit nicht berechtigt ist, vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses geltend zu machen. Art. 573 Abs. 2 ZGB gibt den ausschlagenden Erben lediglich Anspruch auf das positive Ergebnis der Liquidation, nachdem alle Schulden gedeckt sind. Die Rechte der Gläubiger gehen dabei den Ansprüchen der ausschlagenden Erben vor. Im vorliegenden Fall wurde die Erbschaft ausgeschlagen und der Nachlass durch das Konkursamt liquidiert. Die Rentenverfügung der IV-Stelle wurde nach Abschluss des Konkurses erlassen und der damit verbundene Anspruch wurde im Nachkonkurs liquidiert. Das Gericht stellt fest, dass die ausschlagenden Erben, darunter die Tochter S., keinen Anspruch auf mehr als den Anteil am Überschuss in der Liquidation haben und somit nicht berechtigt sind, die Rentenverfügung anzufechten.

art.48 VwVG art.89 (1) BGG art.59 ATSG art.28 IVG art.260 SchKG art.269 SchKG art.196 SchKG
Erbschaftsausschlagung
Konkursrecht
Invalidenversicherung
Erbenstellung
Liquidation
Rentenanspruch
Beschwerdelegitimation