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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
Art. 571

1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.

2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Case law2021-03-11
art. 571 (2) ZGB

in

9C 233/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin, die die Erbschaft ihres verstorbenen Sohnes ausgeschlagen hatte, dennoch als Erbin für die Zwecke der Ergänzungsleistungen zu betrachten sei. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin die Erbschaft im Dezember 2017 ausgeschlagen hatte, was zur konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses führte. Es wies die Argumentation des kantonalen Gerichts zurück, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten (Fortführung des EL-Verfahrens, Annahme der Nachzahlungen) die Erbschaft faktisch angetreten und ihr Ausschlagungsrecht verwirkt habe (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht betonte, dass die Beschwerdegegnerin sich rechtsmissbräuchlich verhalten würde, wenn sie sich im ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren auf die Ungültigkeit der Ausschlagung beriefe, nachdem sie sich der Haftung für die Erbschaftspassiven entzogen hatte. Daher sei die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Krankheitskosten berechtigt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

art.66 (1 Satz 2) BGG art.570 ZGB art.25 (1) ATSG art.105 (1 und 2) BGG
Erbschaftsausschlagung
Erbenstellung
Rechtsmissbrauch
Ergänzungsleistungen
Rückforderung
Konkursamtliche Liquidation
Verwirkung des Ausschlagungsrechts
Case law2006-08-23
art. 571 (2) ZGB

in

133 III 1

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die Erbschaft durch die Entgegennahme der Erbenbescheinigung am 19. August 2002 und andere Handlungen vorbehaltlos angenommen, wodurch sie sich in die Erbschaft im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB eingemischt hätten. Ein Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen hat, die über die blosse Verwaltung hinausgehen. Das Einholen einer Erbenbescheinigung allein stellt keine Einmischung dar, wenn es als Verwaltungshandlung zu qualifizieren ist. Ein von einem Erben gestelltes Inventarbegehren gilt auch für die übrigen Erben. Die rechtlichen Wirkungen des Inventars sind umstritten, aber im vorliegenden Fall ist dies nicht entscheidend, da die Miterben die Erbschaft nicht vorbehaltlos angenommen haben. Der Willensvollstrecker hat die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen und die laufenden Geschäfte zu betreuen. Das Einholen einer Erbenbescheinigung durch den Willensvollstrecker ist als Verwaltungshandlung zu betrachten. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Verhalten der Beklagten, insbesondere das Einholen der Erbenbescheinigung durch die Willensvollstreckerin, keine Einmischung in die Erbschaft im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB darstellt. Die Erbschaft wurde unter öffentlichem Inventar angenommen (Art. 588 Abs. 1 ZGB).

art.580 (1) ZGB art.580 (3) ZGB art.587 ZGB art.588 (1) ZGB art.517 ZGB art.518 ZGB art.559 ZGB
Erbschaftsannahme
Einmischung in die Erbschaft
Erbenbescheinigung
Willensvollstrecker
Verwaltungshandlung
Ausschlagungsbefugnis
Inventar
Case law2006-08-23
art. 571 (2) ZGB

in

5C.126/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob sich die Erben gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB in die Erbschaft eingemischt hatten, indem sie vor Ablauf der Ausschlagungsfrist Handlungen vornahmen, die über die blosse Verwaltung der Erbschaft hinausgingen. Das Gericht stellte fest, dass die Erwirkung einer Erbenbescheinigung durch die Witwe des Erblassers, die als Willensvollstreckerin handelte, allein keine Einmischung darstellte, sondern als Verwaltungshandlung zu qualifizieren war. Zudem wurde festgehalten, dass die übrigen Erben durch das von einem Miterben beantragte öffentliche Inventar gemäss Art. 580 Abs. 3 ZGB ebenfalls als unter öffentlichem Inventar annehmend galten. Da keine Einmischung im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB vorlag und die Kläger ihre Forderung nicht im Inventar angemeldet hatten, wurde die Berufung abgewiesen.

art.580 (1) ZGB art.580 (3) ZGB art.583 (1) ZGB art.590 (1) ZGB art.581 (3) ZGB art.581 (2) ZGB art.8 ZGB art.590 (2) ZGB art.582 (1) ZGB
Erbschaftsannahme
Ausschlagungsfrist
Verwaltungshandlung
öffentliches Inventar
Bereicherungshaftung
Rechnungsruf
Willensvollstrecker
Case law2006-08-23
art. 571 (2) ZGB

in

133 III 1

{'factual_context': 'Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die Erbschaft durch die Entgegennahme der Erbenbescheinigung am 19. August 2002 und andere Handlungen vorbehaltlos angenommen, wodurch sie sich in die Erbschaft im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB eingemischt hätten.', 'normative_analysis': {'Art. 571 Abs. 2 ZGB': 'Ein Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen hat, die über die blosse Verwaltung hinausgehen. Das Einholen einer Erbenbescheinigung allein stellt keine Einmischung dar, wenn es als Verwaltungshandlung zu qualifizieren ist.', 'Art. 580 Abs. 3 ZGB': 'Ein von einem Erben gestelltes Inventarbegehren gilt auch für die übrigen Erben. Die rechtlichen Wirkungen des Inventars sind umstritten, aber im vorliegenden Fall ist dies nicht entscheidend, da die Miterben die Erbschaft nicht vorbehaltlos angenommen haben.', 'Art. 517 und 518 ZGB': 'Der Willensvollstrecker hat die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen und die laufenden Geschäfte zu betreuen. Das Einholen einer Erbenbescheinigung durch den Willensvollstrecker ist als Verwaltungshandlung zu betrachten.'}, 'court_decision': 'Das Bundesgericht stellt fest, dass das Verhalten der Beklagten, insbesondere das Einholen der Erbenbescheinigung durch die Willensvollstreckerin, keine Einmischung in die Erbschaft im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB darstellt. Die Erbschaft wurde unter öffentlichem Inventar angenommen (Art. 588 Abs. 1 ZGB).'}

art.580 (1) ZGB art.580 (3) ZGB art.587 ZGB art.588 (1) ZGB art.517 ZGB art.518 ZGB art.559 ZGB
Erbschaftsannahme
Einmischung in die Erbschaft
Erbenbescheinigung
Willensvollstrecker
Verwaltungshandlung
Ausschlagungsbefugnis
Inventar
Case law2004-04-10
art. 571 (2) ZGB

in

P 32/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer als Erbe der verstorbenen EL-Bezügerin gemäß Art. 560 Abs. 1 ZGB in die laufenden Vertragsverhältnisse eingetreten ist und somit Empfänger der unrechtmäßigen EL-Zahlungen für die Monate März bis Juli 2002 war. Die Vorinstanz wertete seine Verfügungen über das Postcheck-Konto der Verstorbenen zutreffend als Einmischungshandlungen nach Art. 571 Abs. 2 ZGB, die einer späteren Ausschlagung der Erbschaft entgegenstehen. Da die Rückerstattungsschuld erst nach dem Tod der Erblasserin entstand, handelt es sich um eine Erbgangsschuld, für die die Erben solidarisch haften. Der gute Glaube des Beschwerdeführers wurde verneint, da er als Verfügungsberechtigter hätte erkennen müssen, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten, weshalb ein Erlass der Rückforderung ausscheidet.

art.27 (1) ELV art.566 ZGB art.47 (1) AHVG art.560 (1) ZGB art.79bis (1bis) AHVV
Erbschaft
Rückerstattungspflicht
Einmischungshandlungen
Solidarische Haftung
Erbgangsschulden
Guter Glaube
Ergänzungsleistungen
Case law2002-03-18
art. 571 (2) ZGB

in

H 353/00

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin K.________ den Rentenbetrag von Fr. 2010.- zu Unrecht bezogen hatte, da die Vollmacht ihrer verstorbenen Mutter gemäss Art. 35 Abs. 1 OR mit deren Tod erloschen war und die Beschwerdeführerin nicht als Erbin berechtigt war, über den Betrag zu verfügen. Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Beschwerdeführerin und die anderen gesetzlichen Erben änderte nichts an ihrer Rückerstattungspflicht gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG, da sie sich durch die Entgegennahme und Verwendung des Geldes in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt hatte, was gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB einer Ausschlagung entgegensteht. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.602 (2) ZGB art.47 (1) AHVG art.21 (2) AHVG art.602 (1) ZGB art.35 (1) OR
Rückerstattungspflicht
Vollmachtserlöschen
Erbausschlagung
Gesamthandverhältnis
AHV-Rente
Rechtsmissbrauch
Erbschaftsverwaltung