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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

1. Befugnis
Art. 566

1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.

2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.

Case law2022-05-18
art. 566 ZGB

in

5A 354/2022

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde von A.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich nicht hinreichend begründet war, da sie keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthielt. Der Beschwerdeführer hatte lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er das Erbe annehmen wolle, obwohl der Bezirksrat die Angelegenheit an die KESB zur neuen begründeten Entscheidung zurückgewiesen hatte. Daher konnte die Beschwerde nicht als zulässig angesehen werden, und der Präsident entschied im vereinfachten Verfahren, nicht auf sie einzutreten.

art.66 (1) BGG art.416 (1) ZGB art.42 (2) BGG art.108 (1) BGG
Erbausschlagung
Nichteintretensentscheid
Beschwerdebegründung
Zuständigkeit
Rechtsmittelbelehrung
Vereinfachtes Verfahren
Gerichtskosten
Case law2021-12-08
art. 566 (1) ZGB

in

5A 651/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Abtretung von Nachlassaktiven gemäss Art. 230a Abs. 1 SchKG im Rahmen einer konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft. Die Erben verlangten die Abtretung einer Forderung des Erblassers gegen die überlebende Ehefrau, welche von der Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich abgelehnt wurde. Das Bundesgericht hob diese Entscheidung auf, da die Erben die formellen Voraussetzungen für die Abtretung erfüllten und kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorlag, insbesondere weil die Abtretung nach Art. 230a SchKG nicht denselben Kriterien wie die Abtretung nach Art. 260 SchKG unterliegt. Die Abtretung dient hier der Regelung der Berechtigung an den verbliebenen Aktiven nach Verfahrenseinstellung, ohne dass die Erben Rechenschaft über die Verwendung ablegen müssen.

art.579 (1) ZGB art.566 (1) ZGB art.260 SchKG art.70 (1) ZPO art.230_a (1) SchKG
Abtretung von Nachlassaktiven
Rechtsmissbrauch
Erbengemeinschaft
Konkursamtliche Liquidation
Forderungsübertragung
Zivilprozessrecht
Sachenrecht
Case law2021-06-01
art. 566 (1) ZGB

in

5A 752/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 566 Abs. 1 ZGB im Kontext der Ausschlagung einer Erbschaft. Es stellte fest, dass gesetzliche und eingesetzte Erben gemäss dieser Bestimmung die Befugnis haben, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen, wobei die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären ist (Art. 570 ZGB). Der angefochtene Entscheid des Friedensgerichts protokollierte jedoch keine Ausschlagung, sondern stellte lediglich fest, wer sich noch über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft äussern müsse, was als Vor- oder Zwischenentscheid qualifiziert wurde. Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht darlegte und diese auch nicht offenkundig waren, konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

art.93 (1) BGG art.68 (1) BGG art.90 BGG art.570 ZGB art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
Ausschlagung der Erbschaft
gesetzliche Erben
eingesetzte Erben
Beschwerdefähigkeit
Vor- oder Zwischenentscheid
unentgeltliche Rechtspflege
Zuständigkeit der Behörde
Case law2014-10-23
art. 566 (2) ZGB

in

5A 97/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 566 Abs. 2 ZGB, wonach die Ausschlagung der Erbschaft vermutet wird, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes offenkundig gewesen wäre. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerinnen (die Töchter des Erblassers) keine Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses hatten und diese auch nicht offensichtlich war, da der Erblasser trotz der Überschuldung ein wohlhabendes Leben führte und keine äusseren Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin (die zweite Ehefrau des Erblassers) konnte nicht nachweisen, dass die Töchter von der Überschuldung wussten oder diese offensichtlich war. Daher griff die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB nicht, und die Töchter waren zur Erhebung der Herabsetzungsklage legitimiert.

art.93 (1) BGG art.99 (1) BGG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.626 (1) ZGB art.626 (2) ZGB
Erbrecht
Ausschlagung der Erbschaft
Zahlungsunfähigkeit
Pflichtteilsanspruch
Herabsetzungsklage
Schenkung unter Lebenden
Beweislast
Case law2014-01-12
art. 566 (1) ZGB

in

4A 394/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdegegner die Erbschaft seines Vaters gültig ausgeschlagen hat (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Es stellte fest, dass die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde unbedingt und vorbehaltlos erklärt werden muss (Art. 570 ZGB) und dass die Protokollierung lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung schafft, ohne Rechtskraftwirkung gegenüber Gläubigern. Das Gericht betonte, dass eine Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft vor der Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist zur Verwirkung des Ausschlagungsrechts führen kann (Art. 576 ZGB), und kritisierte die Vorinstanz dafür, dass sie diesen Zeitraum nicht berücksichtigt hatte. Da Feststellungen zu möglichen Einmischungshandlungen des Beschwerdegegners fehlten, wurde die Sache zur neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.571 (2) ZGB art.567 ZGB art.576 ZGB art.29 (2) BV art.570 (1-3) ZGB art.23 OR
Ausschlagung der Erbschaft
Einmischung in die Erbschaft
Ausschlagungsfrist
Protokollierung der Ausschlagung
Verwirkung des Ausschlagungsrechts
Rechtskraftwirkung
Willensmängel
Case law2007-08-23
art. 566 (1) ZGB

in

P 25/06

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 566 Abs. 1 ZGB im Kontext der Erbausschlagung durch die Töchter des verstorbenen V.________. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Erbschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ausgeschlagen hatten (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB) und somit die Erbschaft vorbehaltlos erworben hatten (Art. 571 Abs. 1 ZGB). Die verspätete Ausschlagung der Erbschaft in Serbien hatte keine Auswirkung auf die schweizerische Erbschaft, da sie weder am vorgeschriebenen Ort noch innerhalb der Frist erfolgte. Daher hafteten die Töchter solidarisch für die Rückerstattungsschuld des Erblassers (Art. 603 ZGB).

art.86 (1) IPRG art.90 (1) IPRG art.571 (1) ZGB art.580 (1) ZGB art.567 (1 und 2) ZGB art.603 ZGB
Erbausschlagung
Erbschaftserwerb
solidarische Haftung
Ausschlagungsfrist
Nachlassverfahren
Zuständigkeit
Rückerstattungsschuld
Case law2006-02-02
art. 566 (2) ZGB

in

P 63/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Anwendung von Art. 566 Abs. 2 ZGB und stellte fest, dass die Ausschlagung einer Erbschaft nur dann vermutet wird, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist und der Nachlass überschuldet ist. Im vorliegenden Fall verfügte die Erblasserin zum Todeszeitpunkt über ein bescheidenes Vermögen von etwa Fr. 3000.-, und die behauptete Überschuldung durch die Rückforderung der Ausgleichskasse war zum Todeszeitpunkt noch nicht rechtskräftig, weshalb keine offenkundige Zahlungsunfähigkeit vorlag. Das Gericht wies daher die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 566 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt waren.

art.46 VVG art.144 OR art.603 (1) ZGB art.143 (2) OR
Erbausschlagung
Zahlungsunfähigkeit
Nachlassüberschuldung
Rechtskräftigkeit
Solidarschuldner
Verzichtshandlung
Rückerstattung
Case law1970-06-30
art. 566 ZGB

in

96 V 72

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 566 ZGB im Kontext der Erbschaft und der Schuldnachfolge. Es wird festgehalten, dass öffentlich-rechtliche Geldschulden des Erblassers, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind, auf die Erben übergehen, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Schuld des verstorbenen Versicherten, der zu Unrecht eine Ehepaar-Altersrente bezogen hatte, auf die Erben übertragen, da keine Ausschlagung der Erbschaft erfolgte. Das Gericht verweist darauf, dass Art. 566 ZGB die Möglichkeit der Erbausschlagung vorsieht, dies jedoch nicht gegeben war, da der Versicherte seine finanziellen Verpflichtungen im Altersheim regelmäßig erfüllte und keine amtliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit vorlag. Die Erben haften somit für die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten.

art.589 ZGB art.47 (1) AHVG art.43 AHVV art.593 ZGB art.560 (2) ZGB art.79bis (1) AHVV
Erbschaft
Schuldnachfolge
Rückerstattung
Erlassgesuch
Altersrente
Erbenhaftung
Erbausschlagung