Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 566 ZGB im Kontext der Erbschaft und der Schuldnachfolge. Es wird festgehalten, dass öffentlich-rechtliche Geldschulden des Erblassers, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind, auf die Erben übergehen, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Schuld des verstorbenen Versicherten, der zu Unrecht eine Ehepaar-Altersrente bezogen hatte, auf die Erben übertragen, da keine Ausschlagung der Erbschaft erfolgte. Das Gericht verweist darauf, dass Art. 566 ZGB die Möglichkeit der Erbausschlagung vorsieht, dies jedoch nicht gegeben war, da der Versicherte seine finanziellen Verpflichtungen im Altersheim regelmäßig erfüllte und keine amtliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit vorlag. Die Erben haften somit für die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten.
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