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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

3. Rechte der Gläubiger
Art. 524

1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.

2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.

Case law2014-02-26
art. 524 ZGB

in

5A 33/2014

Das Bundesgericht analysierte Art. 524 ZGB im Kontext einer Klage auf Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung. Es stellte fest, dass nur dem konkursiten pflichtteilsberechtigten Erben ein primäres Klagerecht für die Herabsetzungsklage oder die Anfechtung einer Enterbung zusteht. Der Beschwerdeführer verlor mit der Konkurseröffnung das Prozessführungsrecht in Verfahren, die das Konkursvermögen betreffen, da solche Ansprüche nicht höchstpersönlich sind und die Konkursmasse berühren. Die Konkursverwaltung hatte die Ansprüche aus der Testamentanfechtung als wertlos abgeschrieben und an Gläubiger abgetreten, wodurch dem Beschwerdeführer die Prozessführungsbefugnis fehlte. Das Gericht bestätigte daher die Verneinung der Prozessführungsbefugnis durch die Vorinstanz.

art.250 SchKG art.260 SchKG art.207 (1) SchKG art.74 (1 lit. b) BGG art.66 (1 und 5) BGG art.99 (2) BGG art.64 (1) BGG art.242 SchKG art.204 SchKG
Prozessführungsrecht
Konkurseröffnung
Testamentsanfechtung
Pflichtteilsrecht
Konkursmasse
Abtretung von Ansprüchen
Kostenvorschuss
Case law2008-11-07
art. 524 (2) ZGB

in

5A 96/2008

Das Bundesgericht prüfte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Arrestverfahren gemäss Art. 524 Abs. 2 ZGB und Art. 29 Abs. 3 BV. Es bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass das Begehren des Beschwerdeführers aussichtslos sei, da dieser zwar enterbt wurde, aber seinen Pflichtteil beanspruchen könnte, was seine Gläubiger durch eine Herabsetzungsklage geltend machen könnten. Das Gericht stellte fest, dass die Arrestbewilligung gerechtfertigt sei, da der Gläubiger glaubhaft gemacht habe, dass der Beschwerdeführer über einen Erbschaftsanspruch verfüge, und dass die Enterbung ungültig sein könnte. Die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers wurden als gering eingestuft, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.272 (1) SchKG art.281 (1) SchKG art.281 (3) SchKG art.66 (1) BGG art.480 ZGB art.64 (1) BGG art.29 (3) BV
unentgeltliche Rechtspflege
Arrestverfahren
Pflichtteil
Enterbung
Herabsetzungsklage
Glaubhaftmachung
Erfolgsaussichten
Case law2008-11-04
art. 524 (2.0) ZGB

in

5A 146/2008

Das Bundesgericht prüfte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Arrestverfahren gemäss Art. 524 Abs. 2 ZGB und Art. 29 Abs. 3 BV. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht zu Rechtmässig geurteilt hatte, indem es die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers als gering einstufte, da dieser zumindest Anspruch auf seinen Pflichtteil aus der unverteilten Erbschaft seiner Ehefrau hatte. Das Gericht betonte, dass der Pflichtteil verarrestiert werden kann, auch wenn die Enterbung möglicherweise ungültig war, und dass die Gläubiger eine Herabsetzungsklage gemäss Art. 524 Abs. 2 ZGB einreichen könnten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos angesehen wurde und keine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorlag.

art.286 (1) SchKG art.272 (1) SchKG art.281 (1) SchKG art.10 (1) VZG art.480 ZGB art.29 (3) BV
unentgeltliche Rechtspflege
Arrestverfahren
Pflichtteil
Herabsetzungsklage
Enterbung
Glaubhaftmachung
Bundesverfassung