Art. 499
Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 499 ZGB im Zusammenhang mit der öffentlichen Beurkundung von Erbverträgen. Es bestätigte, dass Erbverträge, einschliesslich Erbverzichtsverträgen, der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung gemäss Art. 512 ZGB i.V.m. Art. 499-504 ZGB bedürfen. Die Urkundsperson muss den wahren Willen der Parteien ermitteln und sicherstellen, dass dieser klar und vollständig in der Urkunde zum Ausdruck kommt (§ 28 Abs. 2 BeurG/AG). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer gegen diese Vorschriften verstossen hatte, indem er die potentiellen Erben nicht als Vertragsparteien aufführte und die Zeugenbescheinigungen nicht auf deren Erklärungen bezog. Dies führte zu einer Verletzung des Klarheitsgebots und der Verfahrensvorschriften, was die Disziplinarmassnahme rechtfertigte.
Das Bundesgericht prüft, ob der Notar Denzler gegen seine Beurkundungspflichten nach Bundesrecht verstoßen hat, indem er die genaue grundpfändliche Belastung der Grundstücke im Kaufvertrag nicht angegeben hat. Die Vorinstanz verneint eine Pflichtverletzung, da sich der Fall vom zitierten Entscheid BGE 90 II 274 ff. wesentlich unterscheide. Im vorliegenden Fall habe sich die Verkäuferin verpflichtet, die Grundstücke pfandfrei zu übertragen und für die Ablösung bestehender Pfandrechte zu sorgen, während im zitierten Entscheid die Grundpfandschulden vom Erwerber zu übernehmen waren. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung und betont, dass die fehlenden Angaben über die Grundpfandbelastung keine grundbuchtechnischen Nachteile zur Folge hatten und somit keine Pflichtverletzung des Notars vorlag.
Das Bundesgericht analysiert, ob der als 'Kaufvertrag' bezeichnete Vertrag zwischen Emil Ruesch und Rosa Ruesch als Rechtsgeschäft von Todes wegen (letztwillige Verfügung) oder als Erbvertrag zu qualifizieren ist. Der Vertrag sollte erst nach dem Tod des Erblassers wirksam werden, was ihn als Rechtsgeschäft von Todes wegen charakterisiert. Die Urkunde erfüllt die Formerfordernisse der Art. 499 bis 501 ZGB, da sie vor einem zuständigen Beamten und Zeugen errichtet wurde. Die Konversion des nichtigen Kaufvertrages in eine öffentliche letztwillige Verfügung wird bejaht, da der Vertrag den Formerfordernissen entspricht und der Wille des Erblassers auf eine letztwillige Verfügung gerichtet war. Die Klägerin hat Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft.