Art. 462496
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
- 1.
- wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
- 2.
- wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
- 3.
- wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
496 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
