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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner
Art. 462496

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:

1.
wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2.
wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3.
wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.

496 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Case law2004-10-27
art. 462 (2) ZGB

in

131 III 106

Die Parteien streiten um den Anspruch auf den im Zeitpunkt des Ablebens von H.B. aus dem Nachlass seiner Ehefrau, A.B., einzig noch vorhandenen Anteil an der Liegenschaft an der Strasse Z. Wem dieser zusteht, beurteilt sich nach dem letzten Willen von A.B., den diese in ihrem Testament vom 1. März 1979 niedergelegt hat. Die Erblasserin setzte ihren Ehemann als Universalerben ein und befreite ihn von der Sicherstellungspflicht, ohne jedoch eine Nacherbeneinsetzung vorzunehmen. Die Auslegung des Testaments ergab, dass die Erblasserin keine Nacherbeneinsetzung beabsichtigte, sondern ihren Ehemann als alleinigen Erben einsetzen wollte. Die Befreiung von der Sicherstellungspflicht sollte lediglich die Stellung des Ehemannes aufwerten, ohne eine Nacherbeneinsetzung zu implizieren. Die Zeugenaussagen und die vorgelegten Schriftstücke bestätigten, dass die Erblasserin keine Nacherbeneinsetzung beabsichtigte, sondern lediglich die Vorlage eines Testamentsentwurfs übernahm und dabei die Passagen zur Nacherbeneinsetzung wegließ.

art.7 ZGB art.462 ZGB art.18 (1) OR art.471 (2) ZGB art.492 (2) ZGB art.469 ZGB
Testamentsauslegung
Universalerbe
Vorerbe
Nacherbeneinsetzung
Sicherstellungspflicht
Testamentsvollstrecker
Erblasserwille
Case law2003-09-12
art. 462 (1) ZGB

in

5C.183/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung des eigenhändigen Testaments vom 9. März 1983 des Erblassers A.K.________, der seine zweite Ehefrau und seine drei Söhne als Erben einsetzte und eine 'gleichmässige' Verteilung des Nachlasses anordnete. Das Gericht stellte fest, dass der Wortlaut des Testaments klar eine gleichmässige Aufteilung des Nachlasses unter den vier Erben (je ein Viertel) vorsah, was der gesetzlichen Erbordnung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprach. Die Klägerinnen, die Töchter der zweiten Ehefrau, konnten nicht nachweisen, dass der Erblasser eine abweichende Absicht hatte, insbesondere nicht, dass er die spätere gesetzliche Änderung (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) berücksichtigen wollte, die der überlebenden Ehefrau die Hälfte des Nachlasses zuspricht. Das Gericht wies daher die Berufung ab und bestätigte die Auslegung der Vorinstanz, dass die Ehefrau nur ein Viertel des Nachlasses erhält. Zudem wurde der Abzug eines Sondervermögens von Fr. 845'063.--, das den Nachkommen der ersten Ehefrau zustand, als rechtmässig bestätigt, da dieser Anteil gesetzlich vorbehalten war.

art.226 (2) ZGB art.462 (1) ZGB art.471 (1) ZGB
Testamentsauslegung
gleichmässige Verteilung
Erbquote
Sondervermögen
Gütergemeinschaft
Pflichtteil
Rechtskraft
Case law1985-06-06
art. 462 ZGB

in

111 II 16

Die Klägerin, G. M., beansprucht als Ehefrau des Erblassers E. R. einen Pflichtteilsanspruch von 1/4 am Nachlass. Die Ehe der Parteien wurde 1959 in Brasilien durch einen "desquite" (Trennung) aufgelöst. Das Bundesgericht prüft, ob die Klägerin unter Anwendung des schweizerischen Erbrechts (Art. 462 ZGB) als überlebende Ehefrau anzusehen ist. Der brasilianische "desquite" hebt das Zusammenleben und den Güterstand der Eheleute auf, schließt jedoch eine Wiederverheiratung aus. Das Gericht stellt fest, dass der "desquite" in erbrechtlicher Hinsicht einer Scheidung gleichzustellen ist, da die rechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten derart gelockert werden, dass ein Erbanspruch verloren geht. Daher ist die Klägerin nicht als überlebende Ehefrau im Sinne von Art. 462 ZGB anzusehen und hat keinen Erbanspruch.

art.6 (2) BZP art.18 BZP
Erbrecht
Ehegattenerbrecht
Scheidung
internationales Privatrecht
Rechtswahl
desquite
Erbanspruch
Case law1982-03-31
art. 462 (2) ZGB

in

108 II 177

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft das bäuerliche Erbrecht, insbesondere die Anwendung von Art. 621bis ZGB. Der Erblasser hatte seiner Ehefrau durch Testament ein Nutzniessungsrecht an der gesamten Erbschaft eingeräumt, während eine Tochter die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs verlangte. Das Gericht stellt fest, dass das neue bäuerliche Erbrecht (seit 1973) den Grundsatz der Selbstbewirtschaftung stärkt und den Willen des Erblassers einschränkt, wenn ein Erbe zur Bewirtschaftung fähig und willens ist. Die Nutzniessung der Ehefrau würde die Selbstbewirtschaftung durch die Tochter behindern, weshalb sie auf eine Ertragsbeteiligung beschränkt wird. Das Gericht verweist auf die Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung, wonach die Nutzniessung des überlebenden Ehegatten (Art. 462 Abs. 2 ZGB) Einschränkungen unterliegt, wenn bäuerliches Erbrecht betroffen ist. Die Entscheidung betont, dass der Erblasserwille nicht die Ziele des bäuerlichen Erbrechts (Erhaltung des Betriebs, Vermeidung von Zerstückelung) vereiteln darf.

art.620–62_– ZGB art.473 ZGB
bäuerliches Erbrecht
Selbstbewirtschaftung
Nutzniessung
Erblasserwille
Erbteilung
landwirtschaftliches Gewerbe
Ertragsbeteiligung
Case law1979-04-04
art. 462 (1) ZGB

in

105 V 68

Die verwitwete Ida Schmid bezieht eine AHV-Rente. Der Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes besteht fast ausschließlich aus einer Liegenschaft und ist bisher unverteilt geblieben. Sie beantragte Ergänzungsleistungen, die jedoch wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abgewiesen wurden, da die Ausgleichskasse nur einen geringen Betrag für Gebäudeunterhaltskosten als abzugsberechtigt erachtete. Der überlebende Ehegatte hat nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zur Nutzniessung oder ein Viertel zu Eigentum. Solange er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, werden für die Belange der Ergänzungsleistungen ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel den Kindern als Vermögen angerechnet. Die Einkünfte aus dem Teil des Nachlasses, der den Nachkommen als Vermögen angerechnet wird, aber faktisch der Versicherten zur Nutzniessung überlassen wird, sind als nicht anrechenbare Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a ELG zu betrachten. Nur ein Viertel der Schuldzinsen ist vom Einkommen abzuziehen, entsprechend dem anrechenbaren Vermögensviertel. Die tatsächlichen, nicht wertvermehrenden Unterhaltskosten sind abzuziehen, jedoch nur zu einem Viertel, da die Versicherte nur ein Viertel des Nachlasses als Eigentum hat.

art.3 (1) ELG art.764 ZGB art.765 ZGB art.3 (4) ELG art.16 ELV art.3 (3) ELG art.18 ELV
Ergänzungsleistungen
Nutzniessung
Eigentumsanteil
Einkommensberechnung
Gebäudeunterhaltskosten
Schuldzinsen
Verwandtenunterstützung
Case law1979-04-04
art. 462 (1) ZGB

in

105 V 68

{'factual_context': 'Die verwitwete Ida Schmid bezieht eine AHV-Rente. Der Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes besteht fast ausschließlich aus einer Liegenschaft und ist bisher unverteilt geblieben. Sie beantragte Ergänzungsleistungen, die jedoch wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abgewiesen wurden, da die Ausgleichskasse nur einen geringen Betrag für Gebäudeunterhaltskosten als abzugsberechtigt erachtete.', 'normative_analysis': {'Art. 462 Abs. 1 ZGB': 'Der überlebende Ehegatte hat nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zur Nutzniessung oder ein Viertel zu Eigentum. Solange er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, werden für die Belange der Ergänzungsleistungen ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel den Kindern als Vermögen angerechnet.', 'Einkommensberechnung': 'Die Einkünfte aus dem Teil des Nachlasses, der den Nachkommen als Vermögen angerechnet wird, aber faktisch der Versicherten zur Nutzniessung überlassen wird, sind als nicht anrechenbare Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a ELG zu betrachten.', 'Schuldzinsen': 'Nur ein Viertel der Schuldzinsen ist vom Einkommen abzuziehen, entsprechend dem anrechenbaren Vermögensviertel.', 'Gebäudeunterhaltskosten': 'Die tatsächlichen, nicht wertvermehrenden Unterhaltskosten sind abzuziehen, jedoch nur zu einem Viertel, da die Versicherte nur ein Viertel des Nachlasses als Eigentum hat.'}}

art.3 (1) ELG art.764 ZGB art.765 ZGB art.3 (4) ELG art.16 ELV art.3 (3) ELG art.18 ELV
Ergänzungsleistungen
Nutzniessung
Eigentumsanteil
Einkommensberechnung
Gebäudeunterhaltskosten
Schuldzinsen
Verwandtenunterstützung
Case law1977-02-24
art. 462 (1.0) ZGB

in

103 II 88

Der Erblasser Marcel Léon B. hinterließ ein Testament, in dem er seiner Ehefrau Lina B. das Recht einräumte, eine Liegenschaft zum amtlichen Wert zu übernehmen. Der amtliche Wert war niedriger als der Verkehrswert, was zu einer Pflichtteilsverletzung des Sohnes Marcel B. führte. Die Erbteilung wurde erst nach 15 Jahren beantragt. Die Liegenschaft hatte sich im Wert stark erhöht, was die Berechnung der Erbteile beeinflusste. Die Vorinstanz interpretierte die Zuweisung der Liegenschaft als Teilungsvorschrift, während das Bundesgericht darin ein Vermächtnis sah, das den Pflichtteil des Sohnes verletzt. Der Kläger konnte die Herabsetzungseinrede gemäss Art. 533 Abs. 3 ZGB im Teilungsprozess geltend machen, da er sich in seinem Pflichtteilsrecht verletzt fühlte. Die Wertsteigerung der Liegenschaft zwischen Tod und Teilung wurde den Erben entsprechend ihren Erbquoten zugerechnet, da der Erblasser bruchteilmässig über den Nachlass verfügt hatte.

art.533 (3) ZGB art.474 (1) ZGB art.522 (2) ZGB art.533 (1) ZGB art.608 (3) ZGB
Testamentsauslegung
Pflichtteilsverletzung
Herabsetzungseinrede
Erbteilung
Wertsteigerung
Vermächtnis
Teilungsvorschrift
Case law1977-02-24
art. 462 (1.0) ZGB

in

103 II 88

{'factual_analysis': {'testament': 'Der Erblasser Marcel Léon B. hinterließ ein Testament, in dem er seiner Ehefrau Lina B. das Recht einräumte, eine Liegenschaft zum amtlichen Wert zu übernehmen. Der amtliche Wert war niedriger als der Verkehrswert, was zu einer Pflichtteilsverletzung des Sohnes Marcel B. führte.', 'erbteilung': 'Die Erbteilung wurde erst nach 15 Jahren beantragt. Die Liegenschaft hatte sich im Wert stark erhöht, was die Berechnung der Erbteile beeinflusste.'}, 'normative_analysis': {'auslegung_des_testaments': 'Die Vorinstanz interpretierte die Zuweisung der Liegenschaft als Teilungsvorschrift, während das Bundesgericht darin ein Vermächtnis sah, das den Pflichtteil des Sohnes verletzt.', 'herabsetzungseinrede': 'Der Kläger konnte die Herabsetzungseinrede gemäss Art. 533 Abs. 3 ZGB im Teilungsprozess geltend machen, da er sich in seinem Pflichtteilsrecht verletzt fühlte.', 'wertsteigerung': 'Die Wertsteigerung der Liegenschaft zwischen Tod und Teilung wurde den Erben entsprechend ihren Erbquoten zugerechnet, da der Erblasser bruchteilmässig über den Nachlass verfügt hatte.'}}

art.533 (3) ZGB art.474 (1) ZGB art.522 (2) ZGB art.533 (1) ZGB art.608 (3) ZGB
Testamentsauslegung
Pflichtteilsverletzung
Herabsetzungseinrede
Erbteilung
Wertsteigerung
Vermächtnis
Teilungsvorschrift
Case law1966-07-14
art. 462 (2) ZGB

in

92 II 313

Das Bundesgericht analysiert Art. 462 Abs. 2 ZGB im Kontext eines Erbstreits um ein landwirtschaftliches Gewerbe. Die Witwe des Erblassers beansprucht das Heimwesen Buttenberg, während eine Schwester des Erblassers ebenfalls einen Zuweisungsanspruch erhebt. Das Gericht stellt fest, dass die Witwe nach Art. 462 Abs. 2 ZGB einen Viertel zu Eigentum und drei Viertel zu Nutzniessung erhält. Es wird betont, dass das bäuerliche Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB) als Sonderrecht nicht ausdehnend auszulegen ist und die gemeinrechtliche Ordnung nicht verdrängen darf. Das Nutzniessungsrecht der Witwe bleibt bestehen, selbst wenn das Gewerbe einem anderen Erben zugewiesen wird, da Art. 462 Abs. 2 ZGB den überlebenden Ehegatten in seiner wirtschaftlichen Stellung schützen soll. Das Gericht lehnt die Auffassung ab, dass das bäuerliche Erbrecht das Nutzniessungsrecht der Witwe einschränken könnte, da dies dem systematischen Aufbau des ZGB widersprechen würde.

art.620–62_– ZGB art.463–46_– (1) ZGB art.620–62_– (bis) ZGB
Nutzniessungsrecht
bäuerliches Erbrecht
Erbteilung
Selbstbewirtschaftung
Sonderrecht
Erbansprüche
wirtschaftliche Stellung
Case law1960-10-07
art. 462 ZGB

in

86 II 335

Das Bundesgericht prüft, ob die Klägerin als potentielle Erbin des Erblassers ihre Forderung gegen die Beklagte (Alleinerbin) vor der Erbteilung geltend machen kann, obwohl sie selbst im Falle der Gutheissung der Testamentsanfechtungsklage Miterbin würde. Es verweist auf frühere Präjudizien (BGE 71 II 222 und BGE 72 II 160), wonach Erben untereinander ihre Forderungen erst im Erbteilungsverfahren liquidieren müssen. Allerdings wird diese Regel im vorliegenden Fall durchbrochen, da die Klägerin aufgrund der Enterbung keine Möglichkeit hatte, ihre Forderung im Rahmen der Erbteilung geltend zu machen. Das Gericht hält fest, dass die Klägerin berechtigt war, ihre Forderung bereits vor der Erbteilung durch eine besondere Klage geltend zu machen, insbesondere weil die Beklagte einstweilen als Alleinerbin galt. Zudem wird klargestellt, dass die Beklagte im Falle der Gutheissung der Testamentsanfechtungsklage ein Rückgriffsrecht nach Art. 640 ZGB hat, das sich auf 1/4 des zugesprochenen Betrags beläuft, entsprechend dem Erbanteil der Klägerin.

art.640 ZGB art.603 ZGB
Erbteilung
Enterbung
Testamentsanfechtung
Solidarhaftung
Rückgriffsrecht
Erbanteil
Nachlassschuld