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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

A. Melderechte und -pflichten
Art. 443

1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.

2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.483

3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.484

483 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

484 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

Case law2021-12-22
art. 443 (2) ZGB

in

1C 756/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 443 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit der Meldepflicht an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die Beschwerdeführerin warf der Beschwerdegegnerin vor, falsche Angaben in einem Bericht gemacht und eine unberechtigte Meldung an die KESB veranlasst zu haben. Das Gericht stellte fest, dass die Meldung der Beschwerdegegnerin an die KESB gesetzeskonform war, da sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit eine mögliche Hilfsbedürftigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin festgestellt hatte. Die im Bericht enthaltenen sachbezogenen Beobachtungen und Einschätzungen, einschließlich der Beurteilung des Betreuungsaufwandes und der Körperhygiene, waren nach Art. 14 StGB gedeckt und begründeten keinen Anfangsverdacht auf strafbares Verhalten. Das Obergericht hatte daher zu Recht die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert.

art.110 (3) StGB art.86 (1 lit. d) BGG art.7 (2 lit. b) StPO art.42 (2) BGG art.37 (1) BGG art.14 StGB art.90 BGG art.14 StPO
Meldepflicht
KESB
Amtspflicht
Strafverfolgung
Anfangsverdacht
Ehrverletzung
Rechtmässigkeit
Case law2021-07-15
art. 443 (2) ZGB

in

1C 220/2021

Das Bundesgericht bestätigte den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, der die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin B.________ verweigerte. Das Obergericht hatte festgestellt, dass B.________ als juristische Sekretärin des Kantonalen Steueramtes nach Art. 443 Abs. 2 ZGB (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) berechtigt und verpflichtet war, die KESB einzuschalten, da die Beschwerdeführerin durch das Nicht-Einreichen von Steuererklärungen den Anschein der Hilfsbedürftigkeit erweckt hatte. Der Vorwurf, B.________ habe mit der Gefährdungsmeldung ihrem Arbeitgeber einen Rechtsvorteil verschaffen wollen, wurde als unbegründet angesehen, da kein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten vorlag. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht sachgerecht mit dem Entscheid auseinander und brachte keine Argumente vor, die die Einschätzung des Obergerichts in Frage stellten.

art.110 (3) StGB art.42 (2) BGG art.86 (1 lit. d) BGG art.7 (2 lit. b) StPO art.90 BGG
Amtsgeheimnis
Ermächtigung zur Strafverfolgung
Anfangsverdacht
Hilfsbedürftigkeit
Erwachsenenschutzrecht
Strafverfahren
Beschwerde
Case law2018-09-18
art. 443 (1) ZGB

in

5A 750/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 443 Abs. 1 ZGB lediglich ein Melderecht, nicht jedoch ein Antragsrecht gewährt. Der Beschwerdeführer als Grossvater hatte kein Recht auf Eröffnung eines KESB-Verfahrens oder auf formelle Parteistellung, da die KESB die Gefährdungsmeldung als offensichtlich unbegründet zurückwies und kein Verfahren eröffnete. Die Beschwerde wurde als nicht hinreichend begründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts nachweisen konnte.

art.314 (1) ZGB art.450_a (2) ZGB art.450 (1) ZGB art.450_f ZGB art.440 (2) ZGB art.450 (2 Ziff. 2) ZGB
Melderecht
Antragsrecht
KESB-Verfahren
Parteistellung
Kindesschutz
Erwachsenenschutzrecht
Beschwerdelegitimation