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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

C. Periodische Überprüfung
Art. 431

1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.

2 Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.

Case law2020-09-18
art. 431 ZGB

in

5A 567/2020

Das Bundesgericht prüfte die fürsorgerische Unterbringung nach Art. 431 ZGB und bestätigte, dass die Vorinstanz eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen Erkrankung (religiöser Wahn) festgestellt hatte, die eine stationäre Behandlung erforderte. Die Vorinstanz hatte zudem die Gefahr einer Vernachlässigung der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie einer möglichen Fremdgefährdung berücksichtigt, wobei die Selbstgefährdung als ausreichend für die Massnahme erachtet wurde. Das Bundesgericht monierte jedoch, dass die Vorinstanz nicht ausreichend geprüft hatte, ob ambulante Massnahmen oder eine offenere Institution als Alternative in Frage kämen, und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, wobei die fürsorgerische Unterbringung vorläufig aufrechterhalten wurde.

art.62_d (1) StGB art.181 StGB art.389 (2) ZGB art.426 ZGB art.19 (3) StGB art.59 (1) StGB
fürsorgerische Unterbringung
Selbstgefährdung
Fremdgefährdung
psychische Erkrankung
Verhältnismässigkeit
ambulante Massnahmen
stationäre Behandlung
Case law2019-11-27
art. 431 (2) ZGB

in

5A 775/2019

Das Bundesgericht bestätigte die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 431 Abs. 2 ZGB, da diese an einer psychischen Störung und geistigen Behinderung leidet und bei Entlassung in einen Zustand akuter Selbstgefährdung geraten würde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne stationäre Behandlung rasch verwahrlosen und durch Drogenkonsum sowie Prostitution gefährdet wäre. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die Unterbringung verhältnismässig und die Klinik V.________ als geeignete Einrichtung für die Übergangsphase bis zu einer betreuten Wohneinrichtung angesehen wurde.

art.100 (1) BGG art.106 (1) BGG art.426 (1) ZGB art.95 BGG art.105 (1) BGG art.97 (1) BGG art.75 BGG art.90 BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG
Fürsorgerische Unterbringung
Psychische Störung
Geistige Behinderung
Selbstgefährdung
Verhältnismässigkeit
Geeignete Einrichtung
Betreute Wohneinrichtung
Case law2016-09-11
art. 431 ZGB

in

5A 617/2016

Das Bundesgericht bestätigte die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers gemäss Art. 431 ZGB in Verbindung mit Art. 426 ZGB, da dieser weiterhin an einer psychischen Störung (antisoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen und sexuellem Sadismus) leidet, die eine stationäre Behandlung erfordert. Das Gericht stellte fest, dass die notwendige Behandlung oder Betreuung nicht anders als in einer geeigneten Einrichtung gewährleistet werden kann, insbesondere aufgrund der hohen Rückfallgefahr und der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers. Die JVA Y.________ wurde als geeignete Einrichtung angesehen, da trotz intensiver Bemühungen keine alternative psychiatrische Einrichtung gefunden werden konnte. Die periodische Überprüfung gemäss Art. 431 ZGB ergab keine Änderung der Voraussetzungen für die Unterbringung seit der letzten Überprüfung im Jahr 2015.

art.426 (3) ZGB art.450_e (3) ZGB art.426 (1) ZGB art.426 (2) ZGB art.10 (1) JStG art.14 (1) JStG art.15 (1) JStG
fürsorgerische Unterbringung
psychische Störung
Rückfallgefahr
stationäre Behandlung
Rechtsschutz
periodische Überprüfung
Fremdgefährdung
Case law2015-04-23
art. 431 ZGB

in

5A 257/2015

Das Bundesgericht bestätigte die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Pflegeheim C.________ gemäss Art. 426 ZGB, da sie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, Hepatitis A und B, positivem Hepatitis-C-Screening, HIV-Infektion und Minderintelligenz leidet und die notwendige medizinische Behandlung sowie die Einnahme von HIV-Medikation und Psychopharmaka nur in einer geeigneten Einrichtung sichergestellt werden kann. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das Pflegeheim als geeignet erachtet wurde und keine alternative Einrichtung verfügbar war, wies jedoch darauf hin, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Rahmen der periodischen Überprüfung nach Art. 431 ZGB eine dem Alter der Beschwerdeführerin besser entsprechende Einrichtung suchen muss.

art.426 (3) ZGB art.112 (1 lit. b) BGG art.450_e (3) ZGB art.426 (1) ZGB art.426 (2) ZGB
Fürsorgerische Unterbringung
Psychische Störung
Geeignete Einrichtung
Verhältnismässigkeit
Medizinische Behandlung
Periodische Überprüfung
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Case law2014-11-04
art. 431 (1) ZGB

in

5A 236/2014

Das Bundesgericht prüfte die fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB und stellte fest, dass die Vorinstanz die periodische Überprüfung der Unterbringung nicht gemäss den Anforderungen von Art. 450e Abs. 3 ZGB durchgeführt hatte. Das Gericht betonte, dass für eine solche Überprüfung ein aktuelles, unabhängiges Gutachten erforderlich ist, das den Gesundheitszustand der betroffenen Person, die Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung sowie die Notwendigkeit einer stationären Betreuung beurteilt. Da die Vorinstanz lediglich auf ältere Berichte und nicht auf ein solches Gutachten gestützt hatte, wurde der Entscheid als bundesrechtswidrig aufgehoben und die Sache zur Einholung eines konformen Gutachtens zurückgewiesen.

art.112 (1 lit. b) BGG art.42 (1) BGG art.106 (1) BGG art.426 (1) ZGB art.450_e (3) ZGB art.66 (1) BGG
fürsorgerische Unterbringung
psychische Störung
Gutachtenpflicht
Selbstgefährdung
stationäre Betreuung
Bundesrechtswidrigkeit
periodische Überprüfung
Case law2014-04-11
art. 431 ZGB

in

140 III 105

Das Bundesgericht analysiert Art. 431 ZGB im Kontext der periodischen Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung. Gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB muss die Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung prüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Anschliessend erfolgt eine zweite Überprüfung innerhalb weiterer sechs Monate, gefolgt von mindestens jährlichen Überprüfungen (Abs. 2). Das Gericht betont, dass bei psychischen Störungen ein Gutachten gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB erforderlich ist, das sich über den Gesundheitszustand, die Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung sowie den Handlungsbedarf äussern muss. Das vorliegende Verfahren wurde als bundesrechtswidrig eingestuft, da das Gutachten unvollständig war und nicht den Anforderungen entsprach. Das Gericht hebt den Entscheid auf und verweist die Sache zur Einholung eines konformen Gutachtens zurück.

art.112 (1 lit. b) BGG art.450_e (3) ZGB art.426 (1) ZGB
fürsorgerische Unterbringung
psychische Störung
Gutachten
periodische Überprüfung
Selbstgefährdung
Drittgefährdung
Bundesrechtswidrigkeit
Case law2013-09-20
art. 431 (1) ZGB

in

5A 638/2013

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 431 Abs. 1 ZGB im Rahmen der periodischen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers, der an einer schweren Alkoholabhängigkeit mit daraus resultierender psychischer Störung leidet. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB weiterhin gegeben sind, da der Beschwerdeführer trotz zeitweiser Abstinenz in der geschützten Umgebung ein hohes Rückfallrisiko und damit eine erhebliche Selbstgefährdung aufweist. Die Vorinstanz hatte zutreffend berücksichtigt, dass ambulante Massnahmen den Betreuungs- und Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers nicht decken können und die weitere stationäre Unterbringung verhältnismässig ist. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.5 (2) BV art.426 (3) ZGB art.426 (1) ZGB art.426 (2) ZGB art.8 ZGB art.29 (2) BV art.10 (2) BV
fürsorgerische Unterbringung
Alkoholabhängigkeit
psychische Störung
Rückfallgefahr
Selbstgefährdung
Verhältnismässigkeit
stationäre Behandlung
Case law1958-11-13
art. 431 ZGB

in

84 II 677

Das Bundesgericht analysiert die Beendigung der Vormundschaft gemäss Art. 431 ZGB im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung aus der Haft. Es stellt fest, dass die Vormundschaft nach Art. 432 Abs. 2 ZGB bei bedingter Entlassung grundsätzlich fortbesteht, aber eine Aufhebung während der Probezeit möglich ist, wenn der Bevormundete keiner vormundschaftlichen Fürsorge mehr bedarf. Das Gericht bezieht sich auf Art. 433 Abs. 2 ZGB, der eine analoge Anwendung erlaubt, wenn der Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht. Im konkreten Fall wird die Aufhebung der Vormundschaft als gerechtfertigt erachtet, da der Gesuchsteller seine finanziellen Angelegenheiten in Ordnung gebracht hat und die Vormundschaft seine berufliche Tätigkeit als Architekt beeinträchtigt.

art.432 (2) ZGB art.371 ZGB art.433 (2) ZGB
Vormundschaft
bedingte Entlassung
Probezeit
Aufhebung der Vormundschaft
Fürsorgebedürftigkeit
berufliche Beeinträchtigung
Art. 431 ZGB