Das Bundesgericht analysiert die Beendigung der Vormundschaft gemäss Art. 431 ZGB im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung aus der Haft. Es stellt fest, dass die Vormundschaft nach Art. 432 Abs. 2 ZGB bei bedingter Entlassung grundsätzlich fortbesteht, aber eine Aufhebung während der Probezeit möglich ist, wenn der Bevormundete keiner vormundschaftlichen Fürsorge mehr bedarf. Das Gericht bezieht sich auf Art. 433 Abs. 2 ZGB, der eine analoge Anwendung erlaubt, wenn der Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht. Im konkreten Fall wird die Aufhebung der Vormundschaft als gerechtfertigt erachtet, da der Gesuchsteller seine finanziellen Angelegenheiten in Ordnung gebracht hat und die Vormundschaft seine berufliche Tätigkeit als Architekt beeinträchtigt.
Vormundschaft
bedingte Entlassung
Probezeit
Aufhebung der Vormundschaft
Fürsorgebedürftigkeit
berufliche Beeinträchtigung
Art. 431 ZGB