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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

II. Beträge zur freien Verfügung
Art. 409

Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.

Case law2017-05-12
art. 409 ZGB

in

5A 379/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Höhe der Beträge zur freien Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 409 ZGB im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme. Es stellte fest, dass die Festsetzung dieser Beträge durch den vorsorglich eingesetzten Beistand nur vorläufig ist und als Zwischenentscheid nur anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Die Kürzung der Beträge von je Fr. 10'000.-- auf je Fr. 5'000.-- monatlich wurde mit gestiegenen Lebenshaltungskosten, einer Vermögensabnahme und fehlenden Budgetangaben begründet. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verfassungsrügen erhoben wurden und die Beschwerdeführerin sich nicht ausreichend mit den entscheidenden Schlussfolgerungen des Obergerichts auseinandergesetzt hatte.

art.93 (1) BGG art.106 (1) BGG art.75 (2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.98 BGG art.445 ZGB art.74 (1) BGG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG
vorsorgliche Massnahmen
Beträge zur freien Verfügung
Art. 409 ZGB
Zwischenentscheid
Verfassungsrügen
Willkürrüge
Erwachsenenschutzverfahren
Case law2016-05-19
art. 409 ZGB

in

5A 211/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 409 ZGB im Kontext einer vorsorglich angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Der Artikel regelt, dass der Beistand der betroffenen Person angemessene Beträge aus deren Vermögen zur freien Verfügung stellt, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Selbstbestimmungsrecht zu berücksichtigen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach dem Einkommen, Vermögen, den Bedürfnissen und dem Lebensstandard der betroffenen Person. Das Gericht stellte fest, dass die bKESB und das Obergericht die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der freien Verfügungsbeträge willkürfrei abgelehnt hatten, da die bereits gewährten Beträge unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse und der Schutzbedürftigkeit angemessen waren.

art.412 (1) ZGB art.445 (1) ZGB art.389 (2) ZGB art.394 (2) ZGB art.446 (2) ZGB art.9 BV art.419 ZGB
Vertretungsbeistandschaft
Vermögensverwaltung
Verhältnismässigkeitsprinzip
Selbstbestimmungsrecht
Angemessene Beträge
Willkürprüfung
Erwachsenenschutzrecht
Case law2012-12-19
art. 409 (1) ZGB

in

5A 658/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 409 Abs. 1 ZGB im Kontext der Handlungs- und Prozessfähigkeit eines urteilsfähigen, aber entmündigten Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wollte einen Erbteilungsvertrag anfechten, den sein Vormund für ihn abgeschlossen hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Abschluss eines Erbteilungsvertrags kein höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB darstellt und daher die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder eines Beistands erforderlich ist. Da der Beschwerdeführer ohne solche Zustimmung handelte, fehlte ihm die erforderliche Prozessfähigkeit (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP). Das Gericht prüfte zudem das Anhörungsrecht gemäss Art. 409 ZGB und stellte fest, dass dieses nicht verletzt wurde, da der Beschwerdeführer in den Prozess einbezogen worden war. Daher trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

art.420 ZGB art.421 (9) ZGB art.71 BGG art.14 BZP art.392 (2) ZGB art.19 (2) ZGB art.19 (1) ZGB
Handlungsfähigkeit
Prozessfähigkeit
Vormundschaft
Erbteilungsvertrag
Anhörungsrecht
höchstpersönliche Rechte
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters