Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. einer Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB durch die KESB Oberaargau. Es stellte fest, dass die Massnahme erforderlich und geeignet sei, da die alkoholabhängige Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre Krankheit habe und befürchtet werden müsse, dass sich ihre Situation verschlechtern könnte. Das Gericht betonte, dass das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 391 Abs. 1 ZGB) Massnahmen 'nach Mass' vorsieht, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen, und dass die Wahl der Massnahme ein Ermessensentscheid sei, der nur bei offensichtlicher Unbilligkeit korrigiert werde. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da die Vorinstanz weder Willkür noch Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 29 Abs. 2 BV) feststellte.
Erwachsenenschutzrecht
Vertretungsbeistandschaft
Vermögensverwaltung
Selbstbestimmungsrecht
Ermessensentscheid
Verhältnismässigkeit
Rechtliches Gehör