LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

B. Aufgabenbereiche
Art. 391

1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.

2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.

3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.

Case law2015-03-27
art. 391 (1) ZGB

in

5A 978/2014

Das Bundesgericht bestätigte die kombinierte Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 391 Abs. 1 ZGB, da der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung (schizoaffektive Störung) nicht in der Lage war, komplexe finanzielle und geschäftliche Belange selbständig zu bewältigen und impulsiv Geld ausgab, was seine wirtschaftliche Existenz gefährdete. Die Beistandschaft wurde als notwendig erachtet, um diese Schwächen aufzufangen, wobei die Massnahmen auf die spezifischen Bedürfnisse des Betroffenen zugeschnitten waren und nicht über das erforderliche Mass hinausgingen. Das Gericht stützte sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten, das die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestätigte, und wies die Beschwerde ab.

art.388 (1) ZGB art.388 (2) ZGB art.446 (1) ZGB art.448 (1) ZGB art.394 ZGB art.396 ZGB art.447 (1) ZGB art.449 ZGB art.390 (1) ZGB art.395 ZGB art.393 ZGB
Beistandschaft
psychische Beeinträchtigung
Vermögensverwaltung
Schutzbedürftigkeit
psychiatrisches Gutachten
Handlungsfähigkeit
Erwachsenenschutzrecht
Case law2013-12-11
art. 391 (1) ZGB

in

5A 667/2013

Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. einer Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB durch die KESB Oberaargau. Es stellte fest, dass die Massnahme erforderlich und geeignet sei, da die alkoholabhängige Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre Krankheit habe und befürchtet werden müsse, dass sich ihre Situation verschlechtern könnte. Das Gericht betonte, dass das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 391 Abs. 1 ZGB) Massnahmen 'nach Mass' vorsieht, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen, und dass die Wahl der Massnahme ein Ermessensentscheid sei, der nur bei offensichtlicher Unbilligkeit korrigiert werde. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da die Vorinstanz weder Willkür noch Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 29 Abs. 2 BV) feststellte.

art.394 (1) ZGB art.395 (1) ZGB art.5 (2) BV art.389 (2) ZGB art.393 (1) ZGB art.29 (2) BV
Erwachsenenschutzrecht
Vertretungsbeistandschaft
Vermögensverwaltung
Selbstbestimmungsrecht
Ermessensentscheid
Verhältnismässigkeit
Rechtliches Gehör
Case law2013-12-10
art. 391 (1) ZGB

in

140 III 49

Das Bundesgericht prüft, ob die angeordnete Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB verhältnismäßig und subsidiär ist. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten benötigt, aber diese auch durch mildere Maßnahmen (z.B. Information über Vertragsänderungen nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB) gewährleistet werden kann. Die KESB hätte daher eine weniger eingreifende Maßnahme wählen müssen, da der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) und der Verhältnismäßigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB) verletzt wurde. Zudem wird betont, dass der Beschwerdeführer als urteilsfähige Person selbst entscheiden kann, wer ihn unterstützt, und dass eine behördliche Maßnahme nur bei unzureichender eigener Vorsorge angeordnet werden darf.

art.394 (1) ZGB art.392 (1) ZGB art.395 ZGB art.360 (1) ZGB art.389 ZGB
Subsidiarität
Verhältnismäßigkeit
Vertretungsbeistandschaft
Erwachsenenschutz
Selbstbestimmungsrecht
Vorsorgeauftrag
behördliche Maßnahme