Das Bundesgericht prüft die Haftung des Vormunds gegenüber Dritten, insbesondere die Frage, ob eine ungenügende Beaufsichtigung des Mündels eine widerrechtliche Unterlassung im Sinne von Art. 41 OR darstellt. Die Widerrechtlichkeit wird nach der objektiven Theorie beurteilt, wonach ein Verstoss gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wird die Garantenstellung des Vormunds gegenüber Dritten analysiert, wobei festgehalten wird, dass besondere Schutzmassnahmen nur bei konkreten und gewichtigen Anzeichen für eine erhöhte Gefährdung bedeutender Drittinteressen erforderlich sind. Das Gericht verneint eine Verletzung der Handlungspflicht des Vormunds, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine erhöhte Rückfallgefahr bestanden und die Publikation der Entmündigung nach Art. 375 ZGB als ausreichender Schutzmechanismus angesehen wird.
Die Veröffentlichung der Bevormundung nach Art. 375 ZGB kann nicht mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 OG angefochten werden, da sie nicht auf öffentlichem Bundesrecht im Sinne von Art. 5 VwG beruht, sondern als Teil des Zivilrechts (Vormundschaftswesen) gilt. Die Veröffentlichung ist eine Vollzugsmaßnahme und fällt unter Art. 100 lit. g OG bzw. Art. 101 lit. c OG, die eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschließen. Zudem ist eine Berufung nach Art. 44 lit. c OG unzulässig, da diese nur gegen den eigentlichen Entmündigungsentscheid, nicht aber gegen dessen Vollzug (hier: Veröffentlichung) gegeben ist.
Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanzen die Entmündigung gemäß Art. 369 ZGB angeordnet haben, obwohl seiner Ansicht nach eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft gemäß Art. 395 ZGB ausgereicht hätte. Das Bundesgericht bestätigt jedoch, dass im vorliegenden Fall nur eine Entmündigung genügenden Schutz für den Beklagten und seine Umwelt bieten kann. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vormundschaftlicher Maßnahmen wurde beachtet, und das Obergericht hat die beiden Möglichkeiten Vormundschaft/Beiratschaft sorgfältig abgewogen. Der Berufungskläger leidet seit Jahren an einer dauernden, unheilbaren Geistesschwäche und hat wiederholt strafbare Handlungen begangen. Eine Beiratschaft könnte nicht verhindern, dass er sich erneut in wirtschaftliche Notlagen bringt oder Dritten Schaden zufügt. Nur eine Vormundschaft, die sich auf alle Rechtshandlungen bezieht und den ganzen Persönlichkeitsbereich umfasst, kann den erforderlichen Schutz bieten. Die Veröffentlichung der Entmündigung gemäß Art. 375 ZGB trägt ebenfalls zur Schutzwirkung bei.
Der Berufungskläger B., ein Bankier, wurde zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren verurteilt. Während des Strafverfahrens befand er sich in Untersuchungshaft, und es blieben noch etwa 1000 Tage Haft zu verbüßen. Die Vormundschaftsbehörde verfügte seine Bevormundung gemäß Art. 371 ZGB und die Veröffentlichung gemäß Art. 375 ZGB. B. beschwerte sich beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden, argumentierte, dass die Entmündigung in seinem Fall zweckwidrig sei, da seine Bank gut geführt werde und er keine persönliche Fürsorge benötige. Der Regierungsrat bestätigte jedoch die Entmündigung und die Veröffentlichung. B. wurde zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren verurteilt. Die Vormundschaftsbehörde verfügte die Bevormundung gemäß Art. 371 ZGB und die Veröffentlichung gemäß Art. 375 ZGB. B. argumentierte, dass die Entmündigung in seinem Fall zweckwidrig sei, da seine Bank gut geführt werde und er keine persönliche Fürsorge benötige. Der Regierungsrat bestätigte die Entmündigung und die Veröffentlichung. Das Bundesgericht prüfte, ob die Entmündigung gemäß Art. 371 ZGB im vorliegenden Fall unterbleiben könne, wenn sie weder dem Inhaftierten Schutz und Fürsorge bieten könne noch der Sicherheit anderer Personen diene. Es kam zum Schluss, dass die Entmündigung nicht unterbleiben dürfe, da die gesetzliche Regelung keine Ausnahme für solche Fälle vorsehe. Das Gericht betonte, dass die Entmündigung eine rechtliche Folge einer Freiheitsstrafe von bestimmter Mindestdauer sei und dass die Vormundschaftsbehörde keine Befugnis habe, Ausnahmen zu gestatten. Es erkannte an, dass die Entmündigung in manchen Fällen eine Hilfe und Fürsorge bieten könne, die die anstaltsinterne Fürsorge ergänze. Das Gericht lehnte auch die Verschiebung der Veröffentlichung der Entmündigung ab, da diese eine Vollzugsmaßnahme sei, die nicht Gegenstand einer Berufung an das Bundesgericht sein könne. Das Bundesgericht prüfte, ob die Entmündigung gemäß Art. 371 ZGB im vorliegenden Fall unterbleiben könne. Es kam zum Schluss, dass die Entmündigung nicht unterbleiben dürfe, da die gesetzliche Regelung keine Ausnahme für solche Fälle vorsehe. Das Gericht betonte, dass die Entmündigung eine rechtliche Folge einer Freiheitsstrafe von bestimmter Mindestdauer sei. Es erkannte an, dass die Entmündigung in manchen Fällen eine Hilfe und Fürsorge bieten könne, die die anstaltsinterne Fürsorge ergänze. Das Gericht lehnte die Verschiebung der Veröffentlichung der Entmündigung ab, da diese eine Vollzugsmaßnahme sei, die nicht Gegenstand einer Berufung an das Bundesgericht sein könne.
Der Berufungskläger B., ein Bankier, wurde zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren verurteilt. Während des Strafverfahrens befand er sich in Untersuchungshaft, und es verblieben noch etwa 1000 Tage zu verbüßen. Die Vormundschaftsbehörde verfügte aufgrund von Art. 371 ZGB die Bevormundung und deren Veröffentlichung gemäß Art. 375 ZGB. B. beschwerte sich beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden und argumentierte, dass die Entmündigung in seinem Fall nicht notwendig sei, da seine Bank gut geführt werde und er persönlich keine Betreuung benötige. Der Regierungsrat bestätigte jedoch die Entmündigung und die Veröffentlichung. B. wurde zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren verurteilt. Die Vormundschaftsbehörde verfügte die Bevormundung und Veröffentlichung gemäß Art. 371 und 375 ZGB. B. argumentierte, dass die Entmündigung in seinem Fall nicht notwendig sei. Der Regierungsrat bestätigte die Entmündigung und die Veröffentlichung. Das Bundesgericht prüfte, ob die Entmündigung gemäß Art. 371 ZGB im vorliegenden Fall unterbleiben könne, wenn sie weder dem Schutz des Inhaftierten noch der Sicherheit anderer Personen diene. Es kam zum Schluss, dass Art. 371 ZGB die Entmündigung als rechtliche Folge einer Freiheitsstrafe von bestimmter Mindestdauer vorsieht und keine Ausnahme zulässt, es sei denn, die Aufgaben des Vormundes seien völlig bedeutungslos. Das Gericht hielt fest, dass die Entmündigung nicht allein wegen möglicher Nachteile unterbleiben könne und dass die Veröffentlichung der Bevormundung gemäß Art. 375 ZGB nicht Gegenstand einer Berufung an das Bundesgericht sein könne. Art. 371 ZGB sieht die Entmündigung als rechtliche Folge einer Freiheitsstrafe von bestimmter Mindestdauer vor. Die Entmündigung kann nur unterbleiben, wenn die Aufgaben des Vormundes völlig bedeutungslos sind. Die Veröffentlichung der Bevormundung gemäß Art. 375 ZGB ist nicht Gegenstand einer Berufung an das Bundesgericht.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer beantwortet die Frage, welches Betreibungsamt für die Eintragung von Eigentumsvorbehalten zuständig ist, wenn der Erwerber unter Vormundschaft steht. Gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB muss der Eigentumsvorbehalt am Wohnort des Erwerbers eingetragen werden, wobei unter "Wohnort" der Wohnsitz im Rechtssinne zu verstehen ist. Bei Bevormundeten ist der Wohnsitz der Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 1 ZGB), selbst wenn der Bevormundete mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde (Art. 412 ZGB) eine selbständige berufliche Tätigkeit an einem anderen Ort ausübt. Die Eintragung am tatsächlichen Wohnort wäre unzulässig, da sie das Vormundschaftsrecht missachten und Dritte gefährden würde. Die Genehmigung des Vormundes oder der Vormundschaftsbehörde ist für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts entscheidend.