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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

None
Case law2023-10-03
art. 2 (2) ZGB

in

4A 304/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 2 Abs. 2 ZGB im Kontext eines Arbeitsvertragsstreits über die Bezahlung von Überstunden. Es bestätigte, dass der Arbeitnehmer einen Missbrauch des Rechts beging, indem er nach Vertragsende die Bezahlung von Überstunden forderte, obwohl er während der Vertragslaufzeit durch sein Schweigen und die Annahme erheblicher Gehaltserhöhungen und Gratifikationen stillschweigend auf eine spezifische Vergütung verzichtet hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Anschein erweckte, eine pauschale Abgeltung der Überstunden zu akzeptieren, was die Arbeitgeberin zu den Gehaltserhöhungen veranlasste. Daher wurde die Forderung des Arbeitnehmers als rechtsmissbräuchlich gemäß Art. 2 Abs. 2 ZGB abgelehnt, während die Ansprüche auf Vergütung von Überstunden gemäß Art. 13 Abs. 1 ArG aufrechterhalten wurden, da diese zwingend sind und nicht durch stillschweigende Vereinbarungen abbedungen werden können.

art.13 (1) ArG art.321_c (3) OR art.12 ArG art.9 (1) ArG
Missbrauch des Rechts
Überstundenvergütung
Arbeitsvertrag
Schweigen als Zustimmung
Zwingendes Recht
Gehaltserhöhung
Gratifikation
Case law2023-10-03
art. 2 (2) CC

in

4A 304/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 2 Abs. 2 ZGB im Kontext eines Arbeitsvertragsstreits über die Bezahlung von Überstunden. Es bestätigte, dass der Arbeitnehmer einen Missbrauch des Rechts beging, indem er nach Vertragsende die Bezahlung von Überstunden forderte, obwohl er während der Vertragslaufzeit durch sein Schweigen und die Annahme erheblicher Gehaltserhöhungen und Gratifikationen stillschweigend auf eine spezifische Vergütung verzichtet hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Anschein erweckte, eine pauschale Abgeltung der Überstunden zu akzeptieren, was die Arbeitgeberin zu den Gehaltserhöhungen veranlasste. Daher wurde die Forderung des Arbeitnehmers als rechtsmissbräuchlich gemäß Art. 2 Abs. 2 ZGB abgelehnt, während die Ansprüche auf Vergütung von Überstunden gemäß Art. 13 Abs. 1 ArG aufrechterhalten wurden, da diese zwingend sind und nicht durch stillschweigende Vereinbarungen abbedungen werden können.

art.12 LTr art.321_c (3) CO art.9 (1) LTr art.13 (1) LTr
Missbrauch des Rechts
Überstundenvergütung
Arbeitsvertrag
Schweigen als Zustimmung
Zwingendes Recht
Gehaltserhöhung
Gratifikation
Case law2023-03-31
art. 2 (1) ZGB

in

4A 12/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 2 Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit einem Mietausweisungsverfahren. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin sich offenkundig rechtsmissbräuchlich verhielt, indem sie einerseits sämtliche Kündigungen der Vermieterin anfocht und sich auf das Weiterbestehen des Mietverhältnisses berief, andererseits aber seit langem keine Mietzinsen entrichtete. Dies widersprach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB und stellte einen offenbaren Missbrauch eines Rechts dar, der keinen Rechtsschutz verdiente (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Gericht hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und ordnete die Räumung der Liegenschaft an.

art.257_d (1) OR art.67 BGG art.271_a (3) OR art.292 StGB art.66 (1) BGG art.64 BGG art.68 (1) BGG art.68 (5) BGG art.68 (2) BGG art.257_d (2) OR art.257 (1) ZPO art.271_a (1) OR
Rechtsmissbrauch
Treu und Glauben
Mietausweisung
Zahlungsrückstand
Kündigung
Zwangsvollzug
Zivilprozessrecht
Case law2023-03-02
art. 2 (2) ZGB

in

1C 302/2022

Das Bundesgericht prüfte, ob die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einstellhalle eine Umgehung des Zweitwohnungsverbots gemäss Art. 75b BV und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ZWG darstellt. Es stellte fest, dass keine eindeutigen Hinweise für eine Umgehungsabsicht oder einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch vorliegen, da die Vorinstanz alle relevanten Aspekte (Lage, bauliche Gestaltung, Preis, Verhältnisse der zukünftigen Bewohner) ausreichend berücksichtigt hatte. Die Nutzung als Erstwohnung wurde als realistisch erachtet, und die Vorinstanz hatte keine willkürliche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung begangen. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.2 (2) ZGB art.75b BV art.97 (1) BGG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.6 (1) ZWG art.14 (1) ZWG
Zweitwohnungsverbot
Umgehungsabsicht
Rechtsmissbrauch
Erstwohnung
Baubewilligung
Sachverhaltsfeststellung
Willkürverbot
Case law2022-12-10
art. 2 (1) ZGB

in

2C 305/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 2 Abs. 1 ZGB im Kontext der Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Es bestätigte, dass die Auslegung solcher Verträge grundsätzlich nach den Regeln des Zivilrechts erfolgt, wobei zunächst der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (natürlicher Konsens) zu ermitteln ist. Bleibt dieser unbewiesen, ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip objektiv auszulegen (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wobei der mutmassliche Parteiwille gemäss Treu und Glauben zu bestimmen ist (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz hatte die Vereinbarung vom 13. Dezember 2018 objektiv ausgelegt und festgestellt, dass die Wassergebühren nicht Gegenstand der Vereinbarung waren, da diese ausschliesslich sozialhilferechtliche Ansprüche betraf. Das Bundesgericht prüfte diese Auslegung nur auf Willkür (Art. 9 BV) und bestätigte sie als verfassungskonform, da keine offensichtliche Unhaltbarkeit vorlag.

art.18 (1) OR art.127 (1) BV art.9 BV art.85_a SchKG art.98 BGG
Vertragsauslegung
öffentlich-rechtlicher Vertrag
Treu und Glauben
Willkürverbot
Legalitätsprinzip
Wassergebühren
Sozialhilferecht
Case law2022-10-28
art. 2 (2) ZGB

in

5A 749/2021

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundesrecht nachweisen konnte. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 zusammen mit der Rechnung der Kantonalen Steuerverwaltung einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt. Das Gericht betonte, dass die Gutheissung der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit der Steuerveranlagungen gegen den Beschwerdeführer hatte, da das Bundesgericht die Veranlagung des Beschwerdeführers nicht aufgehoben hatte. Zudem wurde der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zurückgewiesen, da kein offensichtlicher Missbrauch vorlag und das Verhalten des Beschwerdegegners nicht gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstieß.

art.99 (1) BGG art.95 BGG art.17 SchKG art.106 (2) BGG art.46 SchKG art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.64 (1) ZPO art.52 SchKG art.80 (2) SchKG art.76 (1) BGG art.81 (1) SchKG
Rechtsöffnung
Steuerveranlagung
Rechtsmissbrauch
Vollstreckbarkeit
Individualbesteuerung
Verzugszinsen
Identität des Gläubigers
Case law2022-10-28
art. 2 (2) ZGB

in

5A 512/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Gebot der schonenden Rechtsausübung gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB verletzt wurde, indem die Beschwerdegegner mehrfach Rechtsöffnungsverfahren für dieselbe Steuerforderung einleiteten. Der Beschwerdeführer argumentierte, dies sei rechtsmissbräuchlich und diene seiner Zermürbung. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht prüfen darf, ob eine Betreibung zulässig ist, nur weil bereits andere Betreibungen für dieselbe Forderung eingeleitet wurden. Es wies darauf hin, dass eine Mehrfachbetreibung im Rahmen der Arrestprosequierung zulässig sei und kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliege, solange der Gläubiger die Einforderung eines behaupteten Anspruchs verfolgt. Daher wurde die Rüge des Beschwerdeführers als unbehelflich erachtet.

art.64 (1) ZPO art.52 SchKG art.80 (2) SchKG art.17 SchKG art.46 SchKG
Rechtsmissbrauch
Schonende Rechtsausübung
Mehrfachbetreibung
Rechtsöffnungstitel
Steuerforderung
Arrestprosequierung
Zivilprozessrecht
Case law2022-10-28
art. 2 (2) ZGB

in

5A 513/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB im Kontext des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs durch die Beschwerdegegner, die mehrfach Rechtsöffnungsverfahren für dieselbe Steuerforderung einleiteten. Der Beschwerdeführer argumentierte, dies verletze das Gebot der schonenden Rechtsausübung und sei rechtsmissbräuchlich. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht prüfen darf, ob eine Betreibung zulässig ist, nur weil bereits andere Betreibungen für dieselbe Forderung eingeleitet wurden. Es wies darauf hin, dass ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch nur bei Verfolgung sachfremder Ziele vorliege, was hier nicht der Fall sei. Daher wurde der Vorwurf der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB zurückgewiesen.

art.64 (1) ZPO art.52 SchKG art.80 (2) SchKG art.17 SchKG art.46 SchKG
Rechtsmissbrauch
Schonende Rechtsausübung
Rechtsöffnung
Betreibungsverfahren
Steuerforderung
Verwangsvolstreckung
Zivilprozessrecht
Case law2022-10-26
art. 2 (1) ZGB

in

4A 214/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 2 Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Schiedsverfahren. Es stellte fest, dass der Einwand der fehlenden Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach Art. 186 Abs. 2 IPRG vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben ist, was einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt. Unterbleibt eine entsprechende Einrede, wird die Zuständigkeit ungeachtet der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung kraft Einlassung begründet. Die Partei, die sich zur Sache äussert, ohne einen entsprechenden Einwand zu erheben, anerkennt damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und kann sich später nicht mehr auf dessen Unzuständigkeit berufen.

art.182 (3) IPRG art.29 (2) BV art.186 (2) IPRG art.190 (2) IPRG
Schiedsgerichtsbarkeit
Zuständigkeit
Treu und Glauben
Einlassung
Verfahrensrecht
Schiedsvereinbarung
rechtliches Gehör
Case law2022-10-11
art. 2 (2) ZGB

in

5A 743/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB im Rahmen einer Widerspruchsklage bezüglich eines Arrests auf Kontoguthaben. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Trust Agreement, das die Beschwerdeführerin als Grundlage für ihr besseres Recht an den Konten anführte, ein simuliertes Rechtsgeschäft darstelle und somit unwirksam sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und wies darauf hin, dass das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB eine zwingende Norm des schweizerischen Rechts sei, die auch im vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung komme. Die Vorinstanz habe zudem korrekt schweizerisches Recht für die Frage der Simulation angewendet, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden sei. Das Bundesgericht sah keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin ihr besseres Recht an den Kontoguthaben nicht nachweisen konnte.

art.62 (2) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.18 IPRG art.96 BGG art.97 (1) BGG art.72 (2 lit. a) BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.66 (3) BGG art.68 (4) BGG art.106 (1) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.53 (1) ZPO art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.106 SchKG art.105 (1) BGG
Rechtsmissbrauchsverbot
Simulation
Trust Agreement
Widerspruchsklage
Arrest
Beweiswürdigung
rechtliches Gehör