Die Bestimmung regelt die elterliche Gewalt nach einer Scheidung. Gemäss Art. 297 Abs. 3 ZGB steht die elterliche Gewalt nach einer Scheidung dem Ehegatten zu, dem die Kinder anvertraut werden.
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 297 Abs. 3 ZGB ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern nach der Scheidung ausschliesst. Diese Auslegung stützt sich auf den klaren Wortlaut der Bestimmung, die Entstehungsgeschichte sowie die herrschende Lehre. Das Gericht verweist darauf, dass der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, die elterliche Gewalt nach der Scheidung einem Elternteil zuzuweisen, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Es wird betont, dass diese Regelung keinen Normmissbrauch darstellt und dass es Sache des Gesetzgebers ist, von dieser Lösung abzuweichen. Zudem wird argumentiert, dass Art. 297 Abs. 3 ZGB nicht mit Art. 8 EMRK oder der UNO-Kinderrechtekonvention in Widerspruch steht, da die Entwicklungstendenz in anderen Staaten noch nicht ausreichend etabliert ist, um eine andere Auslegung zu rechtfertigen.
Diese Bestimmung regelt das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, das nicht unter der elterlichen Gewalt oder Obhut eines Elternteils steht.
Das Gericht betont, dass das Besuchsrecht primär dem Kindeswohl dient und nicht als Interessenausgleich zwischen den Eltern zu verstehen ist. Es kritisiert, dass das Kantonsgericht die Genehmigung eines ausgedehnten Besuchsrechts allein aufgrund der kantonalen Praxis verweigert hat, ohne die konkreten Umstände des Falls zu berücksichtigen. Das Gericht hält fest, dass ein ausgedehntes Besuchsrecht nicht per se bundesrechtswidrig ist und dass die Genehmigung einer solchen Regelung eine strenge Prüfung der Umstände des Einzelfalls erfordert.
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