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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

Abis. Tod eines Elternteils
Art. 297374

1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

2 Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.

374 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Case law2014-10-03
art. 297 (3) ZGB

in

8C 789/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, wer als gesetzlicher Vertreter von F.________ Anspruch auf die Auszahlung der Halbwaisenrente hat. Gemäss Art. 297 Abs. 3 ZGB geht die elterliche Sorge beim Tod eines Elternteils auf den überlebenden Elternteil über, wodurch B.________ die alleinige elterliche Sorge für ihre Söhne zustand. Die Beschwerdeführerin, die Grossmutter, berief sich auf eine Verfügung einer kosovarischen Sozialbehörde, die ihr die Vormundschaft übertragen habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Verfügung den schweizerischen ordre public verletzte, da die Mutter nicht angehört worden war und die Verfügung auf unzutreffenden Tatsachen beruhte. Daher wurde die Anerkennung der ausländischen Entscheidung verweigert, und die Rente blieb der Mutter zustehend.

art.27 (1) IPRG art.27 (2) IPRG art.85 (1) IPRG art.30 UVG art.316 (1) ZGB art.20 (1) ATSG art.296 (1) ZGB art.300 (1) ZGB art.311 ZGB art.252 (2) ZGB art.304 (1) ZGB art.252 (1) ZGB art.318 (1) ZGB
elterliche Sorge
Halbwaisenrente
ordre public
internationales Privatrecht
Vormundschaft
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Verfahrensrecht
Case law2014-03-12
art. 297 (2) ZGB

in

5A 684/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 297 Abs. 2 ZGB und stellte fest, dass die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil nur zusteht, wenn ein rechtliches Kindesverhältnis besteht. Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass ein solches Verhältnis zu den Kindern bestand (die kirchliche Ehe mit der Mutter wurde in der Schweiz nicht anerkannt und die Kinder wurden vor der Eheschließung geboren), war die Ernennung einer Vormundin durch die KESB rechtmäßig. Das Gericht betonte, dass ein biologisches Kindesverhältnis ohne rechtliche Anerkennung nicht ausreicht und lehnte daher die Übertragung der elterlichen Sorge sowie das beantragte Besuchsrecht ab.

art.274_a ZGB art.104 BGG art.273 (1) ZGB art.75 (1) BGG art.327_a ZGB art.95 BGG art.72 (2) BGG
elterliche Sorge
rechtliches Kindesverhältnis
Vormundschaft
Besuchsrecht
Kindeswohl
Eheanerkennung
KESB
Case law2014-03-10
art. 297 (3) ZGB

in

140 V 136

Die Beschwerdeführerin Q. beansprucht die Auszahlung der Halbwaisenrenten für ihre Enkel E. und F., gestützt auf eine Verfügung der Sozialbehörde X. (Kosovo), die sie als Vormund einsetzt. Die SUVA und die Vorinstanz lehnen dies ab, da die Verfügung gegen den schweizerischen ordre public verstößt und die elterliche Sorge bei der Mutter B. verbleibt. Das Gericht bestätigt, dass die elterliche Sorge nach Art. 297 Abs. 3 ZGB beim Tod eines Elternteils auf den überlebenden Elternteil übergeht. Die Verfügung der Sozialbehörde X. (Kosovo) wird nicht anerkannt, da sie unter Verletzung fundamentaler Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung (z.B. rechtliches Gehör, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 lit. a ESÜ) zustande kam und die Annahme, die Mutter habe die elterliche Sorge verloren, unzutreffend ist. Die Rente ist daher weiterhin an die Mutter B. auszurichten.

art.27 (1) IPRG art.311 ZGB art.85 (1) IPRG art.30 UVG art.318 (1) ZGB
elterliche Sorge
Vormundschaft
ordre public
anerkennung ausländischer Entscheidungen
Halbwaisenrente
rechtliches Gehör
internationales Privatrecht
Case law2014-03-10
art. 297 (3) ZGB

in

140 V 136

{'factual_context': 'Die Beschwerdeführerin Q. beansprucht die Auszahlung der Halbwaisenrenten für ihre Enkel E. und F., gestützt auf eine Verfügung der Sozialbehörde X. (Kosovo), die sie als Vormund einsetzt. Die SUVA und die Vorinstanz lehnen dies ab, da die Verfügung gegen den schweizerischen ordre public verstößt und die elterliche Sorge bei der Mutter B. verbleibt.', 'normative_analysis': 'Das Gericht bestätigt, dass die elterliche Sorge nach Art. 297 Abs. 3 ZGB beim Tod eines Elternteils auf den überlebenden Elternteil übergeht. Die Verfügung der Sozialbehörde X. (Kosovo) wird nicht anerkannt, da sie unter Verletzung fundamentaler Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung (z.B. rechtliches Gehör, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 lit. a ESÜ) zustande kam und die Annahme, die Mutter habe die elterliche Sorge verloren, unzutreffend ist. Die Rente ist daher weiterhin an die Mutter B. auszurichten.'}

art.27 (1) IPRG art.311 ZGB art.85 (1) IPRG art.30 UVG art.318 (1) ZGB
elterliche Sorge
Vormundschaft
ordre public
anerkennung ausländischer Entscheidungen
Halbwaisenrente
rechtliches Gehör
internationales Privatrecht
Case law2012-04-19
art. 297 (2) ZGB

in

5A 243/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der vorsorglichen Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge gemäss Art. 297 Abs. 2 ZGB während eines Scheidungsverfahrens. Es bestätigte, dass das Scheidungsgericht für vorsorgliche Massnahmen zuständig ist und dabei die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB) anzuwenden sind. Das Gericht betonte, dass die elterliche Sorge in solchen Verfahren nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen einem Elternteil allein zugewiesen werden sollte, wobei das Kindeswohl im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall sah das Obergericht eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund religiöser und weltanschaulicher Differenzen zwischen den Eltern, die zu Spannungen führten, und entschied, dass die alleinige elterliche Sorge der Mutter bereits während des Scheidungsverfahrens gerechtfertigt sei, um klare Verhältnisse zu schaffen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab, da seine Rügen nicht den strengen Anforderungen für Willkürrügen genügten und das Obergericht die Verhältnismässigkeit der Massnahme willkürfrei geprüft hatte.

art.57 BGG art.276 (2) ZPO art.75 (1) BGG art.276 (1) ZPO art.303 ZGB art.308 (2) ZGB art.72 (1) BGG art.106 (2) BGG art.176 (3) ZGB art.68 (1) BGG art.301 (4) ZGB art.172 ZGB art.66 (1) BGG art.98 BGG art.302 ZGB art.58 BGG art.90 BGG art.64 (1) BGG
elterliche Sorge
Kindeswohl
vorsorgliche Massnahmen
Scheidungsverfahren
Willkürverbot
religiöse Erziehung
Verhältnismässigkeit
Case law2010-06-01
art. 297 (2) ZGB

in

136 III 353

Das Bundesgericht analysiert Art. 297 Abs. 2 ZGB im Kontext der elterlichen Sorge und des Obhutsrechts. Es stellt klar, dass das Obhutsrecht das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, wodurch der alleinige Obhutsberechtigte grundsätzlich berechtigt ist, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, sofern dies nicht missbräuchlich erfolgt. Die elterliche Sorge kann einem Elternteil allein übertragen werden, wenn die gemeinsame Ausübung nicht möglich ist. Das Gericht betont, dass der Wegzug ins Ausland keine Strafbarkeit nach Art. 220 StGB begründet, solange er nicht zur Vereitelung des Besuchsrechts erfolgt. Zudem wird das Haager Übereinkommen (HKÜ) berücksichtigt, wonach ein Rückführungsgesuch nur bei widerrechtlicher Entziehung möglich ist. Das Kindeswohl steht im Vordergrund, und eine Weisung nach Art. 307 ZGB kann nur bei ernsthafter Gefährdung erlassen werden.

art.307 ZGB art.25 (2) ZGB art.301 (4) ZGB art.302 ZGB art.220 StGB art.297 (1) ZGB art.301 (1) ZGB
Obhutsrecht
elterliche Sorge
Kindeswohl
Wegzug ins Ausland
Art. 220 StGB
Haager Übereinkommen
Art. 307 ZGB
Case law2010-01-06
art. 297 (2) ZGB

in

5D 171/2009

Das Bundesgericht analysierte Art. 297 Abs. 2 ZGB im Kontext eines Streits um die elterliche Sorge und den geplanten Wegzug der Mutter mit den Kindern nach Tschechien. Das Gericht stellte klar, dass der Inhaber der alleinigen Obhut grundsätzlich befugt ist, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, ohne dass hierfür eine gerichtliche Bewilligung erforderlich ist, sofern dies nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Das Obergericht hatte dem Vater die elterliche Sorge allein mit der Begründung entzogen, die Mutter mache sich sonst strafbar und der Vater könne ein Rückführungsgesuch stellen. Das Bundesgericht befand diese Begründung als willkürlich, da sie nicht auf einer konkreten Prüfung der Zusammenarbeitsfähigkeit der Eltern beruhte. Es hob den Entscheid insoweit auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Hinsichtlich des Besuchsrechts bestätigte das Bundesgericht die vom Obergericht festgelegte Regelung, sah jedoch keine Willkür in der Ablehnung einer Ausdehnung des Ferienrechts.

art.274_a ZGB art.220 StGB art.315_a (1) ZGB art.301 (1) ZGB art.307 (3) ZGB
elterliche Sorge
Obhutsrecht
Wegzug ins Ausland
Kindeswohl
Besuchsrecht
Willkürverbot
Haager Kindesentführungsübereinkommen
Case law2007-04-20
art. 297 (1) ZGB

in

6P.21/2007

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 297 Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit dem Entzug von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB. Es stellte fest, dass während der Ehe beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben (Art. 297 Abs. 1 ZGB) und kein Elternteil eigenmächtig über das gemeinsame Kind verfügen darf. Der Beschwerdeführer, der seinen Sohn der Mutter vorenthielt, handelte somit unrechtmässig, da die gemeinsame elterliche Sorge bis zur rechtskräftigen Scheidung bestand. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Art. 220 StGB erfüllte und kein Rechts- oder Sachverhaltsirrtum vorlag.

art.297 (2) ZGB art.19 (1) StGB art.220 StGB art.6 (1) EMRK art.32 (1) BV art.19 (2) StGB
elterliche Sorge
Entzug von Unmündigen
gemeinsame elterliche Gewalt
Rechtsirrtum
Sachverhaltsirrtum
Kindeswohl
Scheidungsfolgen
Case law2001-06-21
art. 297 (1) ZGB

in

I 22/01

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Anwendung von Art. 297 Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau und Mutter von drei Kindern. Das Gericht stellte fest, dass die Kinderbetreuung Aufgabe beider Elternteile ist und lehnte eine Erhöhung des für die Kinderbetreuung geltenden Anteils an der Gesamttätigkeit ab, da die tatsächlichen Verhältnisse keine erhebliche Abweichung vom Regelfall darstellten. Die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle von 39 % wurde als angemessen erachtet, da die Abklärungen im Haushalt eine geeignete Grundlage darstellten und keine psychisch bedingte Invalidität vorlag. Die Beschwerdeführerin konnte keine überzeugenden Gründe für eine höhere Invaliditätsquote vorbringen, insbesondere da die zumutbare Mithilfe des Ehemanns und die organisatorischen Anpassungen im Haushalt berücksichtigt wurden.

art.28 (2) IVG art.29 (1 lit. b) IVG art.27 IVV
Invaliditätsbemessung
Haushaltstätigkeit
Kinderbetreuung
Schadenminderungspflicht
Abklärungsbericht Haushalt
psychische Beeinträchtigung
Rechtsweggarantie
Case law1997-11-20
art. 297 (3) ZGB

in

123 III 445

Die Bestimmung regelt die elterliche Gewalt nach einer Scheidung. Gemäss Art. 297 Abs. 3 ZGB steht die elterliche Gewalt nach einer Scheidung dem Ehegatten zu, dem die Kinder anvertraut werden. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 297 Abs. 3 ZGB ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern nach der Scheidung ausschliesst. Diese Auslegung stützt sich auf den klaren Wortlaut der Bestimmung, die Entstehungsgeschichte sowie die herrschende Lehre. Das Gericht verweist darauf, dass der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, die elterliche Gewalt nach der Scheidung einem Elternteil zuzuweisen, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Es wird betont, dass diese Regelung keinen Normmissbrauch darstellt und dass es Sache des Gesetzgebers ist, von dieser Lösung abzuweichen. Zudem wird argumentiert, dass Art. 297 Abs. 3 ZGB nicht mit Art. 8 EMRK oder der UNO-Kinderrechtekonvention in Widerspruch steht, da die Entwicklungstendenz in anderen Staaten noch nicht ausreichend etabliert ist, um eine andere Auslegung zu rechtfertigen. Diese Bestimmung regelt das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, das nicht unter der elterlichen Gewalt oder Obhut eines Elternteils steht. Das Gericht betont, dass das Besuchsrecht primär dem Kindeswohl dient und nicht als Interessenausgleich zwischen den Eltern zu verstehen ist. Es kritisiert, dass das Kantonsgericht die Genehmigung eines ausgedehnten Besuchsrechts allein aufgrund der kantonalen Praxis verweigert hat, ohne die konkreten Umstände des Falls zu berücksichtigen. Das Gericht hält fest, dass ein ausgedehntes Besuchsrecht nicht per se bundesrechtswidrig ist und dass die Genehmigung einer solchen Regelung eine strenge Prüfung der Umstände des Einzelfalls erfordert.

art.8 EMRK
elterliche Gewalt
gemeinsames Sorgerecht
Kindeswohl
Besuchsrecht
Scheidungskonvention
EMRK
UNO-Kinderrechtekonvention