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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

2. Schranken
Art. 274333

1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334

2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.

3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.

333 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

334 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Case law2023-02-20
art. 274 (2) ZGB

in

5A 929/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 274 Abs. 2 ZGB im Kontext der Neuregelung des Besuchsrechts des Kindsvaters für seine Kinder, insbesondere des an Trisomie 21 und einem Herzfehler leidenden Kindes D.________. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, die das Besuchsrecht des Vaters unter der Bedingung der Organisation einer Kinderspitex für die medizinische Versorgung des Kindes während der Nacht aufrechterhielt und eine Übergangsregelung für den Fall der fehlenden Kinderspitex vorsah. Das Gericht stellte fest, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid vom 7. April 2021 vorlag, die eine Gefährdung des Kindeswohls begründen würde, und wies die Beschwerde der Mutter ab, die eine weitere Einschränkung des Besuchsrechts forderte. Das Bundesgericht betonte, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist und eine Einschränkung nur bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt ist.

art.446 (1) ZGB art.314 (1) ZGB art.273 (1) ZGB art.313 (1) ZGB art.307 ZGB art.296 ZPO art.4 ZGB
Besuchsrecht
Kindeswohl
Trisomie 21
Kinderspitex
elterliche Sorge
Ermessensentscheidung
Abänderungsverfahren
Case law2022-12-13
art. 274 (2) ZGB

in

5A 44/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 274 Abs. 2 ZGB im Kontext der Beschränkung des persönlichen Verkehrsrechts der Eltern mit ihrem Kind. Das Gericht stellte fest, dass das Besuchsrecht der Eltern aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls eingeschränkt werden kann, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist. Die Vorinstanz hatte das Besuchsrecht der Eltern auf ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Monat für sechs Monate beschränkt, was das Bundesgericht als verhältnismässig und im Einklang mit dem Kindeswohl stehend beurteilte. Die Beschwerdeführer konnten keine substanziellen Gründe für eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder des Kindeswohls vorbringen, weshalb ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

art.314 (1) ZGB art.273 (1) ZGB art.296 (1) ZPO art.389 (2) ZGB art.4 ZGB
Kindeswohl
Persönlicher Verkehr
Verhältnismässigkeitsprinzip
Begleitetes Besuchsrecht
Beschwerde
Kindesschutzmassnahmen
Ermessen
Case law2022-08-31
art. 274 (2) ZGB

in

5A 439/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, dass dem Vater gemäss Art. 273 ZGB ein Besuchsrecht zusteht, selbst wenn er sich illegal in der Schweiz aufhält oder im Ausland wohnt, und dass dieses Recht nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 274 Abs. 2 ZGB als ultima ratio verweigert werden darf. Der Aufenthaltsstatus des Vaters ist für die Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht massgeblich, da das Besuchsrecht sich ausschliesslich am Kindeswohl orientiert. Die Ausweisung des Vaters stellt keinen Sistierungsgrund für das Besuchsrecht dar, und allfällige Vollzugsprobleme bei der Umsetzung des Besuchsrechts sind nicht Verfahrensgegenstand. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls oder eine mögliche Entführung des Kindes vorbringen konnte und dass die Fortführung der begleiteten Besuche rechtens ist.

art.76 (1 lit. b) BGG art.42 (2) BGG art.273 ZGB art.105 (1) BGG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
Besuchsrecht
Kindeswohl
Ausländerrecht
Rechtsverweigerung
Sistierung
Rechtsschutzinteresse
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2022-06-24
art. 274 (2) ZGB

in

5A 967/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 274 Abs. 2 ZGB im Kontext einer Beschwerde gegen eine Besuchsrechtsregelung. Es stellte fest, dass das Kindeswohl im Vordergrund steht und der persönliche Verkehr nur eingeschränkt werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine solchen konkreten Anhaltspunkte nachgewiesen wurden und die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Massnahmen korrekt beurteilt hatte. Es betonte, dass eine blosse Verweigerungshaltung des Vaters oder eine Abwehrhaltung des Kindes allein keine ausreichende Grundlage für eine Einschränkung des Besuchsrechts darstellen.

art.298 (1) ZPO art.273 (1) ZGB art.296 (1) ZPO art.296 (3) ZPO art.29 (2) BV
Kindeswohl
Besuchsrecht
Verhältnismässigkeit
Gefährdung des Kindeswohls
Verweigerungshaltung
Abwehrhaltung
Rechtsmittel
Case law2022-05-05
art. 274 (2) ZGB

in

5A 848/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 274 Abs. 2 ZGB im Kontext der Regelung des Besuchsrechts zwischen dem nicht obhutsberechtigten Vater und seinem Kind. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, die ein begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden einmal pro Monat anordnete, da dies dem Kindeswohl entspreche und eine Gefährdung des Kindes durch die Anwesenheit einer Fachperson wirksam verhindert werde. Das Gericht betonte, dass ein vollständiger Entzug des Besuchsrechts nur als ultima ratio in Frage komme, wenn die negativen Auswirkungen nicht durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts abgefangen werden könnten. Die Vorinstanz habe keine Willkür bei der Abwägung der Interessen und der Feststellung des Sachverhalts gezeigt, insbesondere in Bezug auf die Berichte der KESB und der Psychotherapeutin, deren Aussagekraft als beschränkt erachtet wurde. Die Beschwerde der Mutter gegen das Besuchsrecht wurde daher abgewiesen.

art.308 (1 und 2) ZGB art.273 (1) ZGB art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.53 (2) ZPO
Besuchsrecht
Kindeswohl
begleitetes Besuchsrecht
Willkürverbot
Ermessensspielraum
ultima ratio
Interessenabwägung
Case law2021-04-05
art. 274 (2) ZGB

in

5A 248/2021

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts, das dem Vater das Recht auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB entzogen hatte. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des chronischen Konflikts zwischen den Eltern und der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Vaters ein schrittweiser Kontaktaufbau mit begleiteten Besuchen unabdingbar gewesen wäre. Da der Vater jedoch jegliche Kommunikation verweigerte und keine Kompromissbereitschaft zeigte, war die Umsetzung dieser Massnahme nicht möglich. Das Gericht sah daher keine andere Möglichkeit, als das Besuchsrecht als ultima ratio zu entziehen, da unbegleitete Besuche das Kindeswohl erheblich gefährdet hätten. Der Vater kann jedoch eine neue Überprüfung beantragen, sobald er zur Kooperation bereit ist.

art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.108 (1) BGG
Kindeswohl
Persönlicher Verkehr
Elternkonflikt
Kooperationsbereitschaft
Begleitete Besuche
Ultima Ratio
Rechtsmittel
Case law2021-02-16
art. 274 (2) ZGB

in

5A 647/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 274 Abs. 2 ZGB im Kontext der Anordnung von Erinnerungskontakten zwischen dem Vater und seinen beiden urteilsfähigen Söhnen, die seit Jahren jeglichen Kontakt verweigerten. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts, das die Anordnung solcher Kontakte abgelehnt hatte, da erzwungene Erinnerungskontakte die Einstellung der Söhne zum Vater nicht verbessern würden und somit dem Kindeswohl nicht dienlich seien. Das Gericht stellte fest, dass die Söhne urteilsfähig sind und ihren Willen klar und unbeeinflusst äußern konnten. Es wies darauf hin, dass der gänzliche Verzicht auf ein gerichtlich festgesetztes Besuchsrecht in dieser konkreten Situation keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips darstellt, da die zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten mit dem Wohl der Jugendlichen nicht vereinbar sei.

art.8 EMRK art.292 StGB art.273 (1) ZGB art.277 (2) ZGB art.273 (3) ZGB
Kindeswohl
Urteilsfähigkeit
Erinnerungskontakte
Persönlicher Verkehr
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Elterliche Sorge
Hochkonfliktfamilie
Case law2021-01-14
art. 274 (2) ZGB

in

5A 13/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde gegen eine kantonale Verfügung, die die aufschiebende Wirkung eines Besuchsrechts des Vaters für sein Kind anordnete. Der Vater argumentierte, dass die verlorenen Besuchsrechtszeiten nicht nachholbar seien und verfassungsmässige Rechte verletzt würden. Das Gericht stellte fest, dass die Verfügung eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG darstellt und nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wobei das strikte Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das Gericht wies die Rügen des Vaters zurück, da die Begründung der Verfügung nachvollziehbar war und keine Willkür oder Verletzung des Familienlebens nach Art. 274 Abs. 2 ZGB vorlag. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.315 (5) ZPO art.75 (1) BGG art.109 (2 lit. a) BGG art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.308 (1 und 2) ZGB art.98 BGG art.8 (1) EMRK art.13 (1) BV art.64 (1) BGG
vorsorgliche Massnahmen
Besuchsrecht
Kindeswohl
Willkürverbot
Familienleben
Rügeprinzip
verfassungsmässige Rechte
Case law2020-07-04
art. 274 ZGB

in

5A 38/2020

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ab, welches dem Kindsvater ein begleitetes und auf sechs Monate befristetes Besuchsrecht eingeräumt hatte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass dies das Kindeswohl gemäss Art. 274, 274a und 275 ZGB verletze und unverhältnismässig sei, da die Kinder den Kontakt ablehnten und der Vater möglicherweise Gewalt angewandt habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin keine zulässigen Rügen im Sinne des strengen Rügeprinzips nach Art. 106 Abs. 2 BGG erhoben hatte, da sie keine konkrete Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machte und sich lediglich auf ihre eigene Würdigung der Sachlage beschränkte. Zudem wurde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht als eigenständiges verfassungsmässiges Recht anerkannt. Daher wurde die Beschwerde nicht eingetreten.

art.274_a ZGB art.5 (2) BV art.276 (1) ZPO art.106 (2) BGG art.176 (3) ZGB art.275 ZGB
Besuchsrecht
Kindeswohl
Verhältnismässigkeit
Rügeprinzip
Verfassungsmässige Rechte
Begleitetes Besuchsrecht
Scheidungsverfahren
Case law2020-04-20
art. 274 (2) ZGB

in

5A 984/2019

Das Bundesgericht analysierte Art. 274 Abs. 2 ZGB im Kontext des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind. Es stellte fest, dass das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden kann, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, etwa durch Vernachlässigung, Misshandlungen oder übermässige psychische Belastungen. Das Gericht betonte, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur ist und die Interessen der Eltern zurückstehen müssen. Es wies darauf hin, dass ein begleitetes Besuchsrecht als Übergangslösung dienen kann, um Gefährdungen zu begrenzen, aber nicht dauerhafte Lösung sein soll, wenn keine konkrete Gefährdung vorliegt. Die Vorinstanz hatte korrekt festgestellt, dass keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch unbegleitete Besuche nachgewiesen war und die positive Entwicklung des Kindes durch regelmässige Kontakte zum Vater gefördert wird.

art.273 (1) ZGB art.8 ZGB art.314_a (1) ZGB art.308 (2) ZGB art.275 (2) ZGB art.4 ZGB art.308 (1) ZGB
Kindeswohl
persönlicher Verkehr
begleitetes Besuchsrecht
Gefährdung des Kindeswohls
elterliche Sorge
Anhörung des Kindes
Verhältnismässigkeit