Das Bundesgericht analysierte die örtliche Zuständigkeit für die Behandlung einer Beschwerde bezüglich Ergänzungsleistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB. Es stellte fest, dass ein Kind, das Anspruch auf eine IV-Kinderrente hat, weder als versicherte Person noch als beschwerdeführender Dritter im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG gilt. Daher richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nach dem Wohnsitz des Bezügers der Stammrente, in diesem Fall der im Kanton Bern wohnhaften Mutter. Das Bundesgericht bestätigte den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf, wobei es die Sache an letzteres zurückwies.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage des gesetzlichen Wohnsitzes der gemeinsamen Tochter gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB, da die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und die Tochter paritätisch alternierend betreut wird. Die Vorinstanz hatte den Wohnsitz der Tochter bei der Mutter festgelegt, da sie den kürzeren Schulweg und die bessere Integration in das neue Umfeld als entscheidende Kriterien für das Kindeswohl bewertete. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Vaters ab, da keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung festgestellt werden konnte. Es betonte, dass die Vorinstanz alle relevanten Umstände abgewogen hatte, insbesondere die zukünftige schulische Situation der Tochter, und dass eine andere mögliche Lösung nicht ausreicht, um Willkür zu begründen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 25 Abs. 1 ZGB im Kontext der Festlegung des Wohnsitzes eines Kindes bei alternierender Obhut. Es stellte fest, dass Art. 25 Abs. 1 ZGB explizit nur den Fall der Alleinobhut regelt, während bei einer hälftig aufgeteilten alternierenden Obhut der Wohnsitz durch das Gericht oder die KESB festgelegt werden muss. Das Gericht wies die Beschwerde der Mutter zurück, da das Kantonsgericht sachliche Kriterien wie das Kindeswohl und die Stabilität der Betreuungslösung berücksichtigt hatte, insbesondere die eigenmächtige Übersiedlung der Mutter und die Anpassungen des Vaters zur Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut. Eine Rechtsverletzung oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung wurde nicht festgestellt.
Die Eheleute A.A. und B.A. sind die gemeinsamen Eltern von C.A. (geb. 2008) und D.A. (geb. 2009). Das Zivilgericht hat die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen, jedoch die Obhut über beide Kinder der Mutter zugewiesen. Der Beschwerdeführer verlangt die alternierende Obhut, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder die derzeitige Wohnsitzgemeinde der Mutter (U.) sein soll. Gemäß den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts sind die Parteien ungefähr gleichwertig an der Betreuung der Kinder beteiligt. Der Begriff der Obhut hat sich seit der Revision des Kindesrechts vom 21. Juni 2013 gewandelt und beschränkt sich auf die faktische Obhut, d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung. Die alternierende Obhut ist im Gesetz ausdrücklich genannt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), womit der Beschwerdeführer für deren Anordnung bzw. Bezeichnung kein zusätzliches Interesse geltend machen muss. Der Wohnsitz der beiden Töchter ist an jenen der Beschwerdegegnerin und nicht an einen bestimmten Wohnort (U.) zu knüpfen, da es sich beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB um einen abgeleiteten Wohnsitz handelt.
{'factual_context': 'Die Eheleute A.A. und B.A. sind die gemeinsamen Eltern von C.A. (geb. 2008) und D.A. (geb. 2009). Das Zivilgericht hat die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen, jedoch die Obhut über beide Kinder der Mutter zugewiesen. Der Beschwerdeführer verlangt die alternierende Obhut, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder die derzeitige Wohnsitzgemeinde der Mutter (U.) sein soll.', 'normative_analysis': 'Gemäß den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts sind die Parteien ungefähr gleichwertig an der Betreuung der Kinder beteiligt. Der Begriff der Obhut hat sich seit der Revision des Kindesrechts vom 21. Juni 2013 gewandelt und beschränkt sich auf die faktische Obhut, d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung. Die alternierende Obhut ist im Gesetz ausdrücklich genannt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), womit der Beschwerdeführer für deren Anordnung bzw. Bezeichnung kein zusätzliches Interesse geltend machen muss. Der Wohnsitz der beiden Töchter ist an jenen der Beschwerdegegnerin und nicht an einen bestimmten Wohnort (U.) zu knüpfen, da es sich beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB um einen abgeleiteten Wohnsitz handelt.'}
Das Bundesgericht analysierte Art. 25 Abs. 1 ZGB im Kontext der Bestimmung des Wohnsitzes eines Kindes bei alternierender Obhut. Es stellte fest, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge und paritätischer Betreuung der Wohnsitz des Kindes nicht allein durch die Obhutsregelung bestimmt werden kann, sondern weitere Kriterien wie der Lebensmittelpunkt (z.B. Schulort, Freizeitaktivitäten) entscheidend sind. Im vorliegenden Fall wurde der Wohnsitz des Kindes in Frankreich bestätigt, da der Sohn dort die Schule besuchte und weitere Aktivitäten ausübte, was engere Beziehungen zu diesem Ort begründete. Daher konnte Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG nicht angewendet werden, und der Anspruch auf Familienzulagen musste gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG (höheres AHV-pflichtiges Einkommen) neu beurteilt werden.
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Familienzulagen für ein Kind, das wochenweise abwechselnd bei seinen Eltern in der Schweiz und in Frankreich lebt, der Mutter oder dem Vater zustehen. Die Entscheidung basierte auf Art. 7 Abs. 1 FamZG, insbesondere lit. c und d. Das Gericht stellte fest, dass bei einer paritätischen alternierenden Obhutsregelung, wie im vorliegenden Fall, der Wohnsitz des Kindes nicht allein aufgrund der Obhutsregelung bestimmt werden kann. Vielmehr muss der Lebensmittelpunkt des Kindes anhand weiterer Kriterien wie Schulort, Vereinszugehörigkeit etc. festgelegt werden. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes in Frankreich liegt, da es dort die Schule besucht, das Musikkonservatorium besucht und im Tennisclub spielt. Da der Wohnsitz des Kindes in Frankreich liegt, konnte der Anspruch auf Familienzulagen nicht anhand von Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG festgelegt werden. Stattdessen musste der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern bestimmt werden.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Gemeinde Galgenen für die Kostenübernahmegarantie der Heimunterbringung von C.________ in den sozialpädagogischen Wohngruppen A.________ zuständig ist. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz eines Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, bei fehlendem gemeinsamen Wohnsitz, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Im vorliegenden Fall wurde der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ bei seinem Vater in der Gemeinde Galgenen festgestellt. Das Gericht wies darauf hin, dass der unterstützungsrechtliche Wohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG am letzten mit einem Elternteil gemeinsam gehabten Wohnsitz verbleibt, auch bei einer dauerhaften Fremdplatzierung. Die IVSE wurde als anwendbar erachtet, jedoch wurde festgestellt, dass der unterstützungsrechtliche Wohnsitz nach ZUG vorrangig ist, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Das Gericht bestätigte somit die Zuständigkeit der Gemeinde Galgenen für die Kostenübernahme.
Die Gemeinde Galgenen bestritt die Zuständigkeit für die Kostenübernahme der Heimunterbringung von C., einem minderjährigen Kind, das in den Wohngruppen A. in Uznach/SG untergebracht wurde. Die Vorinstanz bestätigte, dass der Unterstützungswohnsitz von C. in der Gemeinde Galgenen/SZ liegt, da dieser mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 1 ZGB übereinstimmt. Die Gemeinde argumentierte, dass sich der Wohnsitz von C. nach der IVSE an seinem Aufenthaltsort in Uznach/SG befindet. Das Bundesgericht entschied, dass für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes von C. die Bestimmungen des ZUG massgeblich sind, da die IVSE als interkantonale Vereinbarung nicht gegen Bundesrecht verstoßen darf. Gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG hat ein minderjähriges Kind, das dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten mit einem Elternteil gemeinsam gehabten Wohnsitz. Da C. auf unbestimmte Zeit in den Wohngruppen A. untergebracht wurde, liegt eine dauerhafte Fremdplatzierung vor, und sein Unterstützungswohnsitz befindet sich in der Gemeinde Galgenen/SZ. Die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ZGB im Rahmen der IVSE würde zu einer Diskrepanz mit dem unterstützungsrechtlichen Wohnsitz nach ZUG führen und ist daher nicht massgeblich.
Das Bundesgericht untersuchte die Abziehbarkeit von Wohnkosten als Berufskosten gemäß Art. 25 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. c StG/BS. Es bestätigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in Basel hatten, während die Wohnung in Frankfurt familiären Zwecken diente. Die Kosten für die Basler Wohnung wurden als Unterhaltsaufwand gemäß § 34 Abs. 1 lit. a StG/BS eingestuft und sind daher nicht abziehbar. Die Beibehaltung der Frankfurter Wohnung war nicht beruflich bedingt, sondern diente der Schulausbildung der Tochter, weshalb auch diese Kosten nicht als Berufskosten abgezogen werden konnten. Der Umzug nach Basel, selbst wenn beruflich veranlasst, begründet keinen Abzug, da es sich um Privataufwand handelt.