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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

C. Zusammentreffen zweier Vermutungen
Art. 257268

1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.269

2 Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.

268 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

269 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Case law1977-08-18
art. 257 ZGB

in

103 IV 149

Der Beschwerdeführer B. hat einen gefälschten Kaufvertrag vorgelegt, der aufgrund von Formmängeln nach Art. 257 ZGB und Art. 22 Abs. 2, 216 OR nichtig wäre. Das Gericht stellt fest, dass ein formungültiger Vertrag zwar keine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag selbst begründen kann, aber dennoch andere rechtlich relevante Tatsachen beweisen kann, wie z.B. die Konversion in ein anderes Rechtsgeschäft oder die Abgabe rechtserheblicher Erklärungen. Im konkreten Fall hätte der gefälschte Vertrag trotz seiner Ungültigkeit als Quittung für eine geleistete Anzahlung dienen können, was einen Vermögenswert darstellt und somit als Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB anzusehen ist.

art.216 OR art.251 (1) StGB art.22 (2) OR
Urkundenfälschung
Formmangel
Konversion
Rechtserhebliche Tatsachen
Quittung
Vermögenswert
Art. 257 ZGB
Case law1969-06-06
art. 257 (1, 2) ZGB

in

95 II 291

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 257 Abs. 1 und 2 ZGB im Kontext einer Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit von Kindern. Die Ehefrau hatte vor dem Bezirksgericht die Klage anerkannt, was zur Frage führte, ob dies den Prozess erledigt. Das Gericht stellt klar, dass nach Bundesrecht eine Klageanerkennung im Anfechtungsprozess nicht möglich ist (BGE 65 I 157). Die Erklärung der Ehefrau wurde als Antrag auf Gutheissung der Klage interpretiert, was zur Folge hatte, dass sie durch das Urteil nicht beschwert war und daher kein Rechtsmittel ergreifen konnte. Das Obergericht lehnte die Appellation der Ehefrau ab, da sie durch das Urteil nicht beschwert war. Das Bundesgericht bestätigt diese Entscheidung und betont, dass die kantonale Prozessordnung in diesem Fall anwendbar ist, sofern sie nicht gegen Bundesrecht verstößt.

art.150–15_– (1, 3) ZGB art.254 ZGB art.253 ZGB
Anfechtung der Ehelichkeit
Klageanerkennung
Beschwer
Rechtsmittel
kantonales Prozessrecht
Bundesrecht
Unehelichkeitserklärung
Case law1965-10-12
art. 257 (3) ZGB

in

91 II 153

Das Bundesgericht analysiert die verspätete Einreichung einer Anfechtungsklage gemäß Art. 257 Abs. 3 ZGB. Der Kläger, der erst Jahre nach den Operationen (1944 und 1948) von seiner Zeugungsunfähigkeit erfuhr, wird als entschuldbar angesehen, da er keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln hatte. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Kläger mit tunlichster Beschleunigung handelt, sobald er von den Gründen für die Verspätung Kenntnis erlangt. Der Kläger hat nach seiner Entlassung aus der Haft (1962) und der medizinischen Bestätigung seiner Zeugungsunfähigkeit (Oktober 1962) unverzüglich einen Anwalt konsultiert und den Aussöhnungsversuch eingeleitet. Die Klage wurde innerhalb der dreimonatigen Frist nach Art. 253 Abs. 1 ZGB eingereicht, die durch das kantonale Prozessrecht (Art. 153 Abs. 4 ZPO Bern) verkürzt wurde. Die Verzögerung von 7 Wochen bis zur Klageeinreichung wird aufgrund eines Unfalls des Klägers und der beruflichen Verpflichtungen seines Anwalts als entschuldbar gewertet.

art.4 ZGB art.254 ZGB art.257 (2) ZGB art.257 (1) ZGB art.253 (1) ZGB
Anfechtungsklage
Zeugungsunfähigkeit
Entschuldbarer Verzug
Verwahrung
Aussöhnungsversuch
Klagefrist
Billigkeit
Case law1965-10-12
art. 257 (3) CC

in

91 II 153

Das Bundesgericht analysiert die verspätete Einreichung einer Anfechtungsklage gemäß Art. 257 Abs. 3 ZGB. Der Kläger, der erst Jahre nach den Operationen (1944 und 1948) von seiner Zeugungsunfähigkeit erfuhr, wird als entschuldbar angesehen, da er keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln hatte. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Kläger mit tunlichster Beschleunigung handelt, sobald er von den Gründen für die Verspätung Kenntnis erlangt. Der Kläger hat nach seiner Entlassung aus der Haft (1962) und der medizinischen Bestätigung seiner Zeugungsunfähigkeit (Oktober 1962) unverzüglich einen Anwalt konsultiert und den Aussöhnungsversuch eingeleitet. Die Klage wurde innerhalb der dreimonatigen Frist nach Art. 253 Abs. 1 ZGB eingereicht, die durch das kantonale Prozessrecht (Art. 153 Abs. 4 ZPO Bern) verkürzt wurde. Die Verzögerung von 7 Wochen bis zur Klageeinreichung wird aufgrund eines Unfalls des Klägers und der beruflichen Verpflichtungen seines Anwalts als entschuldbar gewertet.

art.257 (1) CC art.4 CC art.253 (1) CC art.257 (2) CC art.254 CC
Anfechtungsklage
Zeugungsunfähigkeit
Entschuldbarer Verzug
Verwahrung
Aussöhnungsversuch
Klagefrist
Billigkeit
Case law1960-02-12
art. 257 (1) ZGB

in

86 II 206

Das Bundesgericht prüft, ob der Kläger arglistig zur Anerkennung der Ehelichkeit des Kindes bewogen wurde (Art. 257 Abs. 1 ZGB). Die Täuschung müsste von der Vormundschaftsbehörde oder der Mutter begangen worden sein, wobei letztere nur relevant ist, wenn die Behörde davon wusste (Art. 28 OR). Die Erstbeklagte hat zwar zugegeben, dass das Kind aus ehebrecherischem Verkehr stammt, aber es gibt keine Beweise für eine absichtliche Täuschung über die Rechtsgültigkeit des Unterhaltsverzichts. Die Vormundschaftsbehörde von Alberswil war unzuständig, da sie nicht die Behörde des Wohnsitzes war (Art. 376 ZGB). Ein vorbehaltloser Verzicht auf Unterhaltsleistungen verstößt gegen die Fürsorgepflicht der Vormundschaftsbehörde und ist möglicherweise nichtig. Die Anerkennung der Ehelichkeit bleibt jedoch gültig, da sie nicht an die Bedingung des Unterhaltsverzichts geknüpft war.

art.28 OR art.376 ZGB art.253 (1) ZGB
Anerkennung der Ehelichkeit
Arglistige Täuschung
Unterhaltsverzicht
Vormundschaftsbehörde
Zuständigkeit
Fürsorgepflicht
Vertretungsmacht
Case law1959-10-17
art. 257 (3) ZGB

in

85 II 305

Der italienische Staatsangehörige Luigi V. wurde von seiner Ehefrau geschieden und bestritt die Vaterschaft eines nach der Scheidung geborenen Kindes. Er versuchte, die Ehelichkeit des Kindes in Italien anzufechten, versäumte jedoch die dreimonatige Klagefrist nach italienischem Recht (Art. 244 C.c.it.). Daraufhin versuchte er, die Klage in der Schweiz nach Art. 253 ff. ZGB einzureichen, wobei er sich auf Art. 257 Abs. 3 ZGB berief, um die Verspätung zu entschuldigen. Das Bundesgericht prüfte, ob die Versäumung der Klagefrist in Italien einen 'wichtigen Grund' im Sinne von Art. 257 Abs. 3 ZGB darstellt, der eine nachträgliche Klage in der Schweiz rechtfertigt. Es stellte fest, dass die Versäumung der Frist durch den italienischen Anwalt nicht als entschuldbarer Fehler angesehen werden kann, da dieser entweder aus Nachlässigkeit oder aufgrund fehlender Vollmacht und Kostenübernahme durch den Kläger gehandelt hat. Zudem wurde die Klage in der Schweiz nicht mit der erforderlichen Beschleunigung eingereicht, nachdem die Versäumung der Frist bekannt wurde. Das Gericht lehnte daher einen schweizerischen Notgerichtsstand ab und bestätigte die Unzuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Klage.

art.252 (1) ZGB art.253 ZGB
Anfechtung der Ehelichkeit
Fristversäumung
wichtige Gründe
Notgerichtsstand
Stellvertretung
internationale Zuständigkeit
Verwirkung des Klagerechts
Case law1959-10-17
art. 257 (3) ZGB

in

85 II 305

{'factual_context': 'Der italienische Staatsangehörige Luigi V. wurde von seiner Ehefrau geschieden und bestritt die Vaterschaft eines nach der Scheidung geborenen Kindes. Er versuchte, die Ehelichkeit des Kindes in Italien anzufechten, versäumte jedoch die dreimonatige Klagefrist nach italienischem Recht (Art. 244 C.c.it.). Daraufhin versuchte er, die Klage in der Schweiz nach Art. 253 ff. ZGB einzureichen, wobei er sich auf Art. 257 Abs. 3 ZGB berief, um die Verspätung zu entschuldigen.', 'normative_analysis': "Das Bundesgericht prüfte, ob die Versäumung der Klagefrist in Italien einen 'wichtigen Grund' im Sinne von Art. 257 Abs. 3 ZGB darstellt, der eine nachträgliche Klage in der Schweiz rechtfertigt. Es stellte fest, dass die Versäumung der Frist durch den italienischen Anwalt nicht als entschuldbarer Fehler angesehen werden kann, da dieser entweder aus Nachlässigkeit oder aufgrund fehlender Vollmacht und Kostenübernahme durch den Kläger gehandelt hat. Zudem wurde die Klage in der Schweiz nicht mit der erforderlichen Beschleunigung eingereicht, nachdem die Versäumung der Frist bekannt wurde. Das Gericht lehnte daher einen schweizerischen Notgerichtsstand ab und bestätigte die Unzuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Klage."}

art.252 (1) ZGB art.253 ZGB
Anfechtung der Ehelichkeit
Fristversäumung
wichtige Gründe
Notgerichtsstand
Stellvertretung
internationale Zuständigkeit
Verwirkung des Klagerechts
Case law1957-05-16
art. 257 (3) ZGB

in

83 II 171

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nach Art. 257 Abs. 3 ZGB. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beklagte den Kläger arglistig über die Vaterschaft des Kindes getäuscht hatte, indem sie behauptete, es handle sich um eine Frühgeburt, obwohl das Kind bei der Geburt reif war. Die Täuschung führte dazu, dass der Kläger die Anfechtung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Art. 253 Abs. 1 ZGB einreichte. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Verspätung der Anfechtung durch wichtige Gründe im Sinne von Art. 257 Abs. 3 ZGB entschuldigt ist, da der Kläger erst nach Erhalt eines medizinischen Berichts und der Kenntnis über das frühere Liebesverhältnis der Beklagten mit einem anderen Mann Anlass hatte, die Vaterschaft anzuzweifeln. Zudem wird die Auslegung von Art. 255 Abs. 2 ZGB diskutiert, wonach die Vermutung der Ehelichkeit eines Kindes, das weniger als 180 Tage nach der Eheschließung geboren wurde, nur dann gilt, wenn der Ehemann der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. Das Gericht betont, dass der Reifegrad des Kindes bei der Bestimmung der Empfängniszeit zu berücksichtigen ist.

art.255 (1) ZGB art.254 ZGB art.257 (2) ZGB art.255 (2) ZGB art.257 (1) ZGB art.253 (1) ZGB art.314 (2) ZGB
Anfechtung der Ehelichkeit
Arglistige Täuschung
Verspätung der Klage
Vermutung der Ehelichkeit
Reifegrad des Kindes
Empfängniszeit
Vaterschaftsanerkennung
Case law1957-05-16
art. 257 (2) ZGB

in

83 II 171

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Voraussetzungen für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes nach Art. 257 Abs. 2 ZGB. Der Kläger hatte die Anfechtungsklage erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß Art. 253 Abs. 1 ZGB eingereicht. Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht bejahten die Zulässigkeit der Klage, da der Kläger arglistig zur Unterlassung der Anfechtung bewogen worden sei (Art. 257 Abs. 1 ZGB) und innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung der Arglist geklagt habe (Art. 257 Abs. 2 ZGB). Zudem wurde die Verspätung der Anfechtung mit wichtigen Gründen im Sinne von Art. 257 Abs. 3 ZGB entschuldigt. Die Arglist der Beklagten wurde darin gesehen, dass sie dem Kläger wiederholt vorgespielt hatte, es handle sich um eine Frühgeburt, obwohl sie wusste, dass dies unwahrscheinlich war. Der Kläger hatte den Angaben der Beklagten Glauben geschenkt und erst nach Erhalt eines medizinischen Berichts über den Reifegrad des Kindes und der Kenntnis über das vorherige Liebesverhältnis der Beklagten mit einem anderen Mann die Anfechtungsklage eingereicht. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Klage innerhalb der dreimonatigen Frist nach Entdeckung der Arglist eingereicht wurde und die Verspätung durch wichtige Gründe entschuldigt war. Zudem wurde die Anwendung von Art. 255 Abs. 1 ZGB bejaht, da das Kind weniger als 180 Tage nach der Eheschließung geboren wurde und die Vaterschaft des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte.

art.255 (1) ZGB art.257 (1) ZGB art.253 (1) ZGB art.314 (2) ZGB art.257 (3) ZGB art.258 ZGB art.255 (2) ZGB art.254 ZGB
Anfechtung der Ehelichkeit
Arglistige Täuschung
Fristversäumnis
Reifegrad des Kindes
Vaterschaftsanerkennung
Eheliche Vermutung
Beweislast
Case law1957-05-16
art. 257 (1) ZGB

in

83 II 171

Das Bundesgericht hat Art. 257 Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit einer Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes ausführlich analysiert. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beklagte den Kläger arglistig zur Unterlassung der Anfechtung bewogen habe, indem sie ihm vorsätzlich falsche Angaben über die Tragzeit und die Vaterschaft gemacht habe. Die Beklagte hatte behauptet, es handle sich um eine Frühgeburt, obwohl das Kind bei der Geburt alle Zeichen der Reife aufwies. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beklagte ernstlich mit der Möglichkeit rechnen musste, dass nicht der Kläger, sondern ihr früherer Liebhaber der Vater des Kindes sei. Dies genüge, um ihr ein arglistiges Verhalten im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZGB vorzuwerfen. Der Kläger hatte den Angaben der Beklagten Glauben geschenkt und daher keine Erhebungen angestellt. Erst ein Bericht über den Reifegrad des Kindes öffnete ihm die Augen, und er klagte innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung der Arglist. Die Verspätung der Anfechtung wurde zudem mit wichtigen Gründen im Sinne von Art. 257 Abs. 3 ZGB entschuldigt, da der Kläger zunächst keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an der Ehelichkeit hatte.

art.314 (1) ZGB art.255 (1) ZGB art.253 (1) ZGB art.314 (2) ZGB art.315 ZGB art.257 (3) ZGB art.258 ZGB art.257 (2) ZGB art.255 (2) ZGB art.254 ZGB
Anfechtung der Ehelichkeit
Arglistige Täuschung
Tragzeit
Vaterschaft
Reifegrad des Kindes
Fristen
Vermutung der Ehelichkeit