Art. 253251
251 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
251 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 253 Abs. 2 ZGB im Kontext eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens. Es wird festgehalten, dass die notwendige passive Streitgenossenschaft zwischen Mutter und Kind (Art. 253 Abs. 2 ZGB) nicht verhindert, dass ein Entscheid von der Mutter allein weitergezogen wird. Der Entscheid wirkt gegenüber allen Beteiligten. Zudem wird klargestellt, dass eine Klageanerkennung im Ehelichkeitsanfechtungsprozess nach Bundesrecht nicht zulässig ist, da dies gegen Art. 158 Ziff. 1 und 3 ZGB verstossen würde. Die kantonale Prozessordnung darf nicht dazu führen, dass eine Partei durch eine Klageanerkennung vom Verfahren ausgeschlossen wird. Die Auslegung von Prozesserklärungen, die sich auf das kantonale Prozessrecht beziehen, unterliegt dem kantonalen Recht. Im vorliegenden Fall wurde die Erklärung der Ehefrau, die Klage anzuerkennen, als Antrag auf Gutheissung der Klage interpretiert, was zur Folge hatte, dass sie durch das Urteil nicht beschwert war und somit kein Rechtsmittel ergreifen konnte.
Der Kläger, ein Ehemann, erfuhr erst Jahre nach zwei Operationen (1944 und 1948), dass diese ihn zeugungsunfähig gemacht hatten. Er wurde erst 1962 durch Mitgefangene auf diese Möglichkeit aufmerksam und ließ seine Zeugungsunfähigkeit ärztlich bestätigen. Die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit der 1953 geborenen Zwillinge wurde 1962 eingereicht, lange nach der regulären Frist von drei Monaten gemäß Art. 253 Abs. 1 ZGB. Das Gericht prüfte, ob die Verspätung der Klage mit wichtigen Gründen entschuldigt werden kann (Art. 257 Abs. 3 ZGB). Es stellte fest, dass der Kläger keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an seiner Zeugungsfähigkeit hatte, bis er 1962 von Mitgefangenen darauf hingewiesen wurde. Die Verzögerung wurde als entschuldbar angesehen, da der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft zunächst seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft priorisierte. Die Klage wurde mit der nach den Umständen möglichen Beschleunigung eingereicht, insbesondere nach Erhalt der ärztlichen Bestätigung und der Klagebewilligung. Die dreimonatige Frist gemäß Art. 253 Abs. 1 ZGB wurde eingehalten, da der Kläger die Klage innerhalb dieser Frist nach dem erfolglosen Aussöhnungsversuch einreichte.
{'factual_context': 'Der Kläger, ein Ehemann, erfuhr erst Jahre nach zwei Operationen (1944 und 1948), dass diese ihn zeugungsunfähig gemacht hatten. Er wurde erst 1962 durch Mitgefangene auf diese Möglichkeit aufmerksam und ließ seine Zeugungsunfähigkeit ärztlich bestätigen. Die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit der 1953 geborenen Zwillinge wurde 1962 eingereicht, lange nach der regulären Frist von drei Monaten gemäß Art. 253 Abs. 1 ZGB.', 'normative_analysis': 'Das Gericht prüfte, ob die Verspätung der Klage mit wichtigen Gründen entschuldigt werden kann (Art. 257 Abs. 3 ZGB). Es stellte fest, dass der Kläger keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an seiner Zeugungsfähigkeit hatte, bis er 1962 von Mitgefangenen darauf hingewiesen wurde. Die Verzögerung wurde als entschuldbar angesehen, da der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft zunächst seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft priorisierte. Die Klage wurde mit der nach den Umständen möglichen Beschleunigung eingereicht, insbesondere nach Erhalt der ärztlichen Bestätigung und der Klagebewilligung. Die dreimonatige Frist gemäß Art. 253 Abs. 1 ZGB wurde eingehalten, da der Kläger die Klage innerhalb dieser Frist nach dem erfolglosen Aussöhnungsversuch einreichte.'}
Das Kind wurde während der Ehe geboren, aber der Ehemann der Mutter hat die Ehelichkeit nicht angefochten. Die Mutter hat später den biologischen Vater geheiratet, und das Kind wurde in den neuen Haushalt aufgenommen. Das Kind möchte die Ehelichkeit anfechten, um als eheliches Kind des biologischen Vaters anerkannt zu werden. Das Gericht überprüft, ob das Kind das Recht hat, die Ehelichkeit anzufechten, obwohl Art. 253 ZGB dies nicht ausdrücklich vorsieht. Es kommt zum Schluss, dass eine Gesetzeslücke besteht und das Kind unter bestimmten Umständen klagerechtigt ist. Das Kind kann die Ehelichkeit anfechten, wenn die Ehe der Mutter mit dem eingetragenen Vater aufgelöst ist, die Mutter den biologischen Vater geheiratet hat und der frühere Ehemann die Klage versäumt hat. Die Klage muss gegen den eingetragenen Vater und die Mutter gerichtet werden. Die Klage kann durch einen gesetzlichen Vertreter des Kindes eingereicht werden. Das Gericht argumentiert, dass die Zulassung der Anfechtung durch das Kind nicht im Widerspruch zu Art. 256 ZGB steht, da diese Bestimmung nur bestimmte Fälle regelt, in denen andere Personen als der Ehemann klagen können. Das Interesse des Kindes, seine wahre Abstammung geltend zu machen, überwiegt das Interesse des früheren Ehemannes, weiterhin als Vater zu gelten. Das Gericht lehnt die Möglichkeit ab, die Klage des Kindes nur bei missbräuchlicher Nichtausübung des Anfechtungsrechts durch den Ehemann zuzulassen, da dies nicht ausreicht, um die Interessen des Kindes hinlänglich zu schützen.
{'factual_context': 'Das Kind wurde während der Ehe geboren, aber der Ehemann der Mutter hat die Ehelichkeit nicht angefochten. Die Mutter hat später den biologischen Vater geheiratet, und das Kind wurde in den neuen Haushalt aufgenommen. Das Kind möchte die Ehelichkeit anfechten, um als eheliches Kind des biologischen Vaters anerkannt zu werden.', 'normative_analysis': {'Art. 253 ZGB': {'Auslegung': 'Das Gericht überprüft, ob das Kind das Recht hat, die Ehelichkeit anzufechten, obwohl Art. 253 ZGB dies nicht ausdrücklich vorsieht. Es kommt zum Schluss, dass eine Gesetzeslücke besteht und das Kind unter bestimmten Umständen klagerechtigt ist.', 'Voraussetzungen': 'Das Kind kann die Ehelichkeit anfechten, wenn die Ehe der Mutter mit dem eingetragenen Vater aufgelöst ist, die Mutter den biologischen Vater geheiratet hat und der frühere Ehemann die Klage versäumt hat.', 'Verfahrensrecht': 'Die Klage muss gegen den eingetragenen Vater und die Mutter gerichtet werden. Die Klage kann durch einen gesetzlichen Vertreter des Kindes eingereicht werden.'}, 'Art. 256 ZGB': {'Auslegung': 'Das Gericht argumentiert, dass die Zulassung der Anfechtung durch das Kind nicht im Widerspruch zu Art. 256 ZGB steht, da diese Bestimmung nur bestimmte Fälle regelt, in denen andere Personen als der Ehemann klagen können.', 'Interessenabwägung': 'Das Interesse des Kindes, seine wahre Abstammung geltend zu machen, überwiegt das Interesse des früheren Ehemannes, weiterhin als Vater zu gelten.'}, 'Art. 2 ZGB': {'Anwendung': 'Das Gericht lehnt die Möglichkeit ab, die Klage des Kindes nur bei missbräuchlicher Nichtausübung des Anfechtungsrechts durch den Ehemann zuzulassen, da dies nicht ausreicht, um die Interessen des Kindes hinlänglich zu schützen.'}}}
Das Bundesgericht prüft die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes gemäss Art. 253 Abs. 2 ZGB. Die Ehelichkeit wird vermutet, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wird (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Der Kläger muss nachweisen, dass er unmöglich der Vater sein kann (Art. 254 ZGB). Die Blutuntersuchung, insbesondere die Bestimmung des Blutfaktors S, schließt die Vaterschaft des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Mutter in der Empfängniszeit ausserehelichen Geschlechtsverkehr hatte, was durch Zeugenaussagen und ihr eigenes Zugeständnis belegt ist. Die Blutuntersuchung wurde fachgerecht durchgeführt und durch einen zweiten Experten bestätigt. Das Bundesgericht folgt der Auffassung der Vorinstanz, dass der Kläger als Vater auszuschließen ist.
Der Kläger hat die Ehelichkeit des Kindes Anton anerkannt, obwohl er wusste, dass das Kind nicht von ihm stammte. Die Anerkennung erfolgte im Rahmen einer Vereinbarung vom 17. Februar 1959, in der die Mutter auf Unterhaltsansprüche für das Kind verzichtete. Der Kläger versuchte später, die Anerkennung anzufechten, indem er behauptete, er sei arglistig getäuscht worden. Die Vormundschaftsbehörde von Alberswil hatte die Vereinbarung genehmigt, während die Behörde von Lenzburg die Genehmigung verweigerte. Das Bundesgericht prüfte, ob der Kläger arglistig zur Anerkennung bewogen wurde (Art. 257 Abs. 1 ZGB). Es stellte fest, dass keine Täuschung durch die Mutter oder die Vormundschaftsbehörde vorlag, die den Kläger zur Anerkennung veranlasst hätte. Zudem war die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde von Alberswil unzuständig, da sie nicht für den Wohnsitz des Kindes zuständig war (Art. 376 ZGB). Ein vorbehaltloser Verzicht auf Unterhaltsleistungen des Vaters verstößt gegen die Fürsorgepflicht der Vormundschaftsbehörde und ist daher unwirksam.
{'factual_analysis': 'Der Kläger hat die Ehelichkeit des Kindes Anton anerkannt, obwohl er wusste, dass das Kind nicht von ihm stammte. Die Anerkennung erfolgte im Rahmen einer Vereinbarung vom 17. Februar 1959, in der die Mutter auf Unterhaltsansprüche für das Kind verzichtete. Der Kläger versuchte später, die Anerkennung anzufechten, indem er behauptete, er sei arglistig getäuscht worden. Die Vormundschaftsbehörde von Alberswil hatte die Vereinbarung genehmigt, während die Behörde von Lenzburg die Genehmigung verweigerte.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüfte, ob der Kläger arglistig zur Anerkennung bewogen wurde (Art. 257 Abs. 1 ZGB). Es stellte fest, dass keine Täuschung durch die Mutter oder die Vormundschaftsbehörde vorlag, die den Kläger zur Anerkennung veranlasst hätte. Zudem war die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde von Alberswil unzuständig, da sie nicht für den Wohnsitz des Kindes zuständig war (Art. 376 ZGB). Ein vorbehaltloser Verzicht auf Unterhaltsleistungen des Vaters verstößt gegen die Fürsorgepflicht der Vormundschaftsbehörde und ist daher unwirksam.'}
Das Bundesgericht prüft, ob ein schweizerischer Notgerichtsstand für die Anfechtungsklage eines italienischen Staatsangehörigen nach Art. 253 ZGB begründet werden kann, obwohl die Klagefrist in Italien versäumt wurde. Es verneint dies, da die Versäumung der Frist durch den italienischen Anwalt nicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 257 Abs. 3 ZGB gewertet werden kann. Das Gericht betont, dass grobe Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit des Anwalts nicht als entschuldbarer Fehler gilt, der eine verspätete Klage rechtfertigen würde. Zudem wurde die Klage nach Kenntnis der Fristversäumung nicht mit der erforderlichen Beschleunigung eingereicht, was eine weitere Verwirkung des Klagerechts zur Folge hat. Die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für Statusklagen von Ausländern wird nur in Ausnahmefällen anerkannt, wenn kein Heimatgerichtsstand besteht, was hier nicht der Fall ist.
Das Bundesgericht analysiert Art. 253 ZGB im Kontext einer Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes. Die Vorinstanz hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie als reine Feststellungsklage formuliert war, obwohl nach Art. 253 ZGB eine Gestaltungsklage auf Aberkennung der Ehelichkeit erforderlich ist. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Klage trotz der ungenauen Formulierung als Anfechtungsklage im Sinne von Art. 253 ZGB zu verstehen ist, da der Kläger offensichtlich die Unehelicherklärung des Kindes mit allen rechtlichen Folgen beabsichtigte. Die Klage wurde daher als zulässig erachtet, da der Sinn des Antrags und nicht dessen Wortlaut maßgeblich ist. Zudem wurde die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers durch medizinische Gutachten (Sterilität und Blutgruppenanalyse) nachgewiesen, was die Anfechtung der Ehelichkeit rechtfertigt. Die Einwendung der Beklagten, der Kläger habe die Ehelichkeit stillschweigend anerkannt, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da eine Anerkennung erst nach der Geburt möglich ist.