Das Bundesgericht befasste sich mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 210 ZGB im Rahmen einer Ehescheidung. Der zentrale Streitpunkt betraf die Zuordnung eines Kontokorrentguthabens gegenüber der E.________ AG, das am Stichtag der Gütertrennung Fr. 211'006.-- betrug. Das Obergericht hatte festgestellt, dass dieses Guthaben je zur Hälfte der Errungenschaft beider Ehegatten zuzurechnen sei, jedoch in der Berechnung der Ausgleichszahlung versehentlich die Hälfte des Guthabens (Fr. 105'503.--) nicht von der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin abgezogen hatte, was zu einer überhöhten Ausgleichszahlung von Fr. 585'827.-- statt Fr. 480'324.-- führte. Das Bundesgericht bestätigte die hälftige Zuordnung des Guthabens zur Errungenschaft beider Parteien und korrigierte die Berechnung, indem es die Ausgleichszahlung auf Fr. 480'324.-- festsetzte. Dabei wies es die Argumentation der Beschwerdegegnerin zurück, dass das Guthaben nicht angerechnet werden dürfe, da sie keinen Zugriff darauf hatte, und betonte, dass die güterrechtliche Zuordnung unabhängig von der tatsächlichen Einbringlichkeit der Forderung sei.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 210 Abs. 1 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach einer Scheidung. Die Vorinstanz hatte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin eine Neuberechnung des güterrechtlichen Ausgleichs vorgenommen, wobei sie eine Errungenschaft der Beschwerdegegnerin von Fr. 13'997.80 und Schulden von Fr. 8'977.70 berücksichtigte. Der Beschwerdeführer rügte die Nichtberücksichtigung seiner Verrechnungsforderung und offener Unterhaltsforderungen sowie die Abzugsfähigkeit der Schulgeldschulden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz an den Rückweisungsauftrag gebunden war und nur die darin genannten Punkte prüfen durfte. Da der Beschwerdeführer keine Rügen zur Missachtung des Rückweisungsumfangs erhoben hatte, wurden seine Rügen als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wurde insgesamt nicht eingetreten.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf Zusatzleistungen nach Bundesrecht (Ergänzungsleistungen [EL]) und kantonalem Recht (Beihilfe) hat, wobei insbesondere die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und § 15 ZLG strittig war. Die Vorinstanz hatte ein Verzichtsvermögen von Fr. 143'634.25 angenommen, wobei sie eine Vermögensverminderung nach Art. 17a ELV und den Verkehrswert eines geschenkten Autos berücksichtigte. Das Bundesgericht korrigierte diese Berechnung, indem es feststellte, dass erstmals 2007 eine Verminderung des Verzichtsvermögens nach Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV hätte vorgenommen werden müssen und dass die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Invalidenrenten des verstorbenen Ehemanns im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Art. 210 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen sei. Das Gericht wies die Sache zur Neuberechnung des Verzichtsvermögens an die Beschwerdegegnerin zurück und hob die vorinstanzlichen Entscheide teilweise auf.
Das Bundesgericht befasste sich mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 210 ZGB und stellte fest, dass die von der Haftpflichtversicherung ausbezahlte Entschädigung für den Erwerbsausfall des Beklagten nicht als Errungenschaft zu betrachten sei, da der Beklagte den Garagenbetrieb als Eigengut in die Ehe eingebracht hatte und der Passivenüberschuss des Betriebs durch Entnahmen für den Familienunterhalt entstanden war. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin ab, da eine allfällige Errungenschaft durch eine Ersatzforderung des Eigenguts in mindestens gleicher Höhe kompensiert worden wäre, was zu keinem ausgleichspflichtigen Vorschlag geführt hätte. Die Klägerin konnte keine Verletzung von Beweisregeln oder ein offensichtliches Versehen des Obergerichts nachweisen.
Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 210 Abs. 2 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung der Parteien. Es stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Errungenschaften und der Verrechnung von Aktiven und Passiven Fehler begangen hatte. Insbesondere wurde kritisiert, dass das Obergericht einzelne Positionen der klägerischen Errungenschaft verrechnet hatte, ohne die Passiven angemessen zu berücksichtigen, was die korrekte Berechnung der Vorschläge gemäss Art. 210 ZGB verunmöglichte. Das Bundesgericht korrigierte diese Fehler und wies an, die Errungenschaften und die Vor- oder Rückschläge separat zu ermitteln, bevor der güterrechtliche Ausgleichsanspruch berechnet wird. Schliesslich reduzierte das Gericht die der Beklagten auferlegte Ausgleichszahlung auf Fr. 16'100.--, wie von der Beklagten in ihrer Anschlussberufung gefordert.
Der Kläger argumentiert, dass bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung künftige Grundstückgewinnsteuern hätten berücksichtigt werden müssen, da er aufgrund der finanziellen Belastungen durch die Scheidung gezwungen sein könnte, das von ihm bewohnte Einfamilienhaus zu verkaufen. Das Bundesgericht verweist auf Art. 210 Abs. 1 ZGB und Art. 211 ZGB, wonach Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Nettoverkehrswert einzusetzen sind, wobei laufende Gebühren, Abgaben und Steuerlasten abzuziehen sind. Künftige, nur schätzungsweise feststellbare latente Steuerlasten dürfen jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Vermögensgegenstand veräussert wird. Im vorliegenden Fall sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gezwungen sein wird, die Liegenschaft zu verkaufen, da seine finanziellen Verhältnisse dies nicht erfordern. Daher kommt eine Berücksichtigung der künftigen Grundstückgewinnsteuern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht in Frage.
Der Ehemann verkaufte während der Ehe ein eingebrachtes landwirtschaftliches Heimwesen für Fr. 35'000.--. Die Klägerin beanspruchte einen Vorschlagsanteil von Fr. 11'300.--, da sie annahm, dass der Verkaufserlös eine Errungenschaft darstelle. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass der Wertzuwachs des Gutes nicht durch Investitionen aus ehelichem Vermögen, sondern durch allgemeine Bodenpreissteigerungen verursacht wurde. Daher sei der Verkaufserlös als eingebrachtes Mannesgut zu betrachten und nicht als Errungenschaft. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Ersatzforderung für veräussertes Eingebrachtes nach dem Wert zur Zeit der Veräusserung bemessen wird (Art. 210 ZGB). Es verweist auf ständige Lehre und Rechtsprechung, wonach der Ersatzwert nicht nach dem Wert bei der Heirat, sondern bei der Veräusserung zu bestimmen ist. Die Klägerin kann daher keinen Anspruch auf einen Vorschlagsanteil geltend machen, da der Verkaufserlös als eingebrachtes Gut gilt und keine Errungenschaft vorliegt.
{'factual_analysis': "Der Ehemann verkaufte während der Ehe ein eingebrachtes landwirtschaftliches Heimwesen für Fr. 35'000.--. Die Klägerin beanspruchte einen Vorschlagsanteil von Fr. 11'300.--, da sie annahm, dass der Verkaufserlös eine Errungenschaft darstelle. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass der Wertzuwachs des Gutes nicht durch Investitionen aus ehelichem Vermögen, sondern durch allgemeine Bodenpreissteigerungen verursacht wurde. Daher sei der Verkaufserlös als eingebrachtes Mannesgut zu betrachten und nicht als Errungenschaft.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigt, dass die Ersatzforderung für veräussertes Eingebrachtes nach dem Wert zur Zeit der Veräusserung bemessen wird (Art. 210 ZGB). Es verweist auf ständige Lehre und Rechtsprechung, wonach der Ersatzwert nicht nach dem Wert bei der Heirat, sondern bei der Veräusserung zu bestimmen ist. Die Klägerin kann daher keinen Anspruch auf einen Vorschlagsanteil geltend machen, da der Verkaufserlös als eingebrachtes Gut gilt und keine Errungenschaft vorliegt.'}
Das Bundesgericht entscheidet, ob bei der Berechnung des privilegierten Teils der Frauengutsersatzforderung die in natura zurückgenommenen Gegenstände mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Einbringung oder mit ihrem aktuellen Wert anzusetzen sind. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der aktuelle Wert massgebend ist, da die Ehefrau Anspruch auf Herausgabe der Sachen selbst hat und nicht auf Vergütung eines allfälligen Minder- oder Mehrwertes. Die frühere Praxis, den Einbringungswert anzusetzen, führt zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung der Ehefrau, da sie einerseits keine Ersatzforderung für die Wertverminderung erhält und andererseits die zurückgenommenen Gegenstände mit dem höheren Einbringungswert angerechnet werden. Das Privileg soll nur insoweit nicht gelten, als die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums gedeckt ist, was nur mit dem aktuellen Wert der Sachen möglich ist.