Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 205 Abs. 3 ZGB im Zusammenhang mit der Qualifikation von güterrechtlichen Ansprüchen als vermögensrechtliche Streitsachen gemäss § 3 Abs. 1 lit. d AnwT. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass unbezahlte Unterhaltsbeiträge, die im Rahmen der Gütertrennung gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB in die Abrechnung einbezogen werden, als nicht vermögensrechtliche Streitsachen zu qualifizieren seien, da sie ihren Ursprung in familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen haben. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung, da der Wortlaut von § 3 Abs. 1 lit. d AnwT im Zusammenhang mit dem vorangehenden Satz 1 nicht eindeutig sei und die teleologische Auslegung der Vorinstanz nicht willkürlich war. Zudem wies das Bundesgericht die Rüge einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des Willkürverbots zurück, da der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis stand und die zugesprochene Entschädigung im Rahmen des Zumutbaren lag.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG ab, da die Beschwerdeführerin keine hinreichende Begründung für eine Rechtsverletzung darlegte. Die kantonalen Instanzen hatten festgestellt, dass die Unterhaltszahlungen für den Zeitraum Mai 2013 bis Mai 2015 nachweislich geleistet worden seien und dass die Saldoklausel in der Scheidungsvereinbarung vom 6. Dezember 2011 auch die bis zur Scheidung entstandenen Unterhaltsforderungen umfasste. Die Beschwerdeführerin argumentierte lediglich abstrakt, dass die vorherige Rechtsprechung falsch sei, ohne konkrete Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Bundesgericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanzen unter Bezugnahme auf Art. 205 Abs. 3 ZGB, wonach die Scheidung zur endgültigen Abrechnung aller gegenseitigen Schulden, einschliesslich Unterhaltsforderungen, führt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig ab, da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- lag und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde wurde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt, wobei der Beschwerdeführer keine spezifischen Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gemäss Art. 116 BGG und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG geltend machte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Appellationsgerichts, dass gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB Unterhaltsansprüche aus der Trennungszeit nach einer güterrechtlichen Auseinandersetzung in der Scheidungsvereinbarung nicht mehr geltend gemacht werden können, da die Parteien sich für vollständig auseinandergesetzt erklärt hatten. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen zulässigen Argumente vor und seine zusätzlichen Forderungen waren nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB im Kontext der Verwertung von Gemeinschaftsvermögen einer einfachen Gesellschaft zwischen Ehegatten. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Verwertung der Liegenschaft nicht zwingend erfolgen müsse, da gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ein Zuweisungsanspruch des Ehegatten bestehe. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensbefugnis die Verwertungsart festlegt und dabei keine materiell-rechtlichen Fragen wie den Zuweisungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB zu klären hat. Die Vorinstanz hatte korrekt die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Verwertung der Liegenschaft angeordnet, da der Wert des gepfändeten Anteils nicht bestimmbar war und eine Versteigerung des Anteilsrechts nicht in Frage kam. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.
Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit von Art. 205 Abs. 3 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung der Parteien. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdegegnerin einen Anteil am hypothetischen Liquidationserlös der C.________ GmbH zugesprochen, obwohl die GmbH zum Zeitpunkt der Scheidung aufgrund eines Konkurses nicht mehr existierte und kein Liquidationserlös vorlag. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Liegenschaft, deren Verkauf strittig war, im Eigentum der GmbH stand und nicht direkt den Ehegatten gehörte, weshalb Art. 205 Abs. 3 ZGB nicht direkt anwendbar war. Die Zuweisung eines hypothetischen Liquidationserlöses wurde als willkürlich erachtet, da keine festgestellte Forderung vorlag. Das Gericht wies zudem die Anwendung von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zurück, da die veräusserte Liegenschaft nicht zum Vermögen der Ehegatten gehörte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und der güterrechtliche Ausgleichsbetrag wurde entsprechend korrigiert.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 205 Abs. 1 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Aktien der C.________ Holding AG ihm aufgrund einer fiduziarischen Übertragung zur Verwaltung (Verwaltungstreuhand) zurückzugeben seien. Das Obergericht hatte jedoch festgestellt, dass die Aktienübertragung auf einen Kaufvertrag mit Darlehen zurückzuführen sei und keine Verwaltungstreuhand vorliege. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung, da der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwände gegen die obergerichtliche Beweiswürdigung und rechtliche Qualifikation vorbringen konnte. Es wurde zudem festgehalten, dass Art. 205 Abs. 1 ZGB keinen eigenständigen Rückübertragungsanspruch begründe. Die Beschwerde wurde daher im Hauptpunkt abgewiesen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, zu regeln sind, einschliesslich Unterhaltsansprüche nach Art. 163 ZGB. Das Obergericht hatte verkannt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ausstehenden Unterhaltsansprüche in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen sind, und hatte diese fälschlicherweise davon ausgenommen. Der angefochtene Entscheid wurde daher als rechtsfehlerhaft aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 205 Abs. 3 ZGB im Zusammenhang mit einer Teilvereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung während eines Scheidungsverfahrens. Das Gericht stellte fest, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Schulden aus der Unterhaltspflicht gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen sind. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Parteien mit der Teilvereinbarung vom 16. April 2014 auf die während der Trennung geschuldeten Unterhaltsbeiträge verzichtet hatten. Das Obergericht hatte angenommen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht ausgenommen wurden, was das Bundesgericht als willkürlich beurteilte, da der Beschwerdegegner ursprünglich nicht auf einen Verzicht, sondern auf Tilgung durch Zahlung abgestellt hatte. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und verwies die Sache zurück, da der wirkliche Wille der Parteien nicht korrekt ermittelt worden war und eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht erfolgt war.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Zuweisung einer ehelichen Liegenschaft. Die Vorinstanz hatte die Liegenschaft unter Anwendung dieser Bestimmung der Beschwerdegegnerin zugewiesen, obwohl die Finanzierungsbestätigungen erst an der Fortsetzungsverhandlung eingereicht wurden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Finanzierungsbestätigungen nicht rechtzeitig gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO vorgelegt hatte, da diese erst nach den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung eingereicht wurden. Da die Vorinstanz nicht geprüft hatte, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung nach Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt waren, hob das Bundesgericht den Entscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.