Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB, welcher die Erträge aus Eigengut der Errungenschaft zuweist. Das Kantonsgericht hatte entschieden, dass nicht ausgeschüttete Erträge des Eigenguts nicht als Errungenschaft zu qualifizieren seien, es sei denn, es liege eine Investition der Errungenschaft in die Eigengutsunternehmung vor. Die Beschwerdeführerin rügte, dass das Kantonsgericht die Beweislastregeln verletzt und die nicht ausgeschütteten Erträge nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegen konnte, warum eine Kapitalverzinsung vorzunehmen sei, und weil sie den Nachweis für zurückbehaltene Gewinne nicht erbracht hatte. Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, dass ein zurückbehaltener Gewinn nicht bewiesen sei, wurde daher nicht als offensichtlich unhaltbar angesehen.
Die Ehegatten A. und B. heirateten 1993 und trennten sich 2013. B. ist bei der C. AG angestellt und hält Aktien dieser Gesellschaft. Die Scheidung wurde 2017 ausgesprochen, wobei die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes angewiesen wurde, einen bestimmten Betrag auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. Die Streitfrage betrifft die Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven bei der Berechnung der Austrittsleistung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Art. 197 Abs. 1 ZGB definiert Errungenschaft als Vermögenswerte, die ein Ehegatte während des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Die Arbeitgeberbeitragsreserven, die aus Mitteln der C. AG gebildet werden, betreffen nicht die während der Ehe erworbenen Ansprüche des Arbeitnehmers. Sie sind daher grundsätzlich nicht in den Vorsorgeausgleich einzubeziehen, es sei denn, es liegt eine Liquidation der Vorsorgeeinrichtung vor. Die Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven stellt keine unzulässige Vermögensentäusserung dar, da sie nicht aus dem Vermögen des Ehegatten stammen. Bei der Bewertung der Aktien des Ehegatten sind die Beitragsreserven jedoch zu berücksichtigen, da sie den Wert der Gesellschaft beeinflussen.
{'factual_context': 'Die Ehegatten A. und B. heirateten 1993 und trennten sich 2013. B. ist bei der C. AG angestellt und hält Aktien dieser Gesellschaft. Die Scheidung wurde 2017 ausgesprochen, wobei die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes angewiesen wurde, einen bestimmten Betrag auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. Die Streitfrage betrifft die Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven bei der Berechnung der Austrittsleistung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung.', 'normative_analysis': 'Art. 197 Abs. 1 ZGB definiert Errungenschaft als Vermögenswerte, die ein Ehegatte während des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Die Arbeitgeberbeitragsreserven, die aus Mitteln der C. AG gebildet werden, betreffen nicht die während der Ehe erworbenen Ansprüche des Arbeitnehmers. Sie sind daher grundsätzlich nicht in den Vorsorgeausgleich einzubeziehen, es sei denn, es liegt eine Liquidation der Vorsorgeeinrichtung vor. Die Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven stellt keine unzulässige Vermögensentäusserung dar, da sie nicht aus dem Vermögen des Ehegatten stammen. Bei der Bewertung der Aktien des Ehegatten sind die Beitragsreserven jedoch zu berücksichtigen, da sie den Wert der Gesellschaft beeinflussen.'}
Das Bundesgericht befasste sich mit der güterrechtlichen Zuordnung einer Liegenschaft gemäss Art. 197 Abs. 2 ZGB im Rahmen einer Ehescheidung. Es bestätigte, dass für die Zuordnung eines während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögenswerts massgeblich ist, aus welcher Vermögensmasse (Eigengut oder Errungenschaft) die Gegenleistung stammte. Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft durch einen Kaufvertrag erworben, wobei der Kaufpreis teilweise durch ein Hypothekardarlehen und teilweise durch Barmittel aufgebracht wurde. Das Gericht stellte klar, dass die Zuordnung zum Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt und spätere Wertveränderungen die Massenzugehörigkeit nicht mehr ändern. Da der Kaufvertrag öffentlich beurkundet war und keine Beweise für einen abweichenden Parteiwillen vorlagen, wies das Gericht die Liegenschaft der Errungenschaft zu und bestätigte die güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Beschwerdegegnerin.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 197 Abs. 1 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach einer Ehescheidung. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin den Gesamthandanteil des Beschwerdegegners an der Eigentumswohnung während der Dauer des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung entgeltlich und damit als Errungenschaft erworben hat. Das Gericht wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, dass die Eigentumswohnung ihr unentgeltlich zugefallen sei und somit ihrem Eigengut zuzuweisen wäre. Es stellte fest, dass die Saldoklausel im Vertrag vom 1. September 2006 keine Willenserklärung zur Massenzuteilung der Liegenschaft innerhalb des Vermögens der Beschwerdeführerin enthielt und dass die güterrechtlichen Ansprüche des Beschwerdegegners davon nicht betroffen waren. Das Bundesgericht hielt sich an die vorinstanzlichen Feststellungen zum Schenkungswillen und zum Beweisergebnis, die für es verbindlich waren, und sah keine Verletzung von Bundesrecht.
Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 197 Abs. 1 ZGB im Kontext der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Tod des Ehemanns der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass die Einzelunternehmung des Verstorbenen als Eigengut in die Ehe eingebracht wurde und somit nicht zur Errungenschaft gehörte (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin hatte daher keinen dinglichen Anspruch auf die Unternehmung, sondern lediglich eine obligatorische Beteiligungsforderung gegenüber dem Nachlass. Das Gericht wies die Auffassung der Vorinstanz zurück, dass die Beschwerdeführerin drei Viertel des Ertrags der Unternehmung hätte versteuern müssen, und bestätigte, dass sie korrekterweise die Hälfte des Ertrags als ihren Erbanteil deklariert hatte. Folglich war die Erhebung einer Nachsteuer unbegründet.
Die Eheleute A.A. und B.A. streiten über die güterrechtliche Zuordnung einer Liegenschaft, die B.A. im Rahmen einer Erbteilung erworben hat. B.A. erhielt 60 % des Nachlasses und erwarb die Liegenschaft durch einen Kaufvertrag von der Erbengemeinschaft, wobei er eine Ausgleichszahlung leistete. Die Vorinstanz ordnete die Liegenschaft dem Eigengut zu, was A.A. anfocht. Das Bundesgericht analysiert Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 198 Ziff. 4 ZGB im Kontext der Ersatzanschaffung. Es stellt fest, dass der Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens Eigengut darstellt. Bei der Erbteilung tritt eine vermögensrechtliche Surrogation ein, wobei der erworbene Erbschaftsgegenstand an die Stelle des Liquidationsanteils tritt. Wenn der Wert des übernommenen Gegenstands den Liquidationsanteil übersteigt und eine Ausgleichszahlung geleistet wird, sind zwei Ersatzanschaffungen zu unterscheiden. Die Zuordnung hängt davon ab, welcher Vermögensmasse die beitragenden Vermögenswerte entstammen. Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft fälschlicherweise dem Eigengut zugeordnet, da die Vorinstanz den Zeitpunkt des Erbanfalls als massgeblich erachtete. Das Bundesgericht hebt den Entscheid auf und verweist die Sache zurück. Die Liegenschaft ist nicht automatisch dem Eigengut zuzuordnen, sondern es ist eine detaillierte Prüfung der Ersatzanschaffung und der beteiligten Vermögensmassen erforderlich.
{'factual_context': 'Die Eheleute A.A. und B.A. streiten über die güterrechtliche Zuordnung einer Liegenschaft, die B.A. im Rahmen einer Erbteilung erworben hat. B.A. erhielt 60 % des Nachlasses und erwarb die Liegenschaft durch einen Kaufvertrag von der Erbengemeinschaft, wobei er eine Ausgleichszahlung leistete. Die Vorinstanz ordnete die Liegenschaft dem Eigengut zu, was A.A. anfocht.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht analysiert Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 198 Ziff. 4 ZGB im Kontext der Ersatzanschaffung. Es stellt fest, dass der Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens Eigengut darstellt. Bei der Erbteilung tritt eine vermögensrechtliche Surrogation ein, wobei der erworbene Erbschaftsgegenstand an die Stelle des Liquidationsanteils tritt. Wenn der Wert des übernommenen Gegenstands den Liquidationsanteil übersteigt und eine Ausgleichszahlung geleistet wird, sind zwei Ersatzanschaffungen zu unterscheiden. Die Zuordnung hängt davon ab, welcher Vermögensmasse die beitragenden Vermögenswerte entstammen. Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft fälschlicherweise dem Eigengut zugeordnet, da die Vorinstanz den Zeitpunkt des Erbanfalls als massgeblich erachtete. Das Bundesgericht hebt den Entscheid auf und verweist die Sache zurück.', 'conclusion': 'Die Liegenschaft ist nicht automatisch dem Eigengut zuzuordnen, sondern es ist eine detaillierte Prüfung der Ersatzanschaffung und der beteiligten Vermögensmassen erforderlich.'}
Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 197 Abs. 2 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach einer Ehescheidung. Der Streit betraf die Schätzung eines Bargeldbetrags, den der Beschwerdeführer aus einem Bankschliessfach entnommen hatte. Das Gericht stellte fest, dass bei Bankschliessfächern aufgrund der Selbstverwahrung und fehlender Bankkenntnis über den Inhalt eine Beweisnot vorliegt, die eine Schätzung des Bargeldbetrags nach gerichtlichem Ermessen gemäss Art. 42 Abs. 2 OR rechtfertigt. Das Obergericht hatte den Betrag auf Fr. 247'400.-- geschätzt, was das Bundesgericht als willkürfrei und rechtmässig bestätigte, da der Beschwerdeführer das Vorhandensein von Bargeld zugestanden hatte, aber der genaue Betrag nicht strikt beweisbar war.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts, wonach gemäss Art. 197 ZGB die in den Jahren 2006 und 2007 getätigten Einkäufe in die berufliche Vorsorge über Fr. 24'000.- und 20'000.- aus Errungenschaft stammten und daher der zu teilenden Austrittsleistung zuzurechnen seien. Hingegen wurde ein Einkauf von Fr. 42'000.- im Jahr 2005 überwiegend als aus Eigengut finanziert angesehen (Art. 198 f. ZGB), weshalb ein Betrag von Fr. 40'973.- von der Teilung ausgenommen wurde. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verfahrensmängel vorlagen und der Vorsorgeausgleich korrekt berechnet worden war.