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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

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Case law2017-07-11
art. 18 ZGB

in

5A 272/2017

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 18 ZGB im Zusammenhang mit der Urteilsunfähigkeit von F.________ beim Abschluss des Vertrags vom 6. März 2004. Die Vorinstanz hatte den Vertrag wegen Urteilsunfähigkeit von F.________ für unwirksam erklärt, ohne jedoch einen konkreten Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB festzustellen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Tatbestandsmerkmale des Art. 16 ZGB verkannt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt hatte, indem sie ohne Nachweis eines Schwächezustands auf Urteilsunfähigkeit schloss. Daher wurde das angefochtene Urteil als bundesrechtswidrig aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.68 (1) BGG art.473 ZGB art.66 (1) BGG art.21 OR art.16 ZGB art.107 (2) BGG
Urteilsfähigkeit
Schwächezustand
Vertragswirksamkeit
Beweislast
Bundesrecht
Rückweisung
Neubeurteilung
Case law2017-03-14
art. 18 ZGB

in

5A 522/2016

Das Bundesgericht stellte fest, dass B.________ aufgrund einer mittelschweren, fortschreitenden Demenz nicht in der Lage war, die Tragweite von Entscheidungen richtig einzuschätzen, insbesondere in finanziellen und administrativen Angelegenheiten, und somit urteilsunfähig im Sinne von Art. 18 ZGB war. Daher konnte sie keinen eigenen Willen zur Frage der Vertretungsbeistandschaft bilden und war auch nicht prozessfähig. Die Beschwerde von B.________ wurde deshalb nicht weiter verfolgt. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation von A.________ wurde festgestellt, dass er kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Vertretungsbeistandschaft hatte, da seine Argumente sich nicht auf den Verfahrensgegenstand bezogen oder ausserhalb dessen lagen. Die Rügen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf eine mündliche Verhandlung wurden als unbegründet zurückgewiesen, da keine Verletzung der Verfahrensgarantien festgestellt werden konnte.

art.14 BZP art.6 (1) EMRK art.76 (1) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.71 BGG
Urteilsunfähigkeit
Demenz
Vertretungsbeistandschaft
Prozessfähigkeit
Beschwerdelegitimation
Rechtliches Gehör
Verfahrensgarantien
Case law2013-07-03
art. 18 ZGB

in

5A 841/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 ZGB, der aufgrund einer Entmündigung als nicht urteils- und damit nicht handlungsfähig eingestuft worden war. Das Gericht stellte fest, dass eine Partei, der die Prozessfähigkeit abgesprochen wird, dennoch die Möglichkeit haben muss, gegen diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel vorzugehen, um sich wirksam zur Wehr setzen zu können. Dies schliesst die Beauftragung eines Anwalts zur Vertretung ihrer Interessen ein. Im vorliegenden Fall wurde daher der Beschwerdeführer als prozessfähig anerkannt, da ihm sonst der Zugang zu einem wirksamen Rechtsmittel verwehrt worden wäre. Das Gericht betonte zudem die Bedeutung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), das verletzt wurde, da dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Rückzug der Berufung durch seinen Vormund zu äussern, und ihm relevante Aktenstücke nicht zugestellt wurden.

art.67 ZPO art.19 (2) ZGB art.292 StGB art.29 (2) BV art.369 (1) ZGB
Prozessfähigkeit
Urteilsfähigkeit
Handlungsfähigkeit
rechtliches Gehör
Entmündigung
Rechtsmittel
Vormundschaft
Case law2011-05-30
art. 18 ZGB

in

5A 194/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die bevormundete Person X.________ gemäss Art. 18 ZGB urteilsfähig war, um selbständig einen Anwalt zur Überprüfung der vormundschaftlichen Massnahmen zu mandatieren. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit von X.________ unzureichend abgeklärt hatte, insbesondere durch die ungenügende Begründung des bezirksärztlichen Gutachtens und die unzulässige Vermischung der Fragen der Urteilsfähigkeit mit der Begründetheit des Abänderungsgesuchs. Daher hob das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Urteilsfähigkeit zurück, wobei es betonte, dass X.________ für das Beschwerdeverfahren als prozessfähig zu gelten habe und sich durch einen Anwalt vertreten lassen könne.

art.100 (1) BGG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.113 BGG art.90 BGG art.68 (1) BGG art.76 (1) BGG art.66 (4) BGG art.19 (2) ZGB art.67 BGG art.433 (3) ZGB art.29 (2) BV art.420 (1) ZGB art.420 (2) ZGB art.68 (5) BGG art.72 (2) BGG art.107 (2) BGG
Urteilsfähigkeit
Vormundschaft
Art. 18 ZGB
Prozessfähigkeit
Akteneinsichtsrecht
rechtliches Gehör
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2005-08-17
art. 18 ZGB

in

P 19/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte die Frage, ob der von L.________ an ihren Sohn und dessen Ehefrau gezahlte Betrag von Fr. 90'000.- als Verzichtsvermögen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Das Gericht stellte fest, dass die Zahlung ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erfolgte und somit ein Vermögensverzicht vorlag. Es entschied, dass die Voraussetzungen für einen Vermögensverzicht alternativ zu verstehen sind, d.h., es genügt, wenn entweder keine rechtliche Verpflichtung oder keine adäquate Gegenleistung vorliegt. Da hier keine rechtliche Verpflichtung bestand, war der Betrag als Verzichtsvermögen anzurechnen, unabhängig davon, ob eine Gegenleistung erbracht wurde. Zudem wurde die Frage der Handlungsfähigkeit von L.________ im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dokuments offengelassen, da der Betrag in jedem Fall (entweder als Verzichtsvermögen oder als Bereicherungsanspruch) in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen war.

art.5 (1) VwVG art.239 (1) OR art.17a ELV art.239 (3) OR art.18 ZGB
Verzichtsvermögen
Ergänzungsleistungen
rechtliche Verpflichtung
Gegenleistung
Handlungsfähigkeit
ungerechtfertigte Bereicherung
Sozialversicherungsrecht
Case law2005-08-17
art. 18 ZGB

in

131 V 329

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Frage, ob ein Verzicht auf Vermögen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, wenn eine Leistung ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt. Der Beschwerdegegner und seine Ehefrau hatten die Mutter des Beschwerdegegners über elf Jahre hinweg gepflegt, ohne dass eine rechtliche oder sittliche Pflicht zur Bezahlung dieser Pflege bestand. Die Mutter übertrug ihnen daraufhin einen Betrag von Fr. 90'000.-. Das Gericht stellt fest, dass die Pflegeleistungen nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhten und auch keine sittliche Pflicht im Sinne von Art. 239 Abs. 3 OR vorlag. Es wird weiter klargestellt, dass die Voraussetzungen für einen Vermögensverzicht alternativ zu verstehen sind: Es reicht aus, wenn entweder keine rechtliche Verpflichtung oder keine adäquate Gegenleistung vorliegt. Da im vorliegenden Fall keine rechtliche Verpflichtung bestand, liegt ein Vermögensverzicht vor, der bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Zudem wird die Frage der Handlungsfähigkeit der Mutter im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dokuments angesprochen, die jedoch für die Entscheidung nicht entscheidend ist, da der Betrag in jedem Fall anzurechnen ist.

art.17a ELV art.239 (1) OR art.239 (3) OR art.18 ZGB
Vermögensverzicht
Ergänzungsleistungen
rechtliche Verpflichtung
Gegenleistung
sittliche Pflicht
Handlungsfähigkeit
ungerechtfertigte Bereicherung
Case law2000-02-17
art. 18 ZGB

in

5A.24/1999

Das Bundesgericht prüfte die Gültigkeit der Generalvollmacht von S.T.________ für G.R.________, der als geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Ziff. 2 BGB galt. Die Vollmacht wurde 1981 erteilt und sah ausdrücklich vor, dass sie weder bei Tod noch bei Geschäftsunfähigkeit erlischt. Das Gericht stellte fest, dass deutsches Recht anwendbar ist, da S.T.________ ihren Wohnsitz in Deutschland hat, und gemäß § 168 Satz 1 BGB bewirkt Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers nicht zwingend das Erlöschen der Vollmacht. Zudem wurde die Vollmacht als ausreichend für die Prozessführung angesehen, da sie den Vollmachtgeber in allen Rechtsangelegenheiten vertrat, einschließlich Beschwerdeverfahren. Das Gericht wies auch den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Vollmacht zurück, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich auf die Rechtmäßigkeit der Stiftungsaufsichtsmaßnahme bezog und nicht auf den Streit um die Schenkung. Schließlich wurde festgestellt, dass G.R.________ durch seine Geschäftsunfähigkeit unverschuldet an der fristgemäßen Handlung gehindert war, was die Wiederherstellung der Frist rechtfertigte.

art.396 (3) OR art.20 IPRG art.12 ZGB art.126 (2) IPRG
Geschäftsunfähigkeit
Vollmacht
Internationales Privatrecht
Fristwiederherstellung
Rechtsmissbrauch
Prozessfähigkeit
Stiftungsaufsicht
Case law1992-09-02
art. 18 ZGB

in

118 IA 236

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Art. 18 ZGB. Das Gericht prüft, ob der Beschwerdeführer, der als psychopathischer Querulant eingestuft wird, die erforderliche Urteilsfähigkeit besitzt, um wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet, kann aber widerlegt werden, insbesondere durch langjähriges, irrationales Prozessverhalten. Im vorliegenden Fall wird aufgrund der hohen Anzahl aussichtsloser Verfahren und der wiederholten, erfolglosen Rechtsmittel festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig ist. Dennoch wird ihm eine eingeschränkte Prozessfähigkeit zugestanden, um gegen die Aberkennung seiner Prozessfähigkeit selbst vorgehen zu können. Das Gericht betont, dass die Prozessunfähigkeit nicht abstrakt, sondern nur im konkreten Fall festgestellt werden kann.

art.14 BZP art.4 BV art.16 ZGB art.12 ZGB
Prozessfähigkeit
Urteilsfähigkeit
psychopathischer Querulant
staatsrechtliche Beschwerde
Rechtsverweigerung
Handlungsfähigkeit
Prozessunfähigkeit
Case law1990-10-04
art. 18 ZGB

in

116 II 385

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob ein Ehegatte, der nach Einreichung der Scheidungsklage urteilsunfähig wird, weiterhin als prozessfähig gilt. Es bestätigt, dass die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Klageerhebung entscheidend ist, sofern der Scheidungswille klar bekundet wurde. Eine spätere Urteilsunfähigkeit beeinflusst den Verfahrensfortgang nicht, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für eine ernsthafte Willensänderung. Die Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter wird für höchstpersönliche Rechte wie die Scheidungsklage ausgeschlossen, da diese Rechte nicht durch Dritte ausgeübt werden können. Die Rechtsprechung stützt sich auf die persönliche Willensbekundung des Klägers und die Notwendigkeit, den einmal geäusserten Scheidungswillen zu respektieren, solange keine gegenteiligen Anzeichen vorliegen.

art.14 BZP art.407 ZGB art.13 ZGB art.17 ZGB art.185 (3) ZGB art.421 (8) ZGB art.97 ZGB art.255 ZGB art.256 ZGB art.19 (2) ZGB
Urteilsunfähigkeit
Prozessfähigkeit
höchstpersönliche Rechte
Scheidungsklage
gesetzlicher Vertreter
Willensbekundung
Ehescheidung
Case law1969-07-10
art. 18 ZGB

in

95 II 283

Das Bundesgericht prüft, ob die Revisionsfrist gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b OG eingehalten wurde. Die neue erhebliche Tatsache, nämlich die mangelnde Urteilsfähigkeit von Frau Ehrbar, wurde durch das Gutachten von Dr. Bachmann vom 7. Oktober 1966 festgestellt. Der Vormund der Frau Ehrbar konnte bereits ab diesem Zeitpunkt von der Handlungsunfähigkeit seines Mündels ausgehen, da das Gutachten als schlüssig erachtet wurde. Die 90-tägige Frist begann somit spätestens mit der Eröffnung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 18. April 1967 zu laufen. Die Gesuchsteller konnten sich nicht darauf berufen, den Revisionsgrund erst durch das Schreiben von Dr. Bachmann vom 9. Dezember 1968 entdeckt zu haben, da die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ihnen zugerechnet wird. Die Revision wurde daher als verspätet abgewiesen.

Revisionsfrist
Urteilsfähigkeit
Handlungsunfähigkeit
Gutachten
Revisionsgrund
Fristbeginn
gesetzlicher Vertreter