Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin gemäss Art. 16 ZGB im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments. Es stellte fest, dass die Urteilsfähigkeit zwei Elemente umfasst: die Fähigkeit, Sinn und Wirkungen einer Handlung zu erkennen (Willensbildungsfähigkeit) und die Fähigkeit, gemäss dieser Erkenntnis zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die Erblasserin aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz und eines dauernden Schwächezustands nicht urteilsfähig war. Das Bundesgericht korrigierte diese Ansicht und betonte, dass ein dauernder Schwächezustand, der vernunftgemässes Handeln ausschliesst, nicht allein aufgrund einer Demenzdiagnose angenommen werden kann, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Zustand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen. Zudem wies das Bundesgericht die Annahme der Vorinstanz zurück, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin die Urteilsfähigkeit der Erblasserin ausschloss, da diese Schlussfolgerung auf spekulativen Annahmen beruhte und nicht ausreichend begründet war.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB im Zusammenhang mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann der Beschwerdeführerin. Das Gericht stellte fest, dass die Urteilsfähigkeit einer Person die Regel ist und vermutet wird, solange keine gegenteiligen Beweise vorliegen. Die Beschwerdeführerin, die die Urteilsunfähigkeit ihres Ehemannes und sich selbst im Zeitpunkt der Zustellung behauptete, trug die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Urteilsunfähigkeit sehr wahrscheinlich gegeben waren. Das Gericht wies ihre Argumente zurück, da die vorgelegten Arztberichte nicht ausreichten, um die Urteilsunfähigkeit im relevanten Zeitpunkt nachzuweisen, und die Vorinstanz keine Willkür in ihren Feststellungen erkennen liess. Damit wurde die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht als nichtig erachtet.
Das Bundesgericht prüfte, ob der Versicherte zum Zeitpunkt seines Suizids gemäss Art. 16 ZGB urteilsunfähig war, um festzustellen, ob Versicherungsleistungen gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 48 UVV geschuldet waren. Es wurde festgestellt, dass eine Leistungspflicht nur besteht, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Dafür müssen psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen oder ein depressiver Stupor vorliegen, die die Tat als 'unsinnig' erscheinen lassen. Die Vorinstanz hatte aufgrund der medizinischen Gutachten und des Verhaltens des Versicherten vor dem Suizid keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Symptomatik gefunden, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.
Das Bundesgericht analysierte Art. 16 ZGB im Kontext der Urteilsfähigkeit des Kindes in Bezug auf das Besuchsrecht. Es bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und der anhaltenden Beeinflussung durch die Mutter nicht in der Lage sei, einen autonomen Willen bezüglich des Besuchsrechts zu bilden. Das Gericht stellte klar, dass die kindliche Willensbildung in solchen Fällen nicht im Vordergrund stehen darf, insbesondere wenn die Ablehnungshaltung wesentlich durch den elterlichen Konflikt geprägt ist. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin nicht gemäss vernünftiger Erkenntnis nach freiem Willen handeln konnte und somit keine veränderte Situation vorlag, die eine Abänderung der bestehenden Kontaktregelung rechtfertigen würde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB, wobei es feststellte, dass Urteilsfähigkeit konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz seine Urteilsunfähigkeit aufgrund eines dauernden Schwächezustands willkürlich verneint habe. Das Gericht wies diese Rüge zurück, da die Vorinstanz zutreffend von der Vermutung der Urteilsfähigkeit ausgegangen war und der Beschwerdeführer keine Willkür in der Beweiswürdigung nachweisen konnte. Insbesondere hob das Bundesgericht hervor, dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen korrekt gewürdigt hatte und keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit im relevanten Zeitraum feststellte.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine fehlende Urteilsfähigkeit nicht nachweisen konnte. Das Gericht betonte, dass die Urteilsfähigkeit vermutet wird und wer sich auf deren Fehlen beruft, einen der in Art. 16 ZGB genannten Schwächezustände sowie die daraus resultierende Beeinträchtigung der Fähigkeit zum vernunftgemässen Handeln beweisen muss. Die Beschwerdeführerin hatte lediglich pauschale Hinweise auf ihren Gesundheitszustand vorgebracht, was nicht ausreichte, um einen solchen Schwächezustand zu belegen. Zudem wurden ihre Beweisanträge als ungenügend substanziiert erachtet. Das Gericht wies daher die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht prüfte die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 ZGB und stellte fest, dass der fünfzehnjährige Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausübung höchstpersönlicher Rechte, insbesondere der Anhörung und der Bestellung eines Kindesvertreters nach Art. 314a und Art. 314a bis ZGB, urteilsfähig ist. Das Gericht betonte, dass für die Ausübung solcher Rechte, die unmittelbar dem Schutz des Kindes dienen, weniger hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden und generell ab dem zehnten Lebensjahr von Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Da keine Anhaltspunkte für eine nicht altersgerechte Entwicklung des Beschwerdeführers vorlagen, wurde seine Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, bejaht. Allerdings wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht prozessfähig ist, soweit es um die Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen ihm und seinem Vater geht, da dies kein höchstpersönliches Recht darstellt.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Beistand gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB berechtigt hatte, die Wohnung des Beschwerdeführers zu kündigen und dessen Haushalt aufzulösen. Das Gericht bestätigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands und seiner fehlenden Urteilsfähigkeit bezüglich dieser Entscheidungen nicht in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die KESB hatte dabei sowohl die wirtschaftlichen als auch die persönlichen und emotionalen Interessen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt und die Verhältnismässigkeit gewahrt (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 ZGB im Kontext eines internationalen Amtshilfeverfahrens in Steuersachen. Der Beschwerdeführer behauptete, aufgrund seines Gesundheitszustands urteilsunfähig zu sein, was zu einer Beweislastumkehr führen sollte. Das Gericht stellte fest, dass bei erwachsenen Personen die Urteilsfähigkeit grundsätzlich vermutet wird und der Beschwerdeführer keine ausreichenden Beweise für seine Urteilsunfähigkeit vorgelegt hatte. Zudem wurde festgehalten, dass die erteilte Anwaltsvollmacht auch bei späterem Verlust der Urteilsfähigkeit wirksam bleibt. Daher wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch ein besonders bedeutender Fall vorlag.
Der Fall betrifft eine Stiftung, die von A.A. errichtet wurde. Gemäß Art. 5 der Stiftungsurkunde hat der Stifter das Recht, die Mitglieder des Stiftungsrats zu ernennen. Falls der Stifter aus gesundheitlichen oder anderen Gründen dies nicht mehr kann, geht dieses Recht auf seine Nachkommen über. Im Jahr 2013 beantragten die Nachkommen, dem Stiftungsrat beizutreten, wurden jedoch abgelehnt. Die ESA entschied später, dass der Stifter aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage war, das Ernennungsrecht auszuüben, und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Wahl des Stiftungsrats durch die Nachkommen. Das Gericht analysiert Art. 16 ZGB im Kontext der Urteilsfähigkeit des Stifters. Es wird festgestellt, dass die Urteilsfähigkeit konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen ist. Das Gericht bestätigt, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht von einem auf überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzten Beweismass ausgegangen ist, da die Natur der Sache einen absoluten Beweis unmöglich macht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Stifter am 17. Dezember 2014 nicht mehr in der Lage war, seine Befugnis zur Ernennung der Stiftungsratsmitglieder auszuüben, und dass diese Befugnis daher auf die Nachkommen übergegangen ist.