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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

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Case law2007-07-19
art. 14 ZGB

in

U 485/06

Das Bundesgericht stellte fest, dass die SUVA die Verfügungen vom 11. August und 10. September 2004 an den Beschwerdegegner, der aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit nicht handlungs- und prozessfähig war, nicht rechtsgültig eröffnen konnte. Die Zustellung direkt an den Beschwerdegegner war nichtig, da seine Urteilsunfähigkeit für die SUVA aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte klar erkennbar war. Eine Vertretung durch den Vater oder eine stillschweigende Bevollmächtigung konnte nicht festgestellt werden, und die Kopiezustellung an den Vater genügte nicht als rechtsgültige Eröffnung. Erst nach der amtlichen Ernennung von Rechtsanwalt Wigger zum Vertretungsbeistand am 7. Dezember 2005 hätten die Verfügungen rechtskonform eröffnet werden können. Die SUVA hätte ab diesem Zeitpunkt die Verfügungen an den Beistand richten müssen, was sie jedoch unterliess.

art.35 (1) OR art.296 (1) ZGB art.14 ZGB art.12 ZGB art.392 (1) ZGB art.304 ZGB art.16 ZGB
Urteilsunfähigkeit
Handlungsfähigkeit
Prozessfähigkeit
Vertretungsbeistandschaft
Zustellung
Rechtsgültigkeit
Vertrauensschutz
Case law2006-03-30
art. 14 ZGB

in

5C.274/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 14 ZGB im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht für ein mündiges Kind. Das Gericht stellte fest, dass die Scheidung der Parteien vor der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre erfolgte und daher gemäss Art. 13c SchlTZGB die Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 20. Altersjahres weiterbestand. Das Kantonsgericht hatte irrtümlicherweise angenommen, die Unterhaltspflicht gegenüber dem mündigen Kind A.________ sei bereits vor der Klageerhebung erloschen. Das Bundesgericht korrigierte dies und wies darauf hin, dass die Beklagte nicht befugt war, Unterhaltsbeiträge für das mündige Kind geltend zu machen, da dies allein dem Kind selbst zusteht. Die Berufung wurde insoweit gutgeheissen, als die Abänderungsklage des Klägers hinsichtlich der Unterhaltspflicht gegenüber A.________ mangels Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen wurde.

art.277 ZGB
Unterhaltspflicht
Mündigkeitsalter
Übergangsrecht
Passivlegitimation
Abänderungsklage
Kinderunterhalt
Scheidungsfolgen
Case law2004-12-23
art. 14 ZGB

in

7B.246/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit der Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 14 ZGB im Zusammenhang mit der Pfändung von Einkommen des Beschwerdeführers. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Notbedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie korrekt berechnet wurde, einschliesslich der Kindergrundbeträge für seine Stiefkinder. Das Gericht wies darauf hin, dass der Stiefsohn des Beschwerdeführers mit knapp 20 Jahren mündig ist und daher kein automatischer Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht, sondern dass zuvor alle Möglichkeiten für Stipendien und Darlehen ausgeschöpft werden müssen. Das Gericht betonte zudem, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können und dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

art.92 SchKG art.93 SchKG art.19 SchKG art.61 (2 lit. a) GebV SchKG art.62 (2) GebV SchKG art.30 (2) ArG art.20_a SchKG
Existenzminimum
Pfändung
Notbedarf
Mündigenunterhalt
Stiefkinder
Ausbildungszulage
Mitwirkungspflicht