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Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG)

WaG·921.0

3. Abschnitt: Betreten und Befahren des Waldes

Art. 15 Motorfahrzeugverkehr

1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.

2 Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.

3 Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden.

Case law2009-10-08
art. 15 (2) WaG

in

2C 62/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die 'Generelle Zulassungsbewilligung für die Lotterie-Produktefamilie der vorgezogenen physischen Lose' durch die Comlot an Swisslos erteilt, gegen Bundesrecht verstösst. Das Gericht stellte fest, dass Art. 15 Abs. 2 LG den Kantonen erlaubt, das Lotterieverfahren näher zu regeln, was im Rahmen der interkantonalen Vereinbarung geschehen ist. Die generelle Zulassungsbewilligung für eine Lotterie-Produktefamilie verstösst nicht gegen Bundesrecht, da sie sich auf eine klar abgrenzbare Produktefamilie beschränkt und die Comlot die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen kann. Allerdings kritisierte das Gericht die unklare Verfahrensregelung, die den Rechtsschutz des EJPD beeinträchtigte, und wies die Sache zur Ergänzung der Verfügung an die Comlot zurück.

art.106 (1) BV art.48 (3) BV art.111 (2) BGG art.10 WaG art.5 (1) WaG art.89 (2) BGG art.14 WaG
Lotteriebewilligung
Interkantonale Vereinbarung
Bundesrecht
Verfahrensrecht
Rechtsschutz
Generelle Zulassung
Comlot
Case law2009-08-10
art. 15 (2) WaG

in

135 II 338

Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission betrifft die Zulässigkeit einer 'Generellen Zulassungsbewilligung für die Lotterie-Produktefamilie der vorgezogenen physischen Lose', die von der Interkantonalen Lotterie- und Wettkommission (Comlot) erteilt wurde. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) macht geltend, dass eine solche Rahmenbewilligung weder im Bundesrecht noch im interkantonalen Recht vorgesehen sei und dass für jede einzelne Lotterie eine separate Bewilligung erforderlich sei. Die Comlot argumentiert, dass die generelle Bewilligung für standardisierte Produkte die administrative Mehrarbeit reduziere und den Anforderungen des Lotteriegesetzes (LG) entspreche. Das Bundesgericht prüft, ob die generelle Zulassungsbewilligung mit Art. 15 Abs. 2 LG vereinbar ist, der den Kantonen erlaubt, das Lotterieverfahren näher zu regeln. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die generelle Bewilligung für eine bestimmte Produktefamilie zulässig ist, sofern die wesentlichen Merkmale der Produkte standardisiert sind und die Comlot die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwacht. Allerdings wird die Verfügung der Comlot als lückenhaft und bundesrechtswidrig angesehen, da sie die Verfahrensabläufe nicht klar genug regelt und den Rechtsschutz des EJPD nicht ausreichend sicherstellt. Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Rekurskommission auf und weist die Sache zur Ergänzung der Verfügung an die Comlot zurück.

art.106 (1) BV art.15 (2) WaG art.10 WaG art.1 WaG art.5 WaG art.89 (2) BGG art.48 (1) BV art.16 WaG art.191b (2) BV art.111 BGG
Lotteriebewilligung
Generelle Zulassungsbewilligung
Interkantonale Vereinbarung
Bundesrecht
Verwaltungsverfahren
Rechtsschutz
Standardisierte Produkte
Case law2003-08-21
art. 15 (2) WaG

in

1A.198/2002

Das Bundesgericht prüfte die Vereinbarkeit der kantonalrechtlichen Öffentlicherklärung der Strasse Mühlebachrank-Mangeli-Black mit Art. 15 Abs. 2 WaG und stellte fest, dass dieser Artikel den Kantonen erlaubt, das Befahren von Waldstrassen zu weiteren Zwecken zuzulassen, sofern die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Das Gericht anerkannte, dass die Öffentlicherklärung einer Waldstrasse nach kantonalem Recht grundsätzlich möglich ist, wenn der Gemeingebrauch im Rahmen der Zweckbestimmung der Strasse bleibt und verkehrsbeschränkende Anordnungen nicht ausschliesst. Allerdings wurde die vollständige Öffnung der Strasse für den allgemeinen Durchgangsverkehr als bundesrechtswidrig aufgehoben, da sie mit den Vorschriften des Waldgesetzes unvereinbar ist. Das Gericht verwies die Sache zurück, um eine neue Regelung zu treffen, die den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht.

art.26 (1) BV art.15 (1) WaG art.36 (2) BV
Waldgesetz
Öffentlicherklärung
Eigentumsgarantie
Verhältnismässigkeit
Gemeingebrauch
Waldstrasse
Bundesrecht
Case law2003-08-21
art. 15 (1) WaG

in

1A.198/2002

Das Bundesgericht prüfte die Öffentlicherklärung der Strasse Mühlebachrank-Mangeli-Black gemäss Art. 15 Abs. 1 WaG und stellte fest, dass Waldstrassen grundsätzlich nur zu forstwirtschaftlichen Zwecken befahren werden dürfen. Die kantonale Öffentlicherklärung einer Waldstrasse ist jedoch möglich, sofern sie den Gemeingebrauch im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zulässt und die Walderhaltung nicht beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall wurde die vollständige Öffnung der Strasse für den allgemeinen Durchgangsverkehr als bundesrechtswidrig aufgehoben, da sie mit den Zielen des Waldgesetzes unvereinbar ist. Die Gemeinde Menzingen muss daher neu entscheiden, ob die Strasse als Waldstrasse mit eingeschränkten Nutzungsrechten oder als Verkehrsstrasse mit den entsprechenden Folgen (Rodungsbewilligung, Subventionsrückzahlung) weitergeführt werden soll.

art.26 (1) BV art.15 (2) WaG art.36 (2) BV
Waldstrasse
Öffentlicherklärung
Gemeingebrauch
Walderhaltung
Verhältnismässigkeit
Bundesrecht
Kantonales Recht