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Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)

VwVG·172.021

IV. Parteientschädigung
Art. 64

1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.

2 Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.

3 Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.

4 Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.

5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111

108 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

109 SR 173.32

110 SR 173.71

111 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

Case law2021-12-22
art. 64 (1) VwVG

in

2C 26/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 64 Abs. 1 VwVG im Kontext einer Beschwerde von Inclusion Handicap gegen befristete Betriebsbewilligungen für Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Parteientschädigungen nach Art. 64 Abs. 1 VwVG zu hoch angesetzt hatte, da sie die besondere Konstellation des ideellen Verbandsbeschwerderechts und die damit verbundenen öffentlichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigte. Das Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanz zur Parteientschädigung auf und verwies die Sache zur Neuverlegung zurück, wobei es betonte, dass die Höhe der Entschädigung die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nicht prohibitiv beeinträchtigen darf.

art.7 VGKE art.63 (2) VwVG art.8 VGKE art.102 (1) BGG art.68 (3) BGG
Parteientschädigung
Verbandsbeschwerderecht
Verwaltungsverfahren
Kostenrisiko
Zugang zur Justiz
öffentliche Interessen
Verhältnismässigkeit
Case law2020-01-20
art. 64 (1) VwVG

in

12T 3/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Aufsichtsanzeige gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG, in der Rechtsanwalt A.________ die Kürzung seines Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht als willkürlich und als strukturellen Organisationsmangel rügte, der den Zugang zum Gericht unzulässig behindere. Das Gericht stellte fest, dass die Aufsichtskompetenz des Bundesgerichts gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 Abs. 1 VGG administrativer Natur ist und sich auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Art beschränkt, die den Zugang zur Justiz systematisch einschränken könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Kostennote pauschal gekürzt und dies mit der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen begründet, was das Bundesgericht als nachvollziehbar und plausibel erachtete. Es fand keine Anhaltspunkte für eine generelle Praxis, die den Zugang zum Gericht systematisch verweigert, und wies die Aufsichtsanzeige daher ab.

art.102k AsylG art.102f AsylG art.3 (1) VGG art.1 (2) BGG
Aufsichtsanzeige
Zugang zum Gericht
Pauschalhonorar
Entschädigungspraxis
Struktureller Mangel
Bundesverwaltungsgericht
Kostenkürzung
Case law2019-06-21
art. 64 (1) VwVG

in

2C 575/2019

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der A.________ AG, die eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beantragte. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz einer obsiegenden Partei eine Entschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden seien, da sie diese weder geltend machte noch belegte. Das Bundesgericht stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit dieser Begründung auseinandersetzte und ihre Aufwendungen nicht hinreichend substantiierte. Zudem handelte es sich bei den erstmals vor dem Bundesgericht vorgebrachten Angaben um unzulässige neue Vorbringen nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Daher konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

art.108 (1 lit. b) BGG art.99 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Parteientschädigung
Verhältnismässigkeit
Notwendige Kosten
Beschwerdebegründung
Unzulässige Vorbringen
Verwaltungsverfahren
Bundesverwaltungsgericht
Case law2019-01-29
art. 64 (4) VwVG

in

2C 100/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Höhe des vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Kostenvorschusses gemäss Art. 64 Abs. 4 VwVG. Die angefochtene Zwischenverfügung enthielt keine Begründung für die Festsetzung des Vorschusses auf Fr. 40'000.--, obwohl nicht ersichtlich war, warum die Streitsache als vermögensrechtlich betrachtet wurde und nicht die sonst vorgesehene Maximalhöhe von Fr. 5'000.-- angewendet wurde. Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde nicht als solche zu behandeln sei, sondern als Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses, und verwies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Dabei stützte es sich auf Art. 112 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. b, Art. 99 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

art.93 (1) BGG art.32 (2) BGG art.99 (1) BGG art.112 (1) BGG art.112 (3) BGG art.66 (1) BGG
Kostenvorschuss
Verfahrenskosten
Bundesverwaltungsgericht
Beschwerdeverfahren
Zuständigkeit
Rechtsmittel
Verwaltungsverfahren
Case law2018-09-21
art. 64 (1) VwVG

in

2C 590/2017

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG im Zusammenhang mit der Kostenregelung eines verfahrensabschliessenden Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass die Frage nach dem Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 7 Abs. 3 VGKE bzw. Art. 64 Abs. 1 VwVG keine spezifisch beschaffungsrechtliche Tragweite hat und somit keine Rechtsfrage aus dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG darstellt. Daher erachtete das Gericht die Beschwerde als unzulässig und trat nicht darauf ein, wobei es die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegte und keine Parteientschädigungen zusprach.

art.68 (1 und 3) BGG art.66 (1) BGG art.114 BGG art.65 BGG art.37 VGG art.83 (lit. f Ziff. 2) BGG art.113 BGG art.7 (3) VGKE art.15 VGKE art.5 VGKE
Parteientschädigung
Beschaffungsrecht
Verfahrenskosten
Beschwerdeunzulässigkeit
Bundesverwaltungsgericht
Kostenregelung
Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
Case law2018-05-10
art. 64 (2) VwVG

in

2C 395/2018

Das Bundesgericht entschied, dass die Kostenregelung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2013 gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG zu überprüfen ist, da die A.________ AG nicht als unterliegende Partei angesehen werden kann, sondern die ElCom, die gleichläufige Interessen mit der obsiegenden Netzeigentümerin hatte. Das Gericht folgte seiner früheren Rechtsprechung und hielt fest, dass die ElCom – nicht die A.________ AG – der Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung zu bezahlen hat. Daher wurde das angefochtene Urteil entsprechend geändert.

art.93 (3) BGG art.63 (2) VwVG art.66 (4) BGG art.109 (2) BGG art.100 BGG
Kostenregelung
Parteientschädigung
Rückweisungsentscheid
Verfahrenskosten
Netznutzungstarife
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht
Case law2018-03-16
art. 64 (1) VwVG

in

144 V 120

Die Entscheidung betrifft die Auslegung von Art. 64 Abs. 1 VwVG im Zusammenhang mit der Zusprechung einer Parteientschädigung. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Parteientschädigung für die bereits durch die Pensionskasse B. vertretenen Versicherten erhalten hat. Gemäß der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Parteientschädigung insbesondere dann nicht geschuldet, wenn der Vertreter eigene Interessen am Ausgang des Verfahrens hat. Zudem hat die Pensionskasse B. weder den behaupteten Aufwand an sich noch einen allfälligen Mehraufwand für die Vertretung belegt. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt begründet.

art.53d (6) BVG art.9 (1) VGKE art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.53d (1) BVG art.27h (1) BVV 2
Parteientschädigung
Verfahrenskosten
Interessenkonflikt
Vertretung
Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde
Kostenaufteilung
Case law2017-07-09
art. 64 (2) VwVG

in

2C 1073/2016

Das Bundesgericht analysierte Art. 64 Abs. 2 VwVG im Kontext der Kosten- und Tarifregelung für die Netznutzung der Netzebene 1. Es stellte fest, dass die Swissgrid AG nicht als unterliegende Partei im Beschwerdeverfahren betrachtet werden konnte, da ihre Interessen mit denen der obsiegenden Netzeigentümerin gleichgerichtet waren und sie materiell von der Tariferhöhung profitierte. Daher war die Swissgrid nicht verpflichtet, die Parteientschädigung zu tragen. Stattdessen oblag diese Pflicht der ElCom, da sie als teilweise unterliegende Behörde anzusehen war, obwohl ihr gemäß Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden konnten. Das Bundesgericht hob die Kostenauferlegung an die Swissgrid auf und wies die Parteientschädigung der ElCom zu.

art.109 (2 lit. b) BGG art.22 (2 lit. a und b) StromVG art.33 (4) StromVG art.93 (3) BGG art.18 (1) StromVG art.63 (2) VwVG art.66 (4) BGG art.100 BGG
Kostenregelung
Parteientschädigung
Netznutzungstarife
Beschwerdeverfahren
ElCom
Swissgrid
Rechtsmittelbehörde
Case law2017-07-09
art. 64 (2) VwVG

in

2C 484/2017

Das Bundesgericht entschied, dass die Swissgrid AG im Beschwerdeverfahren nicht als unterliegende Partei betrachtet werden kann, da ihre Interessen mit denen der obsiegenden Netzeigentümerin gleichgerichtet waren. Die ElCom hingegen wurde als unterliegende Partei angesehen, da sie die Tarife für die Netznutzung abgesenkt hatte. Gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG ist daher die ElCom verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen die Parteientschädigung zu bezahlen, während der Swissgrid keine Kosten auferlegt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Kostenregelung entsprechend zu korrigieren.

art.109 (2 lit. b) BGG art.22 (2 lit. a und b) StromVG art.33 (4) StromVG art.93 (3) BGG art.18 (1) StromVG art.63 (2) VwVG art.66 (4) BGG art.100 BGG
Kostenregelung
Parteientschädigung
Netznutzungstarife
Beschwerdeverfahren
ElCom
Swissgrid
Bundesverwaltungsgericht
Case law2016-01-18
art. 64 VwVG

in

2C 386/2014

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 64 VwVG keine Anwendung auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren findet, da diese Bestimmung sich ausschliesslich auf Beschwerdeverfahren bezieht. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hatte im vorliegenden Fall erstinstanzlich verfügt, weshalb die Zuerkennung einer Parteientschädigung an die Grand Casino X.________ AG gemäss Art. 64 VwVG unzulässig war. Das Gericht stellte klar, dass für erstinstanzliche Verfahren keine spezialgesetzliche Grundlage für eine Parteientschädigung besteht und hob daher die entsprechende Entscheidung der ESBK auf.

art.92 BGG art.50 (2) VwVG art.66 (1) BGG art.46_a VwVG art.63 (1) VwVG art.68 BGG
Parteientschädigung
Beschwerdeverfahren
erstinstanzliches Verfahren
Verwaltungsverfahrensrecht
Kostenregelung
Rechtsmittel
Zuständigkeit