Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

VVG·221.229.1

Art. 97144

Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Absatz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58 Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.

144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Case law2000-10-19

Das Bundesgericht analysiert Art. 97 Abs. 1 VVG im Kontext der Nichtigkeit eines Versicherungsvertrags, wenn das versicherte Ereignis bereits bei Vertragsschluss eingetreten ist. Im vorliegenden Fall leidet die Klägerin an einer chronischen Polyarthritis, deren erster Schub bereits 1990 auftrat. Obwohl zwischen 1991 und 1997 keine Symptome auftraten, wird die Krankheit medizinisch als einheitliches Ereignis mit Rückfallrisiko betrachtet. Das Gericht stellt fest, dass das erneute Auftreten von Symptomen nicht als eigenständige Neuerkrankung, sondern als Fortdauern der bereits bestehenden Krankheit zu werten ist. Somit ist das versicherte Ereignis bereits vor Vertragsschluss eingetreten, was gemäss Art. 9 VVG zur Nichtigkeit der Versicherung führt. Art. 97 Abs. 1 VVG bestätigt die zwingende Natur dieser Vorschrift, wodurch individuelle Abreden, die davon abweichen, unwirksam sind.

Rückwärtsversicherung
Nichtigkeit
vorbestehende Krankheit
Rückfall
chronische Polyarthritis
Versicherungsvertrag
Art. 9 VVG