Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

VVG·221.229.1

Art. 94

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung gelten auch für solche Leistungen, die das Versicherungsunternehmen aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchsberechtigten in Form der Erhöhung der Versicherungsleistungen gewährt hat.

Case law2022-09-03

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Editionsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich der detaillierten Jahresrechnungen 1996 bis 2019 nicht stattgab. Das Gericht stellte fest, dass der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers durch das legitime Interesse des Versicherungsunternehmens am Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschränkt wird und sich nicht auf die Offenlegung des Überschussplans oder detaillierter Jahresrechnungen erstreckt. Die Kontrolle der Überschusspolitik obliegt der Aufsichtsbehörde (FINMA), und der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine Überprüfung der Überschusswerte durch die FINMA zu verlangen (Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG). Da der Beschwerdeführer diese Möglichkeit nicht genutzt hatte, sah das Gericht keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.

Überschussbeteiligung
Auskunftsanspruch
Geschäftsgeheimnisse
Versicherungsaufsicht
FINMA
Versicherungsvertragsrecht
Jahresrechnungen
Case law2022-03-09

Der Fall betrifft die Auskunftsansprüche eines Versicherungsnehmers (A.) gegenüber der AXA Leben AG hinsichtlich der Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsverträgen. Die AXA Leben AG hatte A. periodisch mit Jahresberichten und Erläuterungen über die Überschussbeteiligung orientiert, jedoch verweigerte sie die Herausgabe der detaillierten Jahresrechnungen 1996 bis 2019. Das Gericht entschied, dass Versicherungsunternehmen zwar verpflichtet sind, den Versicherungsnehmern jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung zu übergeben (Art. 36 Abs. 2 VAG), jedoch nicht die detaillierten Jahresrechnungen oder den Überschussplan offenlegen müssen, da dies Geschäftsgeheimnisse berührt. Der Versicherungsnehmer hat jedoch das Recht, von der FINMA zu verlangen, dass sie unentgeltlich prüft, ob die von der Versicherungsgesellschaft ermittelten Überschusswerte den versicherungsmathematischen Grundlagen entsprechen und mit dem Überschussplan übereinstimmen (Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG). Das Gericht hielt fest, dass A. auf diese Möglichkeit verzichtet hat und somit kein Bundesrecht verletzt wurde.

Überschussbeteiligung
Auskunftsanspruch
Geschäftsgeheimnisse
Versicherungsvertrag
FINMA
Versicherungsaufsichtsrecht
Jahresrechnungen
Case law2013-11-20

Das Bundesgericht entschied, dass die Verwendung von Überschüssen aus einer 'Rentenversicherung mit Rückgewähr' zur Finanzierung einer lebenslänglichen Rentenerhöhung keine Prämienzahlung im Sinne von Art. 21 lit. a StG darstellt und somit nicht der Stempelabgabe unterliegt. Das Gericht begründete dies damit, dass die Überschussbeteiligung von Anfang an vertraglich vereinbart war und keine zusätzliche Prämie erhoben wurde, sondern lediglich die ursprünglich vereinbarte und bereits versteuerte Prämie zur Finanzierung der erhöhten Rente diente. Eine erneute Besteuerung würde zu einer Doppelbesteuerung führen, da die Überschussrente bereits durch die ursprüngliche Prämie abgedeckt ist. Zudem hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der Überschussanteile, sondern diese werden automatisch in die Rente eingebaut, was eine suspensiv bedingte Versicherungsleistung darstellt.

Stempelabgabe
Versicherungsprämie
Überschussbeteiligung
Rentenversicherung
Doppelbesteuerung
Versicherungsvertragsrecht
Steuerrecht
Case law2013-11-20

Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob die Verwendung von Überschüssen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr" als Prämienzahlung im Sinne von Art. 21 lit. a StG zu qualifizieren ist und damit der Stempelabgabe unterliegt. Die Vorinstanz und die ESTV hatten dies bejaht, da die Überschussbeteiligung zu einer zusätzlichen Versicherungsdeckung führe. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus zivilrechtlicher Sicht. Wirtschaftlich betrachtet, wird die Prämie vorsichtig kalkuliert, um die Minimalrente zu garantieren, und ein allfälliger Überschuss führt lediglich zu einer Anpassung der Rente an den effektiven Geschäftsverlauf. Zivilrechtlich besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Überschussbeteiligung, sondern diese wird automatisch in die Rente eingebaut. Die Überschussrente stellt eine zu Beginn vereinbarte suspensiv bedingte Versicherungsleistung dar, für die keine zusätzliche Prämie bezahlt werden muss. Das Gericht bestätigt zudem die Praxis, dass Leistungen aus Gewinnbeteiligung steuerlich das Schicksal der zugrunde liegenden Versicherungsleistung teilen.

Stempelabgabe
Versicherungsprämie
Überschussbeteiligung
Rentenversicherung
Versicherungsleistung
zivilrechtliche Betrachtungsweise
wirtschaftliche Betrachtungsweise