Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

VVG·221.229.1

Art. 8

Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32

1.
wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2.
wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3.
wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4.
wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5.33
wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6.
wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).

Case law2021-03-22

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Swiss Life AG aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 VVG berechtigt war, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Gesundheitsfragen im Fragebogen hinreichend bestimmt und unzweideutig formuliert waren und die Beschwerdeführerin diese wahrheitswidrig verneint hatte. Die verschwiegenen Behandlungen und Konsultationen waren für die Risikobeurteilung relevant und hätten angegeben werden müssen. Das Gericht wies zudem die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich Unklarheiten im Fragebogen und Verletzung des Rechts auf Beweis zurück, da diese nicht substanziert waren und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürfrei erfolgt war.

Case law2016-07-10

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 8 VVG im Zusammenhang mit einer gebundenen Vorsorgeversicherung, bei der der Versicherungsnehmer B.________ eine Anzeigepflichtverletzung begangen hatte, indem er im Antragsformular ein falsches Gewicht angab. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass B.________ die Fragen zu Körpergrösse und Gewicht hätte wahrheitsgemäss beantworten müssen und dass die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben allein beim Versicherungsnehmer liegt. Eine Veranlassung der falschen Angabe durch den Versicherer wurde verneint, da der Versicherungsnehmer das Antragsformular unterschrieben hatte, ohne die Angaben zu überprüfen. Die Kündigung des Vertrags durch die Versicherung wurde als wirksam erachtet, da die Anzeigepflichtverletzung kausal für den Schadenseintritt war und die Kündigung rechtzeitig erfolgte.

Case law2008-06-24

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Winterthur Leben (AXA Leben AG) aufgrund einer angeblichen Anzeigepflichtverletzung der Versicherten G.________ gemäss Art. 8 Ziff. 1 VVG vom Vertrag zurücktreten durfte. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Versicherte keine Anzeigepflichtverletzung begangen hatte, da die von ihr verschwiegenen oder unrichtig angezeigten gesundheitlichen Störungen (Versagensängste, depressives Zustandsbild) keinen Krankheitswert aufwiesen und samt allfälligen Folgewirkungen vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit weggefallen waren. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 VVG besteht in einem solchen Fall kein Rücktrittsrecht. Das Gericht wies daher die Beschwerde der AXA Leben AG ab und bestätigte die teilweise Gutheissung der Klage sowie die Abweisung der Widerklage.

Case law2007-08-13

Das Bundesgericht beurteilte die Verletzung der Anzeigepflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 VVG im Zusammenhang mit dem Rücktritt der Migros-Pensionskasse vom überobligatorischen Vorsorgevertrag. Der Beschwerdeführer hatte in der Gesundheitserklärung vom 13. September 2000 ein hängiges IV-Verfahren verschwiegen, obwohl er dazu verpflichtet war. Das Gericht bestätigte, dass die Vorsorgeeinrichtung den Rücktritt rechtzeitig gemäss Art. 57 Ziff. 3 des MPK-Reglements erklärte, da sie erst mit Erhalt der IV-Akten am 28. April 2004 sichere Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung erlangte. Die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 VVG scheiterte, da die verschwiegene Gefahrstatsache (das IV-Verfahren) nicht weggefallen war, sondern die spätere Invalidität massgeblich mitverursachte. Der Arbeitgeber wurde nicht als Erfüllungsgehilfe der Pensionskasse angesehen, sodass dessen Wissen nicht zugerechnet werden konnte.

Anzeigepflichtverletzung
Rücktrittsrecht
Gefahrstatsache
Versicherungsvertrag
Berufliche Vorsorge
Invaliditätsrente
Treu und Glauben
Case law2005-09-30

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 8 VVG im Zusammenhang mit einer Anzeigepflichtverletzung durch die Klägerin. Die Klägerin hatte der Beklagten ein unvollständiges Schadenrendement übermittelt, das einen Schadenaufwand von Fr. 30'000.-- auswies, obwohl ihr bereits ein deutlich höherer Schaden bekannt war. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ihre Anzeigepflicht gemäss Art. 4 VVG verletzt hatte, da sie die erhebliche Gefahrstatsache nicht korrekt mitteilte. Die Beklagte war daher gemäss Art. 6 VVG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Gericht wies zudem die Argumentation der Klägerin zurück, dass die Beklagte eine Rückfrage hätte haben müssen, da die unrichtige Angabe der Klägerin offensichtlich war und eine vernünftige Bandbreite der Schadenhöhe deutlich überschritt. Art. 8 Ziff. 4 VVG wurde nicht verletzt, da die Beklagte die korrekte Schadenhöhe nicht kennen musste.

Anzeigepflichtverletzung
Schadenrendement
Rücktrittsrecht
Versicherungsvertrag
Gefahrstatsachen
Vertreterhaftung
Rückstellung
Case law1990-05-31

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 8 VVG. Das Bundesgericht prüft, ob die kantonale Behörde willkürlich gehandelt hat, indem sie der Beschwerdeführerin die Originalpläne nicht zugesandt und die Erstellung von Plankopien verweigert hat. Das Gericht stellt fest, dass Art. 8 VVG das Recht auf Akteneinsicht garantiert, jedoch keinen Anspruch auf Mitnahme der Akten oder Erstellung von Kopien ohne weiteres umfasst. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch die Möglichkeit, die Akten einzusehen und Notizen zu machen, was ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör genügte. Zudem war sie ausreichend über die Pläne informiert, sodass ihr durch die Verweigerung der Kopien kein Nachteil entstand. Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine Verletzung von Art. 8 VVG oder Art. 4 BV vorliegt.

Akteneinsichtsrecht
rechtliches Gehör
Willkür
Baugesuch
Verwaltungsverfahren
Kopierrecht
Bundesrechtliche Minimalgarantien
Case law1983-01-27

Der Versicherungsnehmer Heinz Richner schloss 1973 eine Todesfallversicherung ab, verschwieg jedoch bei der Gesundheitserklärung Krankheiten wie Hypertonie, Angina pectoris und Diskopathie. Die Versicherungsgesellschaft trat 1979 vom Vertrag zurück, gestützt auf die Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 6 VVG. Die Vorinstanz beurteilte, dass der Versicherungsnehmer diese Leiden aufgrund vorübergehenden Vergessens nicht kannte, und verneinte daher eine Anzeigepflichtverletzung. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG verschuldensunabhängig zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer die Gefahrentatsachen hätte kennen müssen, nicht ob er sie tatsächlich kannte oder verschuldete. Die Vorinstanz irrt, indem sie auf das Verschulden abstellt. Art. 8 VVG zählt Ausnahmen auf, bei denen der Rücktritt trotz Anzeigepflichtverletzung unzulässig ist. Die Interessenabwägung zugunsten des Versicherers rechtfertigt das 'Alles-oder-nichts-Prinzip' von Art. 6 VVG, selbst wenn kein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Versicherungsfall besteht.

Anzeigepflichtverletzung
Rücktrittsrecht
Verschuldensunabhängigkeit
Gefahrentatsachen
Alles-oder-nichts-Prinzip
Interessenabwägung
Vertragsauflösung
Case law1983-01-27

{'factual_analysis': 'Der Versicherungsnehmer Heinz Richner schloss 1973 eine Todesfallversicherung ab, verschwieg jedoch bei der Gesundheitserklärung Krankheiten wie Hypertonie, Angina pectoris und Diskopathie. Die Versicherungsgesellschaft trat 1979 vom Vertrag zurück, gestützt auf die Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 6 VVG. Die Vorinstanz beurteilte, dass der Versicherungsnehmer diese Leiden aufgrund vorübergehenden Vergessens nicht kannte, und verneinte daher eine Anzeigepflichtverletzung.', 'normative_analysis': "Das Bundesgericht stellt klar, dass die Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG verschuldensunabhängig zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer die Gefahrentatsachen hätte kennen müssen, nicht ob er sie tatsächlich kannte oder verschuldete. Die Vorinstanz irrt, indem sie auf das Verschulden abstellt. Art. 8 VVG zählt Ausnahmen auf, bei denen der Rücktritt trotz Anzeigepflichtverletzung unzulässig ist. Die Interessenabwägung zugunsten des Versicherers rechtfertigt das 'Alles-oder-nichts-Prinzip' von Art. 6 VVG, selbst wenn kein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Versicherungsfall besteht."}

Anzeigepflichtverletzung
Rücktrittsrecht
Verschuldensunabhängigkeit
Gefahrentatsachen
Alles-oder-nichts-Prinzip
Interessenabwägung
Vertragsauflösung
Case law1970-02-26

Das Gericht analysiert die Anwendung von Art. 8 Abs. 2-4 VVG im Kontext der Anzeigepflichtverletzung bei einem Versicherungsvertrag. Der Kläger hatte im Fragebogen die Frage nach früheren Bronchitis-Erkrankungen mit 'nein' beantwortet, obwohl er tatsächlich daran gelitten hatte. Das Gericht prüft, ob der Versicherer aufgrund des Verhaltens seiner Agenten vom Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist. Die Agenten hatten die mündlich mitgeteilten Erkältungen des Klägers nicht in den Fragebogen eingetragen, wodurch sie die Nichterwähnung dieser Erkrankungen veranlasst haben. Da die Agenten als Vermittlungsagenten keine Abschlussvollmacht hatten, muss sich der Versicherer ihr Wissen nicht zurechnen lassen. Allerdings haben die Agenten den Kläger unrichtig belehrt, indem sie ihm zu verstehen gaben, dass seine Erkältungen nicht anzugeben seien. Da der Kläger aufgrund seiner beschränkten Kenntnisse die Unrichtigkeit dieser Belehrung nicht erkennen konnte, ist der Versicherer nach Art. 8 Ziff. 2 VVG nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Anzeigepflichtverletzung
Rücktrittsrecht
Vermittlungsagent
Abschlussagent
Belehrungspflicht
Gefahrstatsachen
Vertragsabschluss