Art. 52 und 53105
105 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
105 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin (Versicherung) berechtigt war, den Versicherungsvertrag mit dem Beschwerdeführer (Versicherter) aufgrund eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR rückwirkend aufzuheben. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer die selbständige Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausübte und die angegebene Jahreslohnsumme von Fr. 102'000.-- massiv überhöht war, was die Versicherung bei korrekter Information nicht akzeptiert hätte. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies darauf hin, dass die Versicherung als Schadensversicherung ausgestaltet war, bei der die Leistung vom tatsächlichen Schaden abhängig ist. Die Diskrepanz zwischen der versicherten Lohnsumme und den tatsächlich erzielbaren Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit rechtfertigte den Rücktritt der Versicherung. Zudem wurde die Rüge des Beschwerdeführers zur Säumnis der Versicherung im zweiten Schriftenwechsel als unbegründet zurückgewiesen, da keine Anerkennungswirkung aus der unterlassenen Replik abgeleitet werden konnte.
Das Bundesgericht analysierte Art. 53 Abs. 1 VVG im Kontext einer Doppelversicherung und stellte fest, dass die nach dieser Bestimmung geschuldeten Angaben (wie die Teilversicherungssumme) nicht unter die für die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erforderlichen Angaben nach Art. 41 Abs. 1 VVG fallen. Die Angaben nach Art. 53 Abs. 1 VVG dienen der Versicherung zur Erhebung der Einrede der Doppelversicherung, für welche die Versicherung die Beweislast trägt. Das Gericht betonte, dass ein Ausbleiben dieser Angaben nur bei Absicht nach Art. 53 Abs. 2 VVG zur Nichtbindung des Versicherers führt, nicht aber verschuldensunabhängig über Art. 41 Abs. 1 VVG. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner nicht zur Bekanntgabe der Teilversicherungssumme aufgefordert hatte und dass deren Unmöglichkeit der Angabe nicht als treuwidrig zu qualifizieren sei.
Das Bundesgericht stellte fest, dass bei einer Doppelversicherung gemäss Art. 53 Abs. 1 VVG die Beweislast für die Teilversicherungssumme der umfassenderen Versicherung (hier: X.Y.________-Policen) bei der Versicherung (Beschwerdegegnerin) liegt, nicht beim Versicherungsnehmer oder dessen Rechtsnachfolger (Beschwerdeführerin). Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise der Beschwerdeführerin die Beweislast auferlegt, was eine Verletzung von Art. 8 ZGB darstellt. Das Bundesgericht hob daher das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, unter Berücksichtigung der korrekten Beweislastverteilung und mit der Anweisung, die Parteien erneut anzuhören.
Das Bundesgericht analysiert Art. 53 VVG im Kontext einer Doppelversicherung, bei der dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist. Die Vorinstanz hatte die H.-Policen und die B.-Police als Vermögensversicherungen qualifiziert, weshalb sie die Ersatzpflicht nicht nach dem Verhältnis der Versicherungssummen (Art. 71 Abs. 1 VVG), sondern nach dem Verhältnis der Leistungen der Versicherer berechnete. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auslegung und stellt klar, dass bei Vorliegen einer Beziehung zwischen Versicherungssumme und Sachwert (wie hier bei den Gasturbinen) der klare Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 VVG anzuwenden ist. Es betont, dass die Aufteilung der Ersatzpflicht nur insoweit erfolgt, als eine Doppelversicherung vorliegt, und dass die Versicherungssummen für das betreffende Risiko zu ermitteln sind. Zudem wird die Gültigkeit der Abtretung der Ansprüche von der E. AG an die Kläger bestätigt, da die Selbstbehalte durch Leistungen aus anderen Versicherungen auszugleichen sind.
Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Auslegung von Art. 53 Abs. 1 VVG im Zusammenhang mit einer Doppelversicherung. Der Fall betrifft eine Schadensersatzforderung aufgrund einer Beschädigung einer Gasturbine, die durch zwei verschiedene Versicherungspolicen abgedeckt war. Das Gericht analysiert, ob es sich bei den betreffenden Versicherungen um Sach- oder Vermögensversicherungen handelt und wie die Ersatzpflicht im Falle einer Doppelversicherung zu berechnen ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Versicherungen als Sachversicherungen zu qualifizieren sind, da eine Beziehung zwischen der Versicherungssumme und dem Versicherungswert besteht. Daher ist die Ersatzpflicht nach dem Verhältnis der Versicherungssummen zu berechnen, wie es Art. 71 Abs. 1 VVG vorsieht. Das Gericht verweist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Doppelversicherung nach Art. 53 Abs. 1 VVG vorliegt und wie die Ersatzpflicht der Versicherer gemäss Art. 71 Abs. 1 VVG zu berechnen ist. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass sowohl die H.________-Policen als auch die B.________-Police als Vermögensversicherungen zu qualifizieren seien und die Ersatzpflicht nicht nach dem Verhältnis der einzelnen Versicherungssummen zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen, sondern nach dem Verhältnis der Leistungen der einzelnen Versicherer zur Gesamtsumme der Leistungen sämtlicher Vermögensversicherer zu bestimmen sei. Das Bundesgericht korrigierte diese Ansicht und stellte fest, dass bei den H.________-Policen und der B.________-Police eine Beziehung zwischen der vereinbarten Versicherungssumme und einem die Schadenhöhe begrenzenden Sachwert besteht, weshalb kein Raum für eine Abweichung vom klaren Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 VVG besteht. Die Ersatzpflicht ist daher nach dem Verhältnis der Versicherungssummen zu berechnen. Die Sache wurde zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 53 VVG im Kontext einer Bauplatzpolice, die eine Haftpflichtversicherung für Bauschäden regelte. Die Beschwerdeführerin (Gerling Allgemeine Versicherungs-AG) vertrat die Auffassung, dass eine Doppelversicherung vorliege und die Haftung gemäss Art. 53 VVG und Art. 71 Abs. 1 VVG verhältnismässig auf beide Versicherer aufzuteilen sei. Das Appellationsgericht hatte jedoch eine Subsidiaritätsklausel in der Bauplatzpolice (Ziff. 2.6) anerkannt, wonach die Beschwerdegegnerin (National Versicherung) nur hafte, soweit keine andere Versicherung (hier die Beschwerdeführerin) für den Schaden aufkomme. Das Bundesgericht prüfte, ob die vorprozessualen Äusserungen der Beschwerdegegnerin als bindende Interpretation der Bauplatzpolice gelten könnten, verneinte dies jedoch aufgrund eines festgestellten Irrtums der Beschwerdegegnerin. Die Auslegung der Bauplatzpolice nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 Abs. 1 OR) und die Frage der Subsidiarität wurden als berufungsfähige Rechtsfragen qualifiziert, während Feststellungen zum wirklichen Parteiwillen als Tatfragen der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen, da keine Verletzung der Verhandlungs- oder Eventualmaxime festgestellt werden konnte.
Das Bundesgericht analysierte die Auslegung der Bauplatzpolice, insbesondere die Klauseln 5.1 und 5.3, sowie 2.6, und stellte fest, dass die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten als Ergänzung zu den separat abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungen der Subunternehmer und Subplaner fungiert. Die Versicherungsdeckung der Beklagten ist subsidiär und tritt erst ab einem Schadenbetrag von 5 bzw. 1 Mio. Franken ein. Ziff. 2.6 der Bauplatzpolice wurde als Subsidiaritätsklausel qualifiziert, die die Leistungen der Beklagten gegenüber den Leistungen aus anderen Versicherungsverträgen der mitversicherten Dritten nachrangig stellt. Das Gericht folgte der Auslegung des Appellationsgerichts, dass keine Doppelversicherung vorliegt, und wies die Berufung der Klägerin ab.