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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung

Art. 9 Berufskrankheiten

1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.

2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28

26 SR 830.1

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

28 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Case law2022-08-17
art. 9 (2) UVG

in

8C 71/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Gonarthrose als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG anzuerkennen ist, wenn sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die gesamte berufliche Tätigkeit des Beschwerdegegners, einschliesslich der nicht in der Schweiz versicherten Tätigkeiten in Kanada, bei der Berechnung der Expositionsdauer zu berücksichtigen sei, und somit eine Berufskrankheit bejaht. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass nur die während der obligatorischen Unfallversicherung in der Schweiz absolvierten Expositionszeiten relevant sind. Da die versicherte Expositionszeit von 11'000 Stunden für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht ausreichte, hob das Bundesgericht die Entscheidung der Vorinstanz auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Suva, der die Leistungspflicht verneinte.

art.66 (1 Satz 1) BGG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.9 (3) UVG art.65 (4 lit. a) BGG art.29 (1) BGG art.96 BGG art.6 ATSG art.9 (1) UVG art.3 ATSG art.90 BGG art.105 (1) BGG art.93 (1 lit. 1) BGG art.105 (3) BGG art.105 (2) BGG
Berufskrankheit
Gonarthrose
Expositionsdauer
Versicherungsdeckung
Kausalität
Rechtsprechung
Unfallversicherung
Case law2022-04-28
art. 9 (1) UVG

in

8C 457/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das beim Versicherten diagnostizierte Glioblastom als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG anzuerkennen ist. Die Vorinstanz hatte dies bejaht und die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zur Leistung verpflichtet. Das Bundesgericht kritisierte jedoch die unvollständige Beweislage, insbesondere die unzureichende Klärung der akkumulierten Strahlendosis und der Latenzzeit, und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurück. Es betonte, dass für die Anerkennung einer Berufskrankheit ein relatives Risiko von mehr als 2 nachgewiesen werden muss, was auf der Grundlage epidemiologischer Studien und einer zuverlässigen Schätzung der Strahlenexposition zu beurteilen ist.

art.93 (1) BGG art.35 (3) StSV art.38 StSV art.14 UVV art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.35 (1) StSV
Berufskrankheit
ionisierende Strahlung
relatives Risiko
Beweiswürdigung
Gerichtsgutachten
Strahlenschutzverordnung
epidemiologische Studien
Case law2020-11-18
art. 9 UVG

in

8C 517/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung gemäss Art. 9 UVG hat. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers wurde teilweise als Berufskrankheit anerkannt, jedoch wurde festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Hörschädigung auf endogene Ursachen (Otosklerose) zurückzuführen ist und nicht auf berufliche Lärmbelastung. Die medizinischen Beurteilungen der Dr. med. E.________, die eine berufsbedingte Hörschädigung von lediglich 30 % pro Ohr feststellten und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sahen, wurden als schlüssig und widerspruchsfrei bewertet. Da die Erheblichkeitsschwelle für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht wurde und keine berufsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag, wurden die Ansprüche des Beschwerdeführers abgewiesen.

art.11 UVV art.106 (1) BGG art.18 (1) UVG art.95 BGG art.6 (1) UVG art.24 UVG art.96 BGG
Berufskrankheit
Schwerhörigkeit
Integritätsentschädigung
Invalidenrente
Otosklerose
Beweiswürdigung
medizinische Gutachten
Case law2020-02-11
art. 9 (1) UVG

in

8C 570/2020

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG verneinte. Die Vorinstanz stützte sich auf ein strahlenbiologisches Gutachten von Prof. Dr. E.________, das zu dem Schluss kam, dass die Harnblasen- und Prostatakarzinome des Beschwerdeführers nicht zu mehr als 50 % durch berufliche Strahlenexposition verursacht wurden. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Beweiswürdigung korrekt durchführte und keine zwingenden Gründe für ein Abweichen vom Gerichtsgutachten vorlagen. Da die Verursachungswahrscheinlichkeit deutlich unter 50 % lag, verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer Berufskrankheit und wies die Beschwerde ab.

art.43 (1) ATSG art.61 (c) ATSG art.6 (1) EMRK art.14 UVV art.29 (2) BV
Berufskrankheit
Strahlenexposition
Beweiswürdigung
Gerichtsgutachten
Verursachungswahrscheinlichkeit
Untersuchungsgrundsatz
rechtliches Gehör
Case law2020-01-04
art. 9 (2) UVG

in

8C 149/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerden im Bereich des rechten Daumensattelgelenks als Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG anerkannt werden können. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhangs erfüllt, wenn die Krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Das Gericht stellte fest, dass weder die untersuchten Arztberichte eine klare Diagnose eines RSI-Syndroms ergaben noch Forschungsergebnisse ein signifikant häufigeres Auftreten eines RSI-Syndroms bei repetitiver Computertätigkeit nahelegen. Zudem wurde die berufliche Exposition von fünf Monaten als unzureichend erachtet, um eine Berufskrankheit aufgrund einer Dauerbelastung anzunehmen. Daher wies das Gericht die Beschwerde als unbegründet ab.

art.66 (1 und 3) BGG
Berufskrankheit
Art. 9 Abs. 2 UVG
RSI-Syndrom
Kausalitätskriterien
repetitive Tätigkeit
medizinische Diagnose
Gerichtskosten
Case law2019-07-01
art. 9 (1) UVG

in

8C 758/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Leistungspflicht der Suva nach Art. 9 Abs. 1 UVG, da keine Berufskrankheit vorlag, die ausschliesslich oder vorwiegend durch einen schädigenden Listenstoff verursacht wurde. Das Gericht stützte sich auf das medizinische Gutachten, das feststellte, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheiten nicht durch den Kontakt mit Aceton oder Methyläthylketon verursacht oder verschlimmert wurden. Der Gerichtsgutachter betonte, dass der Nachweis eines überwiegenden Kausalzusammenhangs nach medizinischer Empirie nicht möglich sei, insbesondere da das vom behandelnden Arzt diagnostizierte multiple chemical sensitivity syndrome (MCSS) keine anerkannte Diagnose der Schulmedizin darstelle und keine Ursache benannt werden könne. Die Vorinstanz hatte zudem die Expositionsmenge und -dauer des Beschwerdeführers mit Aceton als nicht ausreichend für eine Berufskrankheit bewertet. Das Bundesgericht sah keine Bundesrechtsverletzung und wies die Beschwerde ab.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.65 BGG art.96 BGG art.42 (1) BGG art.14 UVV art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG
Berufskrankheit
Kausalzusammenhang
medizinisches Gutachten
Listenstoff
Beweislast
Leistungspflicht
Bundesrecht
Case law2019-05-09
art. 9 (3) UVG

in

8C 383/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung von Art. 9 Abs. 3 UVG durch die Vorinstanz, wonach eine Berufskrankheit als ausgebrochen gilt, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist. Entscheidend für die Leistungspflicht der Unfallversicherung ist jedoch, ob die betroffene Person während der vorwiegenden Exposition versichert war, nicht erst zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit oder ärztlichen Behandlung. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Berufskrankheit (spätestens Februar 2011) nicht versichert, sodass die Mobiliar keine Leistungen erbringen musste. Die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Taggeldleistungen wurde ebenfalls bestätigt, da die Mobiliar erst im Juli 2016 von der Berufskrankheit Kenntnis erhielt und die einjährige Verwirkungsfrist eingehalten wurde.

art.25 (2) ATSG art.9 (1) UVG art.86 VUV art.53 (1) ATSG art.53 (2) ATSG art.1a UVG art.25 (1) ATSG
Berufskrankheit
Versicherungsdeckung
Ausbruch der Krankheit
Rückforderung
Verwirkungsfrist
Arbeitsunfähigkeit
Exposition
Case law2019-03-18
art. 9 (2) UVG

in

8C 695/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Tumorerkrankungen des Beschwerdeführers als Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG anzuerkennen sind. Es stellte fest, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die strengeren Anforderungen der Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG (viermal höhere Betroffenheit gegenüber der Durchschnittsbevölkerung) anwandte, obwohl die Erkrankungen durch ionisierende Strahlen gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG zu beurteilen sind, was einen Nachweis einer vorwiegenden berufsbedingten Verursachung (mehr als 50 %) erfordert. Das Gericht kritisierte die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung der Suva, da diese die Berechnungen der Privatgutachterin Dr. med. E.________ nicht ausreichend berücksichtigte, die ein relatives Risiko von mehr als 2 (erforderlich für Art. 9 Abs. 1 UVG) feststellte. Daher wurde die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, unter Anordnung eines Gerichtsgutachtens zur Klärung der strittigen medizinischen Fragen.

art.44 ATSG art.14 UVV art.51 (1) StSV art.56 (1) StSV art.61 StSV
Berufskrankheit
ionisierende Strahlung
relatives Risiko
stochastische Wirkung
ärztliche Beurteilung
Gerichtsgutachten
Kausalzusammenhang
Case law2019-03-18
art. 9 (1) UVG

in

8C 695/2018

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 UVG im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Berufskrankheit aufgrund von Strahlenexposition. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den rechtlichen Rahmen falsch anwandte, indem sie eine stark überwiegende berufsbedingte Verursachung (gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG) forderte, obwohl Art. 9 Abs. 1 UVG eine vorwiegende Verursachung (mehr als 50 %) verlangt. Das Gericht kritisierte die Vernachlässigung des relativen Risikos von mehr als 2, das durch das Privatgutachten der Dr. med. E.________ belegt wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung bestanden und ein Gerichtsgutachten erforderlich sei.

art.44 ATSG art.14 UVV art.51 (1) StSV art.56 (1) StSV art.61 StSV
Berufskrankheit
Strahlenexposition
Relatives Risiko
Kausalzusammenhang
Gerichtsgutachten
Versicherungsrecht
Stochastische Effekte
Case law2019-02-09
art. 9 (1) UVG

in

8C 345/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Leistungspflicht der Suva gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, da kein hinreichender Nachweis erbracht wurde, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (mindestens 50 %) durch die Exposition gegenüber Listenstoffen am Arbeitsplatz verursacht oder verschlimmert wurde. Das Gericht stützte sich auf die medizinischen Gutachten, die keine spezifische Ursache für die Beschwerden (insbesondere das Multiple Chemical Sensitivity Syndrome, MCSS) feststellen konnten und keinen kausalen Zusammenhang mit den am Arbeitsplatz verwendeten Substanzen nachwiesen. Zudem wurden die Beschwerden als nicht plausibel berufsbedingt eingestuft, da sie auch nach Ende der Exposition persistierten und in anderen Kontexten auftraten. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Leistungsablehnung bestätigt.

art.43 (1) ATSG art.61 (c) ATSG art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.65 BGG art.96 BGG art.42 (1) BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG
Berufskrankheit
Kausalität
Listenstoffe
Multiple Chemical Sensitivity Syndrome
MCSS
medizinische Gutachten
Leistungspflicht
UVG