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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen

Art. 48 Zweckmässige Behandlung

1 Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.

2 …100

100 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Case law2014-03-27
art. 48 UVG

in

8C 836/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 48 UVG im Kontext der Pflicht des Unfallversicherers, zweckmässige Behandlungsmassnahmen anzuordnen und die Heilbehandlung abzuschliessen, wenn keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist. Das Gericht betonte, dass der Versicherer gemäss Art. 48 UVG berechtigt ist, die Fortsetzung einer Behandlung abzulehnen, wenn diese unzweckmässig ist oder keine erhebliche Besserung mehr verspricht. Im vorliegenden Fall kritisierte das Gericht das widersprüchliche Verhalten der AXA, die zunächst eine Schmerztherapie anordnete, deren Erfolg sie für die Prüfung der Integritätsentschädigung als notwendig erachtete, dann aber die Leistungen einstellte, ohne die vorgängige polydisziplinäre Begutachtung abzuwarten. Das Gericht bestätigte die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Wiederaufnahme der vorübergehenden Leistungen, da die AXA ihre Untersuchungspflicht nicht erfüllt hatte und der Gesundheitszustand der Versicherten nicht abschliessend geklärt war.

art.43 (1) ATSG art.19 (1) UVG art.21 (4) ATSG art.10 (1) UVG art.16 (1) UVG art.24 (2) UVG art.6 (1) UVG
Heilbehandlung
Naturalleistungsprinzip
Kausalzusammenhang
Integritätsentschädigung
Taggeld
polydisziplinäre Begutachtung
Untersuchungspflicht
Case law2013-07-31
art. 48 (1) UVG

in

8C 970/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die AXA Versicherungen AG verpflichtet ist, die Kosten für den stationären Aufenthalt des Versicherten in der Rehaklinik X zu übernehmen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 UVG kann der Versicherer unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung treffen. Das Gericht stellte fest, dass die Heilbehandlung während des stationären Aufenthalts vom 23. Dezember 2010 bis 17. März 2011 unfallbedingt indiziert war und eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden konnte, was die Leistungspflicht der AXA begründete. Die AXA hatte die Zweckmässigkeit der Behandlung zu Unrecht verneint, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.95 BGG art.19 (1) UVG art.54 UVG art.106 (1) BGG art.36 (1) UVG art.10 (1) UVG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.96 BGG
Unfallversicherung
Heilbehandlung
Zweckmässigkeit
Kausalzusammenhang
Leistungspflicht
Rehabilitationsaufenthalt
status quo sine
Case law2010-11-22
art. 48 UVG

in

8C 188/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, wann ein Unfallversicherer gemäss Art. 48 UVG die Fortsetzung einer Heilbehandlung ablehnen kann. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf weitere medizinische Behandlung nur besteht, wenn damit eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall hatte die SUVA die Taggeldzahlungen eingestellt, da der Kreisarzt eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte, was jedoch nicht auf eine vollständige Heilung schliessen liess. Das Gericht wies darauf hin, dass die Einstellung der Taggelder aufgrund einer Sonderregel für arbeitslose Personen erfolgte und nicht auf einem erreichten Endzustand beruhte. Es bestätigte, dass die SUVA die Rentenfrage erst ab Januar 2007 hätte prüfen müssen, da zu diesem Zeitpunkt der Endzustand erreicht war und keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten war. Die Verzögerung der Rentenprüfung bis August 2007 wurde als nicht gerechtfertigt angesehen.

art.95 BGG art.19 (1) UVG art.106 (1) BGG art.64 (2) BGG art.64 (4) BGG art.66 (1) BGG art.25 (3) UVV art.68 (1) BGG art.42 (1) BGG art.68 (2) BGG art.10 (1) UVG art.82 BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.64 (1) BGG
Unfallversicherung
Heilbehandlung
Taggeld
Invaliditätsgrad
Arbeitsfähigkeit
Rentenanspruch
Fallabschluss
Case law2008-03-10
art. 48 (1) UVG

in

8C 510/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit der Haftung der SUVA gemäss Art. 48 Abs. 1 UVG für eine durch ihren Kreisarzt verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Es wurde festgestellt, dass der Kreisarzt Dr. med. W.________ seine Garantenpflicht verletzt hat, indem er ohne vorherige Konsultation der Röntgenbilder eine klinische Funktionsprüfung mit forcierter Abduktion und Horizontaladduktion durchführte, was zu einer schweren Retraumatisierung der bereits verletzten Schulter führte. Das Gericht bejahte die Widerrechtlichkeit dieser Handlung, da der Kreisarzt als traumatologischer Spezialarzt die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzte, indem er auf ein schmerzfreies und unerlässliches Diagnosemittel verzichtete. Die natürliche Kausalität zwischen der Unterlassung und dem eingetretenen Schaden wurde ebenfalls bejaht, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Retraumatisierung unterblieben wäre, hätte der Kreisarzt die Röntgenbilder konsultiert oder eigene angefertigt.

art.6 (3) UVG art.61 (3) UVV art.6 (1) VG art.10 UVV art.3 (1) VG
Haftung
Sorgfaltspflicht
Kausalität
Widerrechtlichkeit
Unfallversicherung
ärztliche Behandlung
Retraumatisierung
Case law2006-04-28
art. 48 (2) UVG

in

U 190/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung gemäss Art. 48 Abs. 2 UVG. Es stellte fest, dass die Mobiliar als Unfallversicherung die Beschwerdeführerin hätte auffordern müssen, sich einer operativen Massnahme zu unterziehen, falls diese als notwendig erachtet worden wäre. Da dies nicht geschah, konnte der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich nicht einer solchen Massnahme unterzogen, nicht aufrechterhalten werden. Das Gericht bestätigte den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und wies die Sache zur Berechnung des Invaliditätsgrades an die Mobiliar zurück.

art.82 (1) ATSG art.1a (1) UVG art.6 (1) UVG
Unfallversicherung
Kausalzusammenhang
Invaliditätsrente
Integritätsentschädigung
ärztliche Gutachten
Leistungspflicht
Verfahrensrecht
Case law2006-03-10
art. 48 (1) UVG

in

U 482/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich mit Art. 48 Abs. 1 UVG und bestätigte, dass der Versicherer (SUVA) berechtigt ist, unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten zu treffen. Im vorliegenden Fall wurde die Kostenübernahme für physiotherapeutische Massnahmen auf Fälle verstärkter Beschwerden und nach Indikationsbejahung durch den Kreisarzt beschränkt, was das Gericht als gerechtfertigt ansah, da keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte und die Massnahmen wirtschaftlich und zweckmässig sein mussten. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der SUVA, da diese im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis gemäss Art. 48 Abs. 1 UVG handelte.

art.19 (1) UVG art.36 UVV art.10 (1) UVG art.54 UVG art.24 UVG
Integritätsentschädigung
psychische Beeinträchtigung
Heilbehandlung
Zweckmässigkeit
Wirtschaftlichkeit
Kreisarzt
physiotherapeutische Massnahmen
Case law2006-02-17
art. 48 (1) UVG

in

U 341/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich mit der Frage, ob die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft berechtigt war, ihre Leistungspflicht gemäss Art. 48 Abs. 1 UVG rückwirkend auf den 18. August 2003 einzustellen, da sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Juli 2002 und den anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten verneinte. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz zutreffend den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden anerkannte, jedoch die Adäquanzprüfung als verfrüht ansah, da der Abschluss des normalen unfallbedingten Heilungsprozesses nicht schlüssig feststellbar war. Das Gericht wies die Beschwerde der Allianz ab, da die medizinischen Unterlagen keine klare Aussage darüber zuliessen, ob der Heilungsprozess zum relevanten Zeitpunkt abgeschlossen war, und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

art.19 (1) UVG art.10 (1) UVG
Kausalzusammenhang
Heilungsprozess
Leistungspflicht
Adäquanzprüfung
Schleudertrauma
Beweiswürdigung
Sozialversicherungsrecht
Case law2005-10-01
art. 48 (1) UVG

in

U 269/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach Art. 48 Abs. 1 UVG voraussetzt, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden besteht. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der HWS erlitten hatte und die Behandlung zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 1. Juni 2003 noch nicht abgeschlossen war. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Adäquanzbeurteilung durch die Allianz verfrüht erfolgte, da der normale Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen war und eine Fortsetzung der Behandlung eine namhafte Besserung erwarten liess. Daher wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Allianz verpflichtet, die Heilbehandlung über den 1. Juni 2003 hinaus zu übernehmen.

art.19 (1) UVG art.10 (1) UVG
Leistungspflicht
Kausalzusammenhang
Schleudertrauma
Heilungsprozess
Adäquanzbeurteilung
Versicherungsleistungen
Heilbehandlung
Case law2005-07-14
art. 48 (2) UVG

in

U 199/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer Reosteosynthese gemäss Art. 48 Abs. 2 UVG. Die SUVA und die Vorinstanz hatten die Operation als zumutbar eingestuft, da sie technisch einfach sei, kaum Komplikationsrisiken berge und nahezu 100%ige Erfolgsaussichten biete. Der Versicherte lehnte den Eingriff jedoch aufgrund panischer Angst ab, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten. Das Gericht wies darauf hin, dass die subjektive Zumutbarkeit einer Operation anhand der konkreten Umstände und der betroffenen Person zu beurteilen sei. Es stellte fest, dass in den Akten keine Hinweise auf eine besondere Ängstlichkeit des Versicherten während des relevanten Zeitraums vorlagen und dass das psychiatrische Gutachten, das erst später erstellt wurde, sich nicht zur Zumutbarkeit der Operation äusserte. Daher beanstandete das Gericht nicht, dass SUVA und Vorinstanz die Zumutbarkeit der Operation bejaht hatten.

art.61 (1-3) UVV art.37 (4) ATSG art.21 (4) ATSG art.29 (2) BV art.105 (1) UVG art.61 UVV
Zumutbarkeit
Reosteosynthese
subjektive Ängste
psychiatrisches Gutachten
Erfolgsaussichten
Versicherungsleistungen
Rechtsmittel
Case law2005-05-20
art. 48 UVG

in

U 279/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich mit der Frage der Leistungspflicht der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft gemäss Art. 48 UVG im Zusammenhang mit einem HWS-Distorsionstrauma der Beschwerdeführerin nach einem Auffahrunfall. Das Gericht bestätigte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wobei es die typischen Beschwerden eines HWS-Distorsionstraumas (Schwindel, Nacken- und Kopfschmerzen, depressive Entwicklung) als ausreichend für die Annahme dieses Zusammenhangs erachtete. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wurde nach der Schleudertraumapraxis beurteilt, da die psychischen Beeinträchtigungen nicht eindeutig dominierten und zum typischen Beschwerdebild gehörten. Das Gericht identifizierte fünf unfallbezogene Kriterien (Schwere der Verletzung, ungewöhnlich lange Behandlungsdauer, Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit), die für die Bejahung der adäquaten Kausalität sprachen. Folglich wurde die Sache an die Allianz zurückgewiesen, um die Leistungspflicht unter Berücksichtigung möglicher weiterer medizinischer Massnahmen neu zu prüfen.

art.19 (1) UVG art.24 (2) UVG
HWS-Distorsionstrauma
natürlicher Kausalzusammenhang
adäquater Kausalzusammenhang
Schleudertraumapraxis
Leistungspflicht
Arbeitsunfähigkeit
medizinische Begutachtung