LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

1. Kapitel: Obligatorische Versicherung

Art. 1a9 Versicherte

1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:

a.
die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
b.
die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
c.11
die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13

2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15

9 Ursprünglich Art. 1.

10 SR 837.0

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

12 SR 831.20

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

14 SR 192.12

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 12 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).

Case law2023-04-19
art. 1a (1) UVG

in

8C 518/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die von der A.________ GmbH an B.________ gezahlten Beträge von Fr. 73'122.- als massgebende Lohnsumme für unselbstständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG zu qualifizieren sind. Die Suva hatte diese Beträge korrekt als Grundlage für die Berechnung der BUV- und NBUV-Prämien herangezogen. Das Gericht wies die Beschwerde der A.________ GmbH ab, da diese nicht nachweisen konnte, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich oder unrichtig war. Die Qualifikation der Tätigkeit von B.________ und C.________ als unselbstständige Erwerbstätigkeit basierte auf der AHV-rechtlichen Abgrenzung und wurde durch die Umstände des Einzelfalls gestützt, insbesondere durch die fehlenden Belege für ein Personalverleihverhältnis und die ungewöhnlich hohen Zahlungen an B.________.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.1 UVV art.96 BGG art.97 (1) BGG art.105 (1) BGG art.319 OR art.320 (1) OR
Unfallversicherung
Versicherteneigenschaft
unselbstständige Erwerbstätigkeit
Lohnsumme
AHV-rechtliche Abgrenzung
Personalverleihverhältnis
Beweiswürdigung
Case law2022-12-14
art. 1a (1) UVG

in

8C 402/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 1a Abs. 1 UVG nicht nachgewiesen sei. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Lohnanspruch des Beschwerdeführers bei der B.________ GmbH hinreichend belegt waren, insbesondere aufgrund von Diskrepanzen in den Arbeitsverträgen, fehlenden Nachweisen für effektive Lohnzahlungen und unklaren Angaben zur Arbeitsleistung. Das Bundesgericht sah keine Willkür oder Bundesrechtsverletzung in dieser Beweiswürdigung und wies die Beschwerden ab, da die materiell beweisbelasteten Beschwerdeführenden die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben.

art.24 BZP art.95 BGG art.10 ATSG art.1 UVV art.71 BGG art.96 BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG
Versicherteneigenschaft
Arbeitsverhältnis
Lohnanspruch
Beweislast
Willkür
Bundesrechtsverletzung
Sozialversicherungsrecht
Case law2022-12-10
art. 1a (1) UVG

in

8C 372/2022

Das Bundesgericht prüfte, ob A.________ als Arbeitnehmer der Bahn C.________ AG im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG zu betrachten sei und somit eine Versicherungsdeckung durch die Suva bestand. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass A.________ während seines Sabbaticals bei der Bahn C.________ AG Freiwilligenarbeit leistete, ohne Entlöhnung zu erhalten, und dass sein Einsatz primär der Weiterbildung diente, nicht der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit. Das Gericht bestätigte, dass der Begriff des Arbeitnehmers nach UVG weiter gefasst ist als im Arbeitsvertragsrecht und auch Tätigkeiten ohne Erwerbsabsicht umfasst, jedoch nicht kurzfristige Gefälligkeitsdienste. Da A.________ kein eigenes wirtschaftliches Risiko trug und sein Einsatz nicht auf eine berufliche Veränderung abzielte, verneinte das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft und damit die Leistungspflicht der Suva.

art.61 (c) ATSG art.82 BGG art.95 BGG art.66 (1) UVG art.105 (1) BGG art.319 OR art.1 UVV
Arbeitnehmerbegriff
Unfallversicherung
Sabbatical
Freiwilligenarbeit
Subordinationsverhältnis
Erwerbsabsicht
Versicherungsdeckung
Case law2022-01-20
art. 1a (1) UVG

in

8C 722/2021

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH im Zeitpunkt des Unfalls vom 20. August 2018 und damit die Versicherungsdeckung gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG verneinte. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung KVG keinen Arbeitgeber nannte und in der polizeilichen Einvernahme angab, Student ohne Einkünfte zu sein. Zudem wies das Gericht auf Ungereimtheiten wie die rückwirkende Lohnzahlung und die späte Anmeldung bei der Pensionskasse hin. Die Vorinstanz hatte zutreffend die Beweislastregeln angewendet und die Versicherungsdeckung verneint, da die Angaben des Beschwerdeführers nicht ausreichend waren, um ein Arbeitsverhältnis zu belegen.

art.97 (1) BGG art.25 (1) ATSG art.16 UVG art.95 BGG art.105 (2) BGG art.320 (1) OR art.109 (3) BGG
Versicherungsdeckung
Arbeitsverhältnis
Beweislast
Beweiswürdigung
Sozialversicherungsrecht
Rückerstattungspflicht
Formfreiheit des Arbeitsvertrages
Case law2021-09-09
art. 1a (1) UVG

in

8C 348/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 1a Abs. 1 UVG, wonach die Versicherteneigenschaft für den Unfallversicherungsschutz nicht zwingend das Vorliegen eines Arbeitsvertrags oder einer Lohnabrede erfordert, insbesondere bei unselbständigen Tätigkeiten ohne Erwerbsabsicht wie Volontärverhältnissen. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht jedoch die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers, da weder ein gültiger Arbeitsvertrag noch tatsächliche Lohnzahlungen nachgewiesen wurden, und hielt die Wiedererwägung der Leistungsgewährung durch die Ersatzkasse für rechtmäßig, da die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.9 BV art.96 BGG art.53 (2) ATSG art.109 BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG
Versicherteneigenschaft
Arbeitsverhältnis
Lohnabrede
Wiedererwägung
Unfallversicherung
Beweislast
Sozialversicherungsrecht
Case law2021-07-12
art. 1a (1) UVG

in

9C 353/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 1a Abs. 1 UVG, wonach eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV-Gesetzgebung als Arbeitnehmerverhältnis im Unfallversicherungsrecht gilt. Die Vorinstanz hatte zu Recht auf die frühere Rechtsprechung und die Einstufung der Taxifahrer als unselbstständig Erwerbende durch die Suva verwiesen, da diese auf der harmonisierenden Auslegung der Sozialversicherungszweige basiert und keine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Die Beschwerdeführerin konnte keine überzeugenden Argumente für eine abweichende Beurteilung vorlegen, insbesondere da die neuen Urteile 8C_38/2019 und 8C_554/2018 keine Änderung der Rechtsprechung begründeten und die konkreten Umstände der Beschwerdeführerin unterschiedlich waren. Die Lohnschätzung wurde als rechtmäßig bestätigt, da die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Aufzeichnungen vorlegte und die Schätzung auf branchenüblichen Gehältern basierte.

art.1 (1) UVV art.12 ATSG art.10 ATSG art.95 BGG art.66 UVG art.1 (1) UVG art.96 BGG
Unselbstständige Erwerbstätigkeit
Harmonisierung Sozialversicherungsrecht
Lohnschätzung
Abhängigkeitsverhältnis
Rechtsprechungskontinuität
Beweislast
Sozialversicherungsbeiträge
Case law2021-04-30
art. 1a (1) UVG

in

8C 538/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob A.________ als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG zu qualifizieren ist und wer als sein Arbeitgeber anzusehen ist. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A.________ aufgrund eines zusammengehörigen Arbeits- und Spielervertrags als Arbeitnehmer der Y.________ GmbH zu betrachten sei, da diese ab 1. Mai 2017 als alleinige abrechnungspflichtige Arbeitgeberin auftrat und AHV-pflichtige Löhne ausrichtete. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und wies darauf hin, dass der Versicherungsschutz nicht auf einzelne Tätigkeiten beschränkt werden könne, sodass auch die Spielertätigkeit unter den Versicherungsschutz der ÖKK falle. Somit handelte es sich beim Unfall vom 13. August 2017 um einen Berufsunfall gemäss Art. 7 UVG, für den die ÖKK leistungspflichtig ist.

art.7 UVG art.59 (2) UVG art.73 (2) UVG art.8 UVG art.99 (1) UVV art.1 UVV art.95 (2) UVV art.37 (2) UVG art.39 UVG
Arbeitnehmer
Arbeitsverhältnis
Berufsunfall
Versicherungsschutz
Sozialversicherungsrecht
Arbeitgebereigenschaft
Unfallversicherung
Case law2021-04-30
art. 1a (1) UVG

in

147 V 268

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass A. als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG zu qualifizieren ist, da er in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis stand, das sowohl seine Trainertätigkeit als auch seine Spielertätigkeit umfasste. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass A. gemäss Arbeitsvertrag verpflichtet war, sowohl als Trainer als auch als Spieler tätig zu sein, und dass er dafür ein monatliches Gehalt von Fr. 1'500.- erhielt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Y. GmbH als Arbeitgeberin von A. zu betrachten ist, da sie die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und die Löhne ausgezahlt hat. Die Y. GmbH wurde von der Ersatzkasse UVG der ÖKK zugewiesen, die für die Folgen des Unfalls vom 13. August 2017 zuständig ist.

art.7 UVG art.59 (2) UVG art.73 (2) UVG art.99 (1) UVV art.1 UVV
Arbeitnehmerstatus
Unfallversicherung
Arbeitsvertrag
Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitgeberhaftung
Vertragsübernahme
Berufsunfall
Case law2020-09-15
art. 1a (1) UVG

in

8C 297/2020

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls am 6. September 2018 gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG obligatorisch unfallversichert war. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass sie nicht als Arbeitnehmerin im Sinne dieser Bestimmung galt, da sie in der Einrichtung C.________ lediglich ein Belastbarkeitstraining im Rahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG absolvierte, ohne Lohn oder konkrete Arbeitsleistung zu erbringen. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und stellte fest, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht den Kriterien einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit entsprach, da sie weder ein wirtschaftliches Interesse der Einrichtung bediente noch einen Ausbildungszweck verfolgte. Daher lag keine Versicherungspflicht nach Art. 1a UVG vor.

art.14_a IVG art.15 IVG art.6 (2 lit. b) AHVV art.18a IVG art.7_d IVG art.5 (2) AHVG art.1 UVV
Arbeitnehmerbegriff
Unfallversicherungspflicht
Frühintervention
Belastbarkeitstraining
Unselbstständige Erwerbstätigkeit
Wirtschaftliches Interesse
Ausbildungszweck
Case law2020-07-27
art. 1a (1) LAA

in

8C 804/2019

Le Tribunal fédéral a examiné si l'accident du 24 février 2018 survenu lors de l'activité de jardinage de l'intimé pour C.________ devait être qualifié d'accident professionnel au sens de l'art. 1a al. 1 LAA. La cour cantonale avait retenu que l'activité était indépendante, en se fondant sur l'absence de lien de dépendance organisationnelle et économique, malgré une rémunération horaire fixe. Le Tribunal fédéral a infirmé cette décision, estimant que les directives de C.________, le contrôle des travaux, la fréquence et la régularité des interventions, ainsi que la conscience de C.________ de son rôle d'employeur (art. 328 al. 2 CO) démontraient une relation de dépendance. L'accident étant survenu dans le cadre d'une activité dépendante pour C.________, il s'agissait d'un accident professionnel couvert par l'assureur de C.________ (AXA) conformément à l'art. 99 al. 1 OLAA.

art.328 (2) CO art.77 (1) LAA art.99 (1) OLAA art.7 (1) LAA
accident professionnel
activité dépendante
relation de travail
rémunération horaire
contrôle des travaux
pluralité d'employeurs
qualification du statut