LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

USG·814.01

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4

2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

Case law2023-11-04
art. 1 (2) USG

in

1C 153/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 USG im Zusammenhang mit dem Vorsorgeprinzip und nichtionisierender Strahlung. Es stellte fest, dass das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 USG verlangt, dass schädliche oder lästige Einwirkungen frühzeitig begrenzt werden. Die Beschwerdeführenden argumentierten, dass die geltenden Anlagegrenzwerte verfassungs- und gesetzeswidrig seien, da sie keine ausreichende Sicherheitsmarge mehr böten. Das Gericht wies diese Rüge jedoch ab, da die Beschwerdeführenden keine wissenschaftlich fundierten Studien vorlegten, die ihre Behauptungen stützten. Es bestätigte, dass die Anlagegrenzwerte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorliegt.

art.11 USG art.74 BV art.14 USG art.12 (1) USG art.13 (1) NISV art.13 (1) USG
Vorsorgeprinzip
nichtionisierende Strahlung
Anlagegrenzwerte
Immissionsgrenzwerte
Umweltschutzgesetz
Bundesverfassung
wissenschaftliche Erkenntnisse
Case law2019-09-04
art. 1 (1) USG

in

146 II 17

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 USG im Kontext der Regulierung von Feuerwerk und Knallkörpern. Es stellt fest, dass Feuerwerk und Knallkörper unter den Begriff der 'Anlagen' gemäss Art. 7 Abs. 7 USG fallen, da sie als Geräte qualifiziert werden können. Die Lärm- und Luftimmissionen durch Feuerwerk und Knallkörper werden als erhebliche Störungen für Menschen und Tiere betrachtet. Das Gericht prüft, ob die Regelungen im Immissionsschutzreglement der Stadt Wil mit den Vorgaben des USG vereinbar sind. Es wird festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an der privaten Verwendung von Feuerwerkskörpern an bestimmten Feiertagen besteht, nicht jedoch an der Verwendung von Knallkörpern. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Regelungen für Feuerwerkskörper bundesrechtskonform sind, während für Knallkörper zusätzliche zeitliche und räumliche Beschränkungen erforderlich sind.

art.7 (1) USG art.12 USG art.11 USG art.13 USG art.14 USG art.15 USG art.7 (7) USG
Feuerwerk
Knallkörper
Immissionsschutz
Lärmbelastung
Tierschutz
öffentliches Interesse
Verhältnismässigkeit
Case law2017-02-20
art. 1 (2) USG

in

1C 291/2016

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Eintragung des Spinnler-Areals in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) gemäss Art. 1 Abs. 2 USG. Es bestätigte die Eintragung, da die historische und technische Untersuchung hinreichend wahrscheinlich machte, dass der Standort durch den ehemaligen Textilbetrieb belastet wurde. Das Gericht stellte fest, dass das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG) eine Umkehr der Beweislast bewirkt, sodass die Beschwerdeführerin nachweisen müsste, dass keine betriebsinterne Belastung vorliegt, was ihr nicht gelang. Die Chrombelastung wurde dem Betrieb zugerechnet, und die übrigen Schadstoffe wurden nicht ausreichend als betriebsextern nachgewiesen. Der Eintrag als 'belastet ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf' wurde als gerechtfertigt angesehen, da er zukünftige Bauvorhaben über die Schadstoffbelastung informiert. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.66 BGG art.6 (2) AltlV art.2 (1) AltlV art.32c (2) USG art.5 (3) AltlV art.68 BGG
Vorsorgeprinzip
Kataster belasteter Standorte
Beweislastumkehr
Betriebsstandort
Schadstoffbelastung
Umweltschutzgesetz
Verwaltungsrecht
Case law2013-12-12
art. 1 (2) USG

in

1C 250/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 1 Abs. 2 USG im Kontext von Lichtimmissionen durch private Zierbeleuchtung. Es bestätigte, dass künstliches Licht als Emission im Sinne von Art. 7 USG zu qualifizieren ist und dass das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 USG die frühzeitige Begrenzung von potenziell schädlichen oder lästigen Einwirkungen verlangt. Das Gericht stellte fest, dass die angeordnete zeitliche Beschränkung der Ganzjahresbeleuchtung auf 22 Uhr und die Begrenzung der Weihnachtsbeleuchtung auf die Zeit vom 1. Advent bis zum 6. Januar (bis 01.00 Uhr) verhältnismässig und im öffentlichen Interesse liegen, da sie unnötige Lichtemissionen reduzieren und die Nachtruhe sowie ökologische Belange schützen. Es wies die Beschwerde ab, da die Massnahmen mit dem Umweltschutzgesetz vereinbar sind und die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht unverhältnismässig einschränken.

art.7 (2) USG art.11 (2) USG art.12 (1) USG art.10 (2) BV art.8 (1) BV art.7 (1) USG art.14 USG art.12 (2) USG art.26 BV art.21 BV art.8 (2) BV
Lichtimmissionen
Vorsorgeprinzip
Umweltschutzgesetz
Verhältnismässigkeit
Grundrechte
Nachtruhe
Zierbeleuchtung
Case law2013-12-12
art. 1 (2) USG

in

140 II 33

Das Bundesgericht analysiert Art. 1 Abs. 2 USG im Kontext der Vorsorge gegen unnötige Lichtemissionen. Es stellt fest, dass künstliches Licht als Emission im Sinne von Art. 7 USG gilt und daher frühzeitig zu begrenzen ist, um schädliche oder lästige Auswirkungen zu vermeiden. Die Begrenzung von Lichtemissionen wird als notwendig erachtet, um die Nachtdunkelheit zu erhalten und negative Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen zu minimieren. Das Gericht betont, dass das Vorsorgeprinzip auch für private Lichtquellen gilt und eine zeitliche Beschränkung der Beleuchtung auf 22:00 Uhr als verhältnismäßig und im öffentlichen Interesse liegend angesehen wird. Es wird auf Empfehlungen des BUWAL und die SIA-Norm 491 verwiesen, die unnötige Lichtemissionen vermeiden wollen. Die Einschränkung der Eigentumsgarantie und anderer Grundrechte der Beschwerdeführer wird als geringfügig und verhältnismäßig bewertet.

art.7 (1) USG art.14 USG art.12 (2) USG art.26 BV art.11 (2) USG art.16 USG art.10 (2) BV
Vorsorgeprinzip
Lichtemissionen
Eigentumsgarantie
Verhältnismäßigkeit
Umweltschutz
Nachtruhe
Grundrechte
Case law2010-12-14
art. 1 (1) USG

in

136 I 389

Die kantonale Volksinitiative "Für eine faire und ausgewogene Verteilung des Fluglärms um den Flughafen Zürich (Verteilungsinitiative)" verlangte eine Ergänzung des Flughafengesetzes, um eine gerechtere Verteilung der Flugbewegungen mittels Zeitfenstern und Rotation zu erreichen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich veröffentlichte einen Beleuchtenden Bericht, in dem argumentiert wurde, dass die Initiative im Widerspruch zu umweltschutzrechtlichen Prinzipien und dem öffentlichen Interesse stehe. Das Bundesgericht bestätigte diese Argumentation und führte aus, dass die Initiative zu einer erhöhten Lärmbelastung in dicht besiedelten Gebieten führen würde, was mit dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 USG) und den raumplanerischen Zielen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG) nicht vereinbar sei. Die Initiative würde zudem die Zahl der von Lärmeinwirkungen betroffenen Anwohner erhöhen, was gegen das Umweltschutzgesetz (Art. 1 Abs. 1 USG) verstößt. Der Beleuchtende Bericht wurde als ausgewogen und nicht irreführend bewertet, da er sowohl die Sicht der Behörden als auch die des Initiativkomitees darstellte.

art.3 (3) RPG art.11 USG art.34 BV art.22 USG art.24 USG
Fluglärmverteilung
Umweltschutzrecht
Vorsorgeprinzip
Raumplanungsrecht
Volksinitiative
Beleuchtender Bericht
Lärmeinwirkungen
Case law2008-04-24
art. 1 (1) USG

in

1C 338/2007

Das Bundesgericht prüfte, ob die NISV eine abschliessende Regelung für den Schutz von Tieren vor nichtionisierender Strahlung enthält, und kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist, da die NISV primär den Schutz von Menschen regelt und keine spezifischen Grenzwerte für Tiere vorsieht. Daher besteht Raum für eine Einzelfallbetrachtung gemäss Art. 1 Abs. 1 USG, der den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensräumen vorsieht. Das Gericht wies jedoch die Beschwerde ab, da die vorgelegten Studien keine konkrete Gefährdung der Tauben durch die Mobilfunkstrahlung nachweisen konnten und über die NISV hinausgehende Emissionsbegrenzungen nicht gerechtfertigt waren. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

art.14 (a) USG art.89 (1) BGG art.99 (2) BGG art.12 (2) USG art.11 (2) USG art.13 (1) NISV
NISV
USG
nichtionisierende Strahlung
Tierschutz
Emissionsbegrenzung
Einzelfallbetrachtung
wissenschaftliche Studien
Case law2005-11-17
art. 1 (2) USG

in

1A.106/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die geplante UMTS-Mobilfunkanlage gegen das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 USG verstösst. Die Beschwerdeführer stützten sich auf die TNO-Studie, die erstmals Hinweise auf negative gesundheitliche Auswirkungen von UMTS-Strahlung im Niedrigdosisbereich zeigte. Das Gericht anerkannte zwar die Bedeutung der Studie als ersten Hinweis, betonte jedoch, dass die Ergebnisse wissenschaftlich gesichert sein müssen, bevor sie als Grundlage für ein vorsorgliches Verbot oder eine Senkung der Grenzwerte dienen können. Da die TNO-Studie ein Einzelbefund war und weitere Studien zur Reproduktion der Ergebnisse noch ausstanden, sah das Gericht keine ausreichende Grundlage für eine Verletzung des Vorsorgeprinzips. Zudem wies es darauf hin, dass ein wissenschaftlicher Nachweis der Unbedenklichkeit prinzipiell nicht möglich sei und die aktuellen Grenzwerte der NISV als ausreichend angesehen werden. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.74 (2) BV art.11 (2) USG
Vorsorgeprinzip
NISV
UMTS-Strahlung
TNO-Studie
Grenzwerte
Gesundheitsschutz
wissenschaftliche Unsicherheit
Case law2004-05-04
art. 1 (1) USG

in

1A.138/2003

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 USG im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage. Es stellte fest, dass die Immissionsgrenzwerte der NISV nachbarschützende Bedeutung haben, da sie Personen im näheren Umkreis der Anlagen schützen sollen. Die Beschwerdeführerin machte jedoch keine konkreten Überschreitungen dieser Grenzwerte geltend, sondern argumentierte, dass die geltenden Anlagegrenzwerte gegen das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) verstossen, weil strengere Werte technisch und wirtschaftlich möglich seien. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da das Vorsorgeprinzip primär dem öffentlichen Interesse dient und keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Zudem betonte das Gericht, dass die Festlegung der Grenzwerte in den Beurteilungsspielraum der zuständigen Bundesbehörden fällt und nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann.

art.11 (3) USG art.6 (1) EMRK art.11 (2) USG
Umweltschutzgesetz
NISV
Immissionsgrenzwerte
Vorsorgeprinzip
Beurteilungsspielraum
Mobilfunkantennen
Nachbarschutz
Case law2003-05-19
art. 1 (1) USG

in

1A.200/2002

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Balkone und Terrassen als 'Orte mit empfindlicher Nutzung' gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV zu qualifizieren sind. Es bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGE 128 II 378), dass Balkone und Terrassen nicht als solche Orte gelten, da sie nicht von Wänden umschlossen sind und nicht regelmässig für längere Aufenthalte genutzt werden. Das Gericht wies darauf hin, dass der Begriff 'Räume in Gebäuden' in Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV enger auszulegen ist und Balkone sowie Terrassen aufgrund ihrer Funktion und Nutzungsdauer nicht darunterfallen. Zudem betonte es, dass die Anlagegrenzwerte der NISV als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nur an Orten mit empfindlicher Nutzung gelten, was Balkone und Terrassen nicht einschliesst. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.159 BV art.13 (1) NISV art.11 (2) USG art.3 (3) NISV
Nichtionisierende Strahlung
Orte mit empfindlicher Nutzung
Balkone und Terrassen
Anlagegrenzwerte
Vorsorgeprinzip
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde